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Moderecht

Wir schützen Modedesigner und Unternehmer

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Mode ist Ausdruck des Zeitgeistes und stetem Wandel unterlegen. Sie ist durch vorübergehende – sich aber teilweise auch wiederholende – Trends geprägt. Dabei sind Formgebung, Art und Weise der Gestaltung sowie die Verwendung bestimmter Muster oder Farben prägende Merkmale für ästhetische Gestaltung. Es geht um Stil, um ein Lebensgefühl, um den Ausdruck einer gewissen Haltung.

Das Moderecht beschäftigt sich mit der Frage, wie man Mode schützen kann. Welche Rechte stehen dem Modedesigner und Unternehmer zu? Wie kann das „Recht an dem Entwurf“ durchgesetzt werden? Was hat der Unternehmer zu berücksichtigen, wenn er die Früchte seiner Arbeit vor der Konkurrenz schützen will? Hier klären wir über die Grundzüge des Moderechts auf und geben Tipps, wie Unternehmer ihre Entwürfe schützen können.

Übersicht

Ein Thema, viele Rechtsgebiete

Das Moderecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet im klassischen Sinne. Vielmehr setzt es sich aus unterschiedlichen Rechtsgebieten des gewerblichen Rechtschutzes und dem Lauterkeitsrecht zusammen.

Die Frage, wie Modeentwürfe zu schützen sind, beantwortet grundsätzlich der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht. So gewähren das Urheberrecht, das Designrecht und/oder das Markenrecht Ausschließlichkeitsrechte. Der Rechteinhaber darf den Modeentwurf nutzen und anderen die Nutzung verbieten.

Das Lauterkeitsrecht schützt demgegenüber den fairen Wettbewerb. Es ermöglicht Abwehrmaßnahmen gegen unlautere Handlungen, durch die sich ein Mitbewerber einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft. Werden Leistungen eines Unternehmers – wie etwa eine Modekollektion – durch einen Mitbewerber infolge einer unzulässigen Nachahmung einzelner Entwürfe zum eigenen Vorteil ausgenutzt, so steht dem Unternehmer – vorbehaltlich anderer gewerblicher Schutzrechte, wie etwa aus dem Urheber– dem Design– oder Markenrecht – grundsätzlich das Lauterkeitsrecht zur Seite. Mitbewerber können auf Unterlassung, gegebenenfalls auf Schadensersatz, in Anspruch genommen werden.

Design- und Urheberrecht

Für den Schutz von Modeerzeugnissen ist zunächst das Design- und Geschmacksmusterrecht besonders naheliegend. Ferner kommt das Urheberrecht für besonders aufwendige und künstlerische Erzeugnisse in Betracht.

Design- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht

Modeschöpfer können mithilfe des Designgesetzes (DesignG) und der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO) Schutz für ihre Entwürfe erlangen. Grundsätzlich ist dazu eine Eintragung entweder nach dem DesignG beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) oder nach der GGVO beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) erforderlich.

Die Eintragung beim DPMA begründet Schutzwirkung im deutschen Bundesgebiet, die Eintragung beim EUIPO hingegen in der gesamten EU. Wird Schutz des eigenen Designs erforderlich, ist aber eine Eintragung nicht erfolgt, so ist dies noch kein „Beinbruch“. Die neue GGVO kann auch ohne besondere Eintragung Schutz in gewissem Umfang entfalten, vergleiche Art. 11 Abs. 1 GGVO. Ausführlich zum Schutz nach dem DesignG und der GGVO, siehe:

Urheberrecht

In der Regel sind Mode-Erzeugnisse nicht nach dem UrhG geschützt. In gewissen Fällen aber ist Mode als „Werk der angewandten Kunst“ urheberrechtlich geschützt. Zunehmend betont der BGH, dass die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Modeerzeugnissen nicht per se ausgeschlossen ist. So sei urheberrechtlicher Schutz nicht mehr mit dem pauschalen Argument zu versagen, Modeerzeugnisse seien schließlich durch das DesignG oder die GGVO zu schützen.

Schutz-Entstehung „ipso iure“

Anders als im Design- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht ist für den Schutz nach dem Urhebergesetz (UrhG) keine Eintragung in einem Register erforderlich. Der Schutz des Werkes entsteht kraft Schöpfung.

