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Jetzt auch LG Frankfurt: Weiterhin „fliegender“ Gerichtsstand bei Online-Rechtsverletzungen

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine einstweilige Verfügung gegen einen E-Commerce-Berater wegen unwahrer, herabsetzender Berichterstattung  erlassen. 

Damit wird diesem verboten, einen bestimmten Beitrag öffentlich zugänglich zu machen (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 11.5.2021, Az. 3-06 O 14/21, hier als PDF abrufbar). UPDATE: Der Antragsgegner hat die Entscheidung des Landgerichts als endgültige Regelung anerkannt.

Prozessual interessant ist an der Entscheidung, dass das Landgericht Frankfurt dem Landgericht Düsseldorf beipflichtet, das in einer Entscheidung die Neuregelung im UWG zur Begrenzung des „fliegenden“ Gerichtsstands teleologisch reduziert und entgegen dem Wortlaut für Online-Streitigkeiten eine Zuständigkeit für mutmaßliche UWG-Verstöße angenommen hat, die im Zuständigkeitsbereich des Gerichts vorgenommen werden beziehungsweise sich dort auswirken.

Darüber hinaus räumt das Landgericht Frankfurt auch mit einem weit verbreiteten Irrtum über die Reichweite von Unterlassungsanträgen auf.

Der Berater, der gerne Anwälte ärgert

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, wollte sich gegen die unwahre Behauptung des Antragsgegners wehren, wonach dieser bestimmte AGB-Klauseln – die später gerichtlich für unzulässig erklärt worden waren – erstellt und zahlreichen Unternehmen zur Verwendung empfohlen habe. Der Antragsgegner hatte den Antragsteller bereits in der Vergangenheit öffentlich angegriffen. Dies war ihm bereits gerichtlich verboten worden.

Darüber hinaus hatte sich der Antragsgegner nach Auffassung des Antragstellers in einem separaten Beitrag zu einer mangelhaften und unzulässigen Rechtsberatung verstiegen. Auch dieses Verhalten wollte er verboten wissen.

Das Landgericht Frankfurt erließ die beantragte einstweilige Verfügung in Bezug auf den ersten Teil, wies den Antrag jedoch in Bezug auf Letzteres zurück.

Das Urteil ist in Bezug auf die Sachentscheidung allerdings weniger interessant, als mit Hinblick auf die prozessualen Fragen.

Der „fliegende“ Gerichtsstand bleibt

Der Antragsgegner hatte sich unter anderem mit dem Argument gewehrt, dass der Antragsteller ihn nicht vor dem Landgericht Frankfurt,  sondern nur am Gericht seines Wohnsitzes, in dem Fall dem Landgericht Zweibrücken, verklagen könne. Er argumentierte mit der neu eingeführten Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG, wonach die Regel, dass – vereinfacht gesagt – jede unerlaubte Wettbewerbshandlung auch dort verfolgt werden kann, wo sie sich auswirkt (also bei Internetverstößen im Zweifel bundesweit) für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien nicht mehr gilt.

Das Landgericht teilte die Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht. Die Einschränkung der Zuständigkeitsregelung greife im vorliegenden Fall nämlich nicht ein.

Die Vorschrift sei einer teleologischen Auslegung zugänglich. Ihrem Wortlaut fehle es an der notwendigen Eindeutigkeit, wie die Doppelung der Begriffe „elektronischer Geschäftsverkehr“ und „Telemedien“ belege. Im Rahmen der Auslegung sei die Entstehungshistorie der Vorschrift heranzuziehen, wonach im Gesetzgebungsverfahren die zunächst geplante Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes aufgegeben wurde zugunsten einer Regelung, die den fliegenden Gerichtsstand auf typische Fälle rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen beschränken sollte, wie der Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet.

Daraus sei zu schließen, dass dem gesetzgeberischen Willen eine textliche Angleichung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG  an die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG entsprach, die jedoch aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben sei. Der Ausschlusstatbestand sei daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, als dieser nur dann eingreife, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfe.

Eine solche an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfende Rechtsverletzung sei jedoch nicht streitgegenständlich. Vielmehr mache der Antragsteller einen Verstoß geltend, der auf § 4 Nr. 1, 2 UWG  gestützt werde. Bei einem solchen Verstoß fehle es jedoch an einer Verletzung, die geeignet ist, ein hohes Missbrauchspotenzial und die Gefahr von Massenabmahnungen zu begründen dies zum Beispiel bei einer Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten der Fall ist.

Die Kammer beruft sich diesbezüglich auf eine ähnliche Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Beschlüsse v. 15.01.2021 und 26.2.2021, Az. 38 O 19/21). Wir berichteten hier:

Dass diese Auffassung richtig ist, erschließt sich, wenn man bedenkt, dass die vom Gesetzgeber geplante Einschränkung wörtlich verstanden zu einem Wertungswiderspruch führen würde, der nicht beabsichtigt sein kann. Rechtsverstöße könnten ungeachtet ihrer Qualität allein aufgrund der Tatsache, dass sie im Internet begangen werden (damit weite Verbreitung finden und dementsprechend auch schwer wiegen), nur am jeweiligen Sitz des Beklagten verfolgt werden, während sie nach wie vor am „fliegenden Gerichtsstand“ geltend gemacht werden könnten, wenn sie in Katalogen oder in per Post versandter oder zum Beispiel im Kino oder im Fernsehen abgespielter Werbung enthalten sind.