Persönliche geistige Schöpfung

Urheberrechtsschutz setzt voraus, dass das betreffende Modeerzeugnis eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt, wird im Wege einer Gesamtbetrachtung anhand verschiedener Kriterien – wie zum Beispiel der Individualität eines Werkes, dessen Wirkung auf den Betrachter oder dessen Schöpfungsprozess – beurteilt.

Hierzu kann man grob feststellen: Je eher etwas Besonderes mit einem Werk geschaffen wird, dass sich vom alltäglich Gewöhnlichen – dem Handwerksüblichen – absetzt, desto eher ist das Erzeugnis nach dem UrhG schutzfähig. Künstlerisches Schaffen, dass sich in einem Werk konkretisiert, unterfällt dem Urhebergesetz, das Profane oder Übliche wird in aller Regel nicht nach dem UrhG geschützt.

Maßstab für Werke der angewandten Kunst

Im Urheberrecht gibt es unterschiedliche Werkarten, für die sich in der Rechtsprechung unterschiedliche Maßstäbe herausgebildet haben. Modeerzeugnisse sind grundsätzlich den Werken der angewandten Kunst zuzuordnen, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Werke der angewandten Kunst kennzeichnen sich dadurch, dass sie Gegenstände mit ästhetischer Formgebung darstellen, die einem bestimmten Gebrauchszweck dienen und grundsätzlich in größerer Stückzahl hergestellt werden.

Beispiele: Formschöne Tische, Stühle, Lampen, Regale, aber auch Korkenzieher, Elektro-Geräte und so weiter dienen primär einem bestimmten Gebrauchszweck. Wie Modeerzeugnisse dem Kleidungszweck dienen, sind etwa Regale zuvorderst zur Lagerung von Gegenständen bestimmt.

Das Urheberrecht schützt Modeerzeugnisse, die als angewandte Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG anzusehen sind. Dies beurteilt sich danach, ob das Modeerzeugnis eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Früher stellte der Bundesgerichtshof (BGH) besonders hohe Anforderungen an das Maß der Gestaltungshöhe für Werke der angewandten Kunst. Diese Praxis gab der BGH allerdings auf, als er über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Spielzeugzuges zu entscheiden hatte (BGH, Urteil v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12).

Es sei unerheblich, ob ein Werk der bildenden Künste, des literarischen oder musikalischen Schaffens oder eben ein Werk der angewandten Kunst zu beurteilen ist. Es reiche aus, dass eine Gestaltungshöhe erreicht werde, die von in den betreffenden Kreisen einigermaßen Erfahrenen als „künstlerische“ Leistung qualifiziert werden könne. Es sei nicht mehr wie früher erforderlich, dass das Werk der angewandten Kunst Durchschnittsgestaltungen deutlich übersteige.

Zu berücksichtigen sei, inwiefern die ästhetische Wirkung der Gestaltung in den Vordergrund tritt, sodass eine künstlerisch gestaltende Leistung angenommen werden kann. Ist die Form hingegen nur durch technische Notwendigkeit beziehungsweise ihren Gebrauchszweck bedingt, scheidet Urheberrechtsschutz aus.

Beispiel: Ein T-Shirt enthält technisch notwendigerweise ein Loch für den Kopf und zwei für die Arme. Diese Eigenschaften sind urheberrechtlich nicht schutzfähig. Ein besonderer Schnitt oder die Verwendung unterschiedlicher Stoffe und Muster hingegen, sind gerade nicht durch den Gebrauchszweck vorgeschrieben. Hebt sich dieses T-Shirt zudem durch künstlerische Gestaltung von anderen T-Shirts mit gewöhnlichen oder allgemein üblichen Gestaltungen ab, kann es urheberrechtlich geschützt sein.

Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Mode?

Modeerzeugnissen wurde in der Vergangenheit bereits urheberrechtlicher Schutz zugesprochen. Ferner lassen sich allgemeine Kriterien aufstellen, wonach sich urheberrechtlich schutzfähige Eigenschaften charakterisieren lassen.

Ein Kleid, das urheberrechtlichen Schutz genießt

So sprach das LG Leipzig dem Kleid einer Modedesignerin, die Einzelstücke nach individueller Beratung anfertigte, die Werksqualität zu (LG Leipzig, Urteil v. 23.10.2001, Az. 5 O 5288/01). Zwar erkannte das Gericht den – damals geltenden – Grundsatz an, dass an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst hohe Anforderungen zu stellen seien. Allerdings seien die Schutzanforderungen auch nicht „ins Unermessliche zu schrauben“. Schließlich sei sowohl Haute-Couture-Modellen als auch bloßer Konfektionsware bereits urheberrechtlicher Schutz zugesprochen worden.

Für urheberrechtlichen Modeschutz genüge zwar nicht bereits die Weiterentwicklung einer Modelinie oder Form oder deren Kombination mit bereits Bekanntem. Das betreffende Kleid jedoch weise hinreichende Spezialität und Originalität auf, da hochwertige alte Materialien und Stoffe des Jugendstils mit solchen der Haute-Couture kombiniert wurden. Die Modedesignerin habe die Stoffe in einem ihr eigenen Stil zusammengefügt…

„… und damit ein Kleid geschaffen, wie es so noch nicht da gewesen ist und sich dadurch aus der Masse des Alltäglichen heraushebt.“

Insbesondere die Kombination eines – dem Kitsch zuzuordnenden – röhrenden Hirsches mit einem für die Abendgarderobe ungewöhnlichen Gobelin-Stoffes hoben die Richter besonders hervor. Auch der Umstand, dass ein grundsätzlich üblicher und bekannter Formenschatz bei der Anfertigung des Kleides verwendet wurde, hielt die Richter nicht von der Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ab. Dieser Umstand sei nicht ausreichend, dem Kleid seinen künstlerischen Rang abzusprechen.

Gängige Mode/neuere Mode

Die allgemeinen Merkmale einer Mode, die eine ästhetische Formgebung über einen gewissen Zeitraum prägen, sind nicht nach dem UrhG schutzfähig. Allgemeine Gestaltungsmerkmale sind grundsätzlich für jedermann frei nutzbar.

Beispiel: Frei nutzbar sind allgemeine Gestaltungsmerkmale, wie etwa diejenigen von Schlaghosen, einer Melone oder von Damenschuhen mit Keilabsätzen.

Etwas anderes gilt für eine konkrete modische Gestaltung. Hierbei kommt urheberrechtlicher Schutz grundsätzlich deshalb in Betracht, weil konkrete Konturen eine individuelle geistige Schöpfung konkretisieren können.

Beispiel: Die konkrete Form einer entworfenen Schlaghose, eines Damenschuhs mit Keilabsatz oder einer Melone.

Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Geschaffenen an. Ist die ästhetische Formgebung vollkommen neuartig, kommt urheberrechtlicher Schutz eher in Betracht, als wenn sich das Schaffen an einer bereits üblichen Formgebung orientiert.

Beispiel: Der erste Entwurf einer Melone könnte grundsätzlich nach dem UrhG schutzfähig sein. Hierbei spricht der Umstand der ersten Schöpfung für die Annahme von etwas Besonderem, dass urheberrechtlichen Schutz rechtfertigen könnte. Demgegenüber ist der heutige Entwurf einer Melone grundsätzlich nicht derart besonders, dass sich dieser vom alltäglich-gewöhnlichen derartig abhebt, dass er Schutz nach dem UrhG rechtfertigt.

Urheberschutz dennoch eher selten

Primär ist Mode durch den Gebrauchszweck geprägt: Kleidungsstücke weisen in aller Regel nicht ihrer selbst willen eine ästhetische Formgebung auf. Zuvorderst dient Mode dem Zweck, Menschen – wenn auch ästhetisch – zu kleiden. Nicht hingegen werden künstlerische Ziele verfolgt, wie etwa die Kommunikation einer bestimmten Idee.

Nichtsdestotrotz ist der Schutz nach dem UrhG für Mode nicht per se ausgeschlossen. Zwar gilt für den Großteil der Mode, dass er die Anforderungen einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt. Jedoch ist bestimmten Kleidungsstücken, die sich künstlerisch von dem Gewöhnlichen und Üblichen abheben, die Werksqualität und damit die Schutzfähigkeit nach dem Urhebergesetz zuzusprechen.

Der urheberrechtliche Schutz von Modeerzeugnissen ist eher unüblich. Dennoch weist der BGH neuerdings darauf hin, dass auch Moderzeugnisse grundsätzlich als Werke der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießen können. Dabei ist nicht mehr eine besondere Gestaltungshöhe zu fordern. Es reicht aus, wenn das Modeerzeugnis eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Insofern muss sich das Erzeugnis durch künstlerische Gestaltung von dem allgemein Üblichen abheben.

Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke!?

Für Modedesigner und Unternehmer stellt sich oft die Frage, inwiefern urheberrechtlich geschützte Werke Dritter für eigene Entwürfe verwendet werden dürfen. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass jede Verwertungshandlung – wie etwa die Vervielfältigung oder Verbreitung des urheberrechtlichen Werks –grundsätzlich der Einwilligung des Rechtsinhabers bedarf.

Beispiel: Denkbar wäre der Abdruck eines Album-Covers oder eines sonstigen urheberrechtlich geschützten Fotos auf der Vorderseite eines T-Shirts. Auch werden oft Fotos in Modemagazinen oder Werbebroschüren abgedruckt. Es ist sicherzustellen, dass keine Rechte am Foto verletzt werden. Hierbei stellt sich urheberrechtlich die Frage, wer das Foto angefertigt hat, um eine entsprechende Lizenz einzuholen. Ferner stellt sich die Frage, was konkret abgebildet ist. Bei der Abbildung einer Person oder einer Marke stellt sich die Frage, ob die Person oder der Markenrechtsinhaber mit der Verwertung einverstanden ist.

Welche Rechte stehen dem Urheber zu?

Dem Urheber steht eine Fülle an Rechten zu. Im Wesentlichen kommt es im wirtschaftlichen Verkehr auf die sogenannten Verwertungsrechte an.

Verwertungsrechte

Dem Urheber stehen die Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG zu. Dazu gehören insbesondere die Rechte, von dem Werk

  • Vervielfältigungsstücke anzufertigen,

das Werk zu

  • verbreiten,
  • auszustellen oder es
  • öffentlich wiederzugeben.
Beispiele: Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses entwirft ein Modedesigner einen urheberrechtlich geschützten Entwurf. Will sein Arbeitgeber den Entwurf nun verkaufen, so ist das Verbreitungsrecht betroffen. Will der Arbeitgeber den Entwurf zum Zwecke des Verkaufs in Serie herstellen lassen, so ist das Vervielfältigungsrecht betroffen. Ebenso betrifft das Fotografieren des Entwurfes in seiner konkreten Gestalt grundsätzlich das Vervielfältigungsrecht. Wird das Foto nun im Internet hochgeladen, wird es öffentlich wiedergegeben.

Verwertungsrechte im Arbeitsverhältnis

Gerade im Rahmen von Arbeitsverhältnissen stellt sich oft die Frage, wem die Verwertungsrechte an den geschaffenen Werken zustehen. Das Urheberrecht an sich ist an den Schöpfer gebunden und daher nicht übertragbar. Schafft nun ein Arbeitnehmer ein Werk, so ist dieser auch als Urheber anzusehen. Dabei stellt sich die Frage, wie Unternehmer nun die Werke ihrer Arbeitnehmer verwerten können, obwohl die Rechte beim Arbeitnehmer liegen.

Verwertungsrechte können grundsätzlich – anders als das Urheberrecht an sich – auf andere Personen übertragen werden. Damit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen die Verwertung geschaffener Werke nicht von einer Einräumung der Nutzungserlaubnis durch den Arbeitnehmer abhängig ist, erleichtert § 43 UrhG den Rechtserwerb für Arbeitgeber.

Danach gelten auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich keine anderen Grundsätze für den Erwerb von Verwertungsrechten, „soweit sich aus dem Inhalt oder Wesen des Arbeitsverhältnisses (…) nichts anderes ergibt“, vergleiche § 43 UrhG. Diese Einschränkung berücksichtigt, dass nur diejenigen Verwertungsrechte auf den Arbeitgeber übergehen sollen, die auch zum Zwecke der Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten erstellt wurden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in einem Unternehmen als Modedesigner angestellt. Er entwirft ein Kleid, dass den Anforderungen einer persönlichen geistigen Schöpfung entspricht, § 2 Abs. 2 UrhG. Durch die Schöpfung ist der Arbeitnehmer Urheber geworden. Grundsätzlich stehen ihm die Verwertungsrechte am Werk zu. Da das Arbeitsverhältnis jedoch das Entwerfen von Mode zum Gegenstand hat, gehen die Verwertungsrechte am Werk auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber darf das Werk kopieren, vervielfältigen und schließlich vertreiben.
Werke, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erstellt werden, können von Arbeitgebern verwertet werden. Etwas anderes gilt, wenn die Erstellung des Werkes nicht zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung erfolgt ist.

Ansprüche aus dem Urheberrecht

Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Rechtsinhaber den Verletzer gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, so kann der Rechtsinhaber den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, § 97 Abs. 2 UrhG. Verletzungshandlungen sind regelmäßig die Verwertung des Werks ohne Vorliegen einer entsprechenden Lizenz.

Markenrecht

Marken bieten attraktive Vorteile für Unternehmer. Wer Inhaber einer Marke ist, kann dessen Kennzeichen dazu nutzen, die eigenen Produkte auf dem Markt zu positionieren und von denen der Konkurrenten abzugrenzen. Der Kunde verbindet mit gewissen Markenzeichen gewisse Qualitäten und entscheidet sich oft aufgrund der Marke für das eine oder das andere Produkt.

Ferner bietet das Markenrecht dem Unternehmer die Möglichkeit, anderen die Nutzung von Zeichen zu verbieten, die mit der Marke identisch oder ähnlich sind. Gegebenenfalls kann Schadensersatz verlangt werden. Die Markenpflege ist ein Thema, dass sich für Unternehmer lohnt und nicht vernachlässigt werden sollte.

Allgemeines

Das Markenrecht schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben, vergleiche § 1 Markengesetz (MarkenG). Dabei dienen die nach dem MarkenG geschützten Zeichen dem Zweck, auf die Herkunft bezeichneter Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Gerade in der Modebranche ist es weit verbreitet, Kleidungsstücke zu diesem Zweck mit Markenzeichen zu versehen. Unter einer „Marke“ im Sinne des MarkenG sind Kennzeichen im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG zu verstehen.

Wie entsteht Markenschutz?

§ 4 MarkenG regelt, wie Markenschutz entsteht. Zunächst entsteht der Schutz, wenn eine Marke im Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen wird, sog. Registermarke, § 4 Nr. 1 MarkenG. Schutz kann aber auch kraft Verkehrsgeltung entstehen.

Wird ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt und erkennen beteiligte Verkehrskreise das Zeichen als Marke, so gewährt § 4 Nr. 2 MarkenG dem Zeichen markenrechtlichen Schutz. Das MarkenG gewährt auch Marken Schutz, die im Ausland benutzt werden und überragende Bekanntheit im Inland erlangt haben, sog. Notorietätsmarke, § 4 Nr. 3 MarkenG.

Zu beachten ist, dass sich der Schutz der Marke grundsätzlich nur auf diejenigen Waren und Dienstleistungen erstreckt, für die sie eingetragen wurde oder Bekanntheit erlangt hat. Insofern regelt § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG für die Registermarke, dass der Anmeldung ein Verzeichnis an Waren und Dienstleistungen beizufügen ist, für die eine Eintragung beantragt wird. Näheres zu den einzelnen Klassifizierungen, siehe auf der Internetseite des DPMA:

Schutzfähige Zeichen

Die Eintragung einer Marke kommt allerdings nur für schutzfähige Zeichen in Betracht. Grundsätzlich können Wörter, Bilder oder Buchstaben eingetragen werden. Zudem sind Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form der Ware oder ihrer Verpackung sowie Farben und Farbzusammenstellungen denkbar, vergleiche § 3 Abs. 1 MarkenG. Die Aufzählung der Norm ist jedoch nicht abschließend, sodass auch weitere Zeichen als Marke in Betracht kommen.

Beispiel: Ein Muster stellt grundsätzlich ein schutzfähiges Zeichen dar.

§ 3 Abs. 1 MarkenG stellt klar, dass die Zeichen geeignet sein müssen, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens unterscheiden zu können. Die Voraussetzung der Unterscheidungskraft stellt sicher, dass Zeichen tatsächlich geeignet sind, auf die Herkunft hindeuten zu können. Fehlt ihnen Unterscheidungskraft, können sie unter mehreren Zeichen nicht eindeutig auf die betriebliche Herkunft des Produktes hinweisen.

Beispiel: Der Bezeichnung von Schuhe mit „Budapester“ fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr verbindet mit dieser Bezeichnung allgemeine Eigenschaften des Schuhes. Nicht hingegen deutet die Bezeichnung auf dessen betriebliche Herkunft hin.

Schutzhindernisse

Gewisse Zeichen sind als Marke nicht schutzfähig, vergleiche § 8 MarkenG. So ist zunächst beachtlich, dass ein Zeichen nur dann schutzfähig ist, wenn es grafisch darstellbar ist, vergleiche § 8 Abs. 1 MarkenG. Diese Anforderung stellt klar, dass keine Unsicherheit darüber entstehen kann, für welches konkrete Zeichen das Markenrecht eingetragen wird. Zudem führt § 8 Abs. 2 MarkenG weitere Fälle auf, in denen eine Eintragung ins Markenregister ausgeschlossen ist, von denen wir hier wesentliche Fälle hervorheben.

So sind Marken nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die der Verkehr als Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen ansieht. Diese Fallgruppe scheitert in aller Regel an der fehlenden Unterscheidungskraft. Es handelte sich im Wesentlichen um Gattungsbezeichnungen.

Beispiele: „Melone“, „Bikini“ oder „Pumps“ können nicht als Marke eingetragen werden. Die Eintragung hätte zur Folge, dass grundsätzlich nur der Markeninhaber zur Nutzung des Zeichens berechtigt wäre. Derartige Bezeichnungen sollen aber für jedermann frei nutzbar sein. Zudem erkennt der Verkehr diese Gattungsbezeichnungen nicht als Herkunftshinweis, sondern als Gattungsbezeichnung, weshalb derartige Zeichen für die Eintragung als Marke ungeeignet sind.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum über Eigenschaften der Ware zu täuschen. Als Eigenschaften nennt die Vorschrift die Art, die Beschaffenheit oder den geographischen Herstellungsort des Produktes. Dabei ist für die Beurteilung maßgeblich, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen. Verstehen es mehr als zehn von hundert falsch, ist Irreführungsgefahr anzunehmen.

Beispiel: So könnte sich ein Unternehmer das Zeichen „Haute-Couture“ nicht als Wortmarke eintragen lassen. Abgesehen von dem Umstand, dass Gattungsbezeichnungen ohnehin nicht als Markenzeichen eintragungsfähig sind, bestünde zusätzlich die Gefahr, dass die Verwendung des Zeichens zu einer Täuschung hinsichtlich der betrieblichen Herkunft führen könnte. So etwa, wenn ein Kleid mit dem Schriftzug „Haute-Couture“ bedruckt wird und ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums irrtümlicherweise annimmt, es handele sich bei dem Kleidungsstück tatsächlich um Mode aus Frankreich.

Inhalt des Markenrechts

Das Markenrecht ist ein Ausschließlichkeitsrecht, vergleiche § 14 Abs. 1 MarkenG. Das bedeutet, dass dem Inhaber das alleinige Recht zusteht, die Marke nutzen zu dürfen. Er kann gegen eine Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen vorgehen, wenn sie ohne sein Einverständnis erfolgt. Die einzelnen unzulässigen Nutzungsweisen markenrechtlicher Zeichen sind insbesondere in § 14 Abs. 2 MarkenG geregelt.

Identitätsschutz

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG regelt, dass es Dritten untersagt ist, ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren und Dienstleistungen zu nutzen, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Marke Schutz genießt, sogenannte Doppelidentität. Insbesondere die Fälle der Marken- und Produktpiraterie unterfallen dieser Fallgruppe, vorausgesetzt die Zeichen werden (nahezu) identisch kopiert.

Beispiel: Ein Polo-Hemd wird mit einem Wappen vertrieben, das bereits ein anderer Händler als Marke für Polo-Hemden hat eintragen lassen.

Zudem wird vom Identitätsschutz der Fall erfasst, indem Originalware unter einem identischen Zeichen vertrieben wird, die Ware jedoch ohne Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gelangt ist. Grundsätzlich darf Originalware weitervertrieben werden. Ist die Ware mit Einverständnis des Markeninhabers in den Verkehr gelangt, erschöpft sich das Markenrecht an dem konkreten Produkt, sogenannte Erschöpfung, § 24 MarkenG. Demgegenüber kann sich der Markeninhaber des Vertriebes von Originalware erwehren, wenn diese ohne sein Einverständnis in den Verkehr gelangt ist.

Beispiel: Die Polo-Hemden werden von einem Mitbewerber verkauft, bevor der Markeninhaber sie auf dem Markt angeboten hat. Der Markeninhaber kann gegen den Mitbewerber vorgehen.

Verwechslungsschutz

Das Markenrecht schützt den Inhaber vor Verwechslung, vergleiche § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach ist eine Benutzung von Zeichen untersagt, wenn dadurch die Gefahr begründet wird, dass angesprochene Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers mit denjenigen des Verwenders verwechselt. Hierbei handelt es sich um die wichtigste Fallgruppe der Markenrechtsverletzung.

Zentraler Begriff ist hier die sogenannte Verwechslungsgefahr. Sie setzt voraus, dass der Verkehr irrtümlicherweise annehmen könnte, dass bezeichnete Waren oder Dienstleistungen von dem Markeninhaber stammten. Dabei genügt die abstrakte Möglichkeit einer Verwechslung. Aus diesem Grunde ist es nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu Verwechslungen in angesprochenen Verkehrskreisen gekommen ist. Sie können zwar ein Indiz darstellen. Für die Feststellung ist maßgeblich, ob im Wege einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles von einer abstrakten Verwechslungsgefahr auszugehen ist.

Beispiel: Die Polo-Hemden werden mit Zeichen versehen, die den Zeichen einer bekannten Polo-Hemden-Marke ähneln. Anstelle eines grünen Frosches wird an derselben Stelle ein grüner Salamander angebracht. Hierbei könnte das Publikum über die betriebliche Herkunft der Polo-Hemden getäuscht werden.

Für die Beurteilung ist zu berücksichtigen, wo und mit welchem Preis die Ware angeboten wird. Verbinden angesprochene Verkehrskreise mit der Marke Ware erster Güte, so ist grundsätzlich unwahrscheinlich, dass Produkte der Marke in einem Discounter-Geschäft angeboten werden. Zudem spräche gegen die Annahme abstrakter Verwechslungsgefahr ein gegenüber dem Originalprodukt äußerst günstiger Preis des Salamander-Hemdes.

Etwas anderes wäre anzunehmen, wenn Polo-Hemden des Markeninhabers und des Verwenders in Boutiquen zu gleichen Preisen angeboten werden. Hier ist eher eine abstrakte Gefahr gegeben, dass das Publikum Waren des Verwenders mit denjenigen des Markeninhabers verwechselt.

Bekanntheitsschutz

Ferner schützt § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG die Bekanntheit von Marken.

Keine Doppelidentität erforderlich

Beim Bekanntheitsschutz kommt es nicht – wie etwa in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG – darauf an, dass Waren oder Dienstleistungen des Zeichennutzers mit denjenigen identisch sind, für welche die Marke Schutz genießt.

Beispiel: Bekanntheitsschutz ist nicht ausgeschlossen, etwa weil ein Zeichen als Marke für Sportbekleidung eingetragen ist, ein Dritter das Zeichen jedoch für Freizeitbekleidung nutzt.

Es sind grundsätzlich vier Konstellationen möglich:

Ausnutzung der Unterscheidungskraft

Eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft ist anzunehmen, wenn die anziehende Wirkung der Marke zum Zwecke der Erregung von Aufmerksamkeit genutzt wird. Diese Aufmerksamkeit verschafft dem Zeichenverwender einen werblichen Kommunikationsvorteil.

Beispiel: Ein Zeichen mit drei Strichen ist als Marke für Sportbekleidung eingetragen. Ein Unternehmer nutzt diese drei Streifen, indem er Sneakers mit dem Zeichen versieht. Daraufhin bildet er die Sneakers auf einem Plakat ab und hängt es zu Werbezwecken in sein Schaufenster. Kunden betreten das Geschäft in der irrigen Annahme, es wären dort Sneakers des Markeninhabers erhältlich.

Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft

Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft ist anzunehmen, wenn die Fähigkeit des eingetragenen Zeichens herabgesetzt wird, auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, sogenannte Markenverwässerung. Die Konturen der Marke, deren Identität, wird durch die Benutzung ähnlicher Zeichen verwischt. Der Verkehr erkennt das ursprüngliche Zeichen nicht mehr als Marke des Markeninhabers.

Beispiel: Ein Zeichen mit drei Strichen ist als Marke für Sportbekleidung eingetragen. Ein Dritter verwendet die drei Striche zur Kennzeichnung seiner Freizeitbekleidung. Der Verkehr erkennt nach gewisser Zeit nicht mehr das Zeichen der drei Striche als Herkunftshinweis des Betriebs des Markeninhabers. Die Marke ist verwässert.

Ausnutzung der Wertschätzung einer Marke

Die Wertschätzung einer Marke nutzt aus, wer sich – ohne Gegenleistung oder eigene Anstrengungen – durch die Nutzung von ähnlichen oder identischen Zeichen zum eigenen Vorteil in die Sogwirkung einer Marke begibt, sogenannte Rufausbeutung. Es soll vermieden werden, dass die Anziehungskraft einer Marke Personen zugutekommt, die überhaupt nicht berechtigt sind, die Marke zu nutzen. Der gute Ruf einer Marke ist regelmäßig das Resultat von (finanziellen) Aufwendungen des Markeninhabers, weshalb ihm alleine das Recht zukommen soll, davon zu profitieren.

Beispiel: Der Dritte verwendet die drei Streifen zur Kennzeichnung seiner Freizeitbekleidung, um den falschen Eindruck zu erwecken, die Freizeitbekleidung stamme aus dem Betrieb des Markeninhabers, der das Zeichen für seine Sportbekleidung hat eintragen lassen.

Beeinträchtigung der Wertschätzung einer Marke

Die Beeinträchtigung der Wertschätzung wird auch als Rufschädigung bezeichnet. Der Ruf einer Marke wird geschädigt, wenn durch Verwendung des Zeichens das Ansehen der Marke herabgesetzt wird. Führt die Zeichenverwendung dazu, dass der angesprochene Verkehr bestimmte Qualitäten und Eigenschaften, die ursprünglich mit der Marke in Verbindung gebracht wurden, nicht mehr an das Zeichen geknüpft werden.

Beispiel: Die drei Streifen stehen für Qualität und schickes Design. Ein Dritter vertreibt minderwertige Schuhe mit dem Zeichen der drei Streifen. Die Schuhe sind schlecht verarbeitet und weisen kein besonderes Design auf. Nach gewisser Zeit erkennt der Verkehr die drei Streifen nicht mehr als Zeichen für Qualität und schickes Design. Der Ruf der Marke wurde geschädigt.
Das Markenrecht schützt im Wesentlichen die Identität und die Bekanntheit der Marke. Zudem schützt es vor der Gefahr, dass eine Verwendung von Zeichen durch Dritte zu einer Verwechselung mit der Marke führt. Hierzu darf nur der Markenrechtsinhaber die Markenzeichen für diejenigen Waren und Dienstleistungen verwenden, für die sie eingetragen sind. Die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen kann der Markenrechtsinhaber Dritten verbieten. Gegen Beeinträchtigung oder Ausnutzung des guten Rufes oder der Wertschützung der Marke kann der Markenrechtsinhaber rechtlich vorgehen.

Erschöpfung

Ein wichtiger Grundsatz des Markenrechts ist in § 24 Abs. 1 MarkenG geregelt, sogenannte Erschöpfung. Dieser Grundsatz schränkt das Recht des Markeninhabers ein. Die Benutzung der Marke darf einem Dritten nicht untersagt werden, wenn die Marke durch den Markeninhaber oder mit seinem Einverständnis in den Verkehr gelangt ist.

Beispiel: Ein Unternehmer verkauft Kleider des Markenrechtsinhabers. Der Markenrechtsinhaber kann gegen den Verkauf nicht vorgehen, wenn er die Kleider an den Unternehmer verkauft hat.

Diese Vorschrift und Einschränkung fördert die Verkehrsfähigkeit und den Werterhalt der Marke. Müsste jede Markennutzung mit dem Markeninhaber abgestimmt werden, wäre die Marke eine Last, die den wirtschaftlichen Verkehr einschränkt. Jedoch regelt § 24 Abs. 2 MarkenG eine Ausnahme: Wird die Ware nach dem ordnungsgemäßen