Mehr ist weniger

Die Entscheidung enthält auch interessante Ausführungen zur Reichweite des Unterlassungsantrags.

Nicht selten stellt dabei die Formulierung des Unterlassungsbegehrens eine der größten Herausforderungen dar. Die Unterlassungspflicht betrifft nämlich nur die tatsächlich rechtswidrigen Handlung als konkrete Verletzungsform. Bei der Formulierung des Unterlassungsanspruchs muss man daher darauf achten, diesen einerseits nicht zu eng zu formulieren. Andererseits darf dieser aber natürlich auch nicht zu weit gehen, wenn man nicht Gefahr laufen möchte, dass angestrengte Verfahren zumindest teilweise zu verlieren. Die „freihändige“ Formulierung eines abstrakten Unterlassungsanspruchs ist zwar nicht unzulässig, aber vor diesem Hintergrund nicht ratsam.

In der Praxis hat sich daher die Verfahrensweise eingebürgert, Unterlassungsantrag die vollständige Werbung bzw. die vollständige Äußerung, die zu unterlassen ist, als konkrete Verletzungshandlung in Bezug zu nehmen. Der Antrag lautet dann zum Beispiel, es zu Unterlassen, wie aus der Anlage 1 ersichtlich zu werben bzw. die aus der Anlage 1 ersichtliche Äußerung zu verbreiten (o.ä.). Aus der Begründung muss sich aber natürlich ergeben, weshalb bestimmte Teile rechtswidrig sein sollen.

Der gesamte Text? Dann darf ich ja gar nichts mehr schreiben!

Diese Art der Antragsfassung veranlasst auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes unerfahrene Kollegen oder Richter oft zu dem Hinweis, dass ein bestimmter Antrag viel zu weitgehend sei, da damit auch Teile der Werbung bzw. Veräußerung erfasst seien, deren Verbreitung zulässig ist. Lässt sich dieser Irrtum nicht aufklären, kann dies für den Gläubiger unangenehme Folgen haben. Im günstigsten Fall wird der entsprechende Antrag teilweise zurückgewiesen, wobei der Antragsteller dann auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt. Im schlimmsten Fall – dieser kommt gar nicht so selten vor – stellt sich das zur Entscheidung berufene Gericht stur und droht damit, den Antrag sogar als unzulässig ab- bzw. zurückzuweisen, wenn dieser nicht wunschgemäß angepasst wird.

LG Frankfurt klärt auf

Einen Beitrag zur offensichtlich weiterhin notwendigen Aufklärungsarbeit hat nun erfreulicherweise das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung geleistet.

Es weist darauf hin, dass die Antragsfassung des Antragstellers, wonach er die Unterlassung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform begehrt, keinen rechtlichen Bedenken begegne, das Verbot sei umso „kleiner“, je umfangreicher die Textpassage ist, die Gegenstand der Verfügung wird, weil der Antragsgegner umso mehr Möglichkeiten habe, durch die Modifizierung von Formulierungen den Kernbereich des Verbots zu verlasse; dies gelte unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage der Unterlassungsantrag gestützt wird.

Das Gericht bezieht sich dabei auf einen Beschluss des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2015 (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.1.2015, Az. 6 W 4/15). Der Senat die Sache mit dem Umfang des Unterlassungsanspruchs dort unseres Erachtens nachvollziehbar und verständlich erklärt:

„(…) Allerdings ist dieser Anspruch nicht bereits deshalb zu verneinen, weil sich der Unterlassungsantrag auf den Artikel insgesamt bezieht. Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass das Verbot umso kleiner ist, die umfangreicher die Textpassage ist, die Gegenstand der Verfügung wird, weil die Antragsgegner umso mehr Möglichkeiten haben, durch die Modifizierung von Formulierungen den Kernbereich des Verbots zu verlassen. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher Anspruchsgrundlage der Unterlassungsantrag gestützt wird. insbesondere ist die vorliegende Fallgestaltung nicht zu vergleichen mit dem Fall, dass ein Vertriebsverbot für ein ganzes Buch begehrt wird und nicht nur die Schwärzung einzelner Passagen. Denn das Petitum des Antragstellers geht, wie er selbst auch klargestellt hat, nicht dahin, die Antragsgegner zu zwingen, den Artikel ersatzlos zu löschen, sah sondern dahin, ebenso um zu formulieren, dass der von dem Antragsteller gesehene Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht bzw. seinen Gewerbebetrieb unterbleibt. (…)“

Oder um es kurz zu machen: Mehr ist Weniger.

UPDATE 7.6.2021

Der Antragsgegner hat die Entscheidung des Landgerichts als endgültige Regelung anerkannt.

(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat den Antragsteller vertreten.)

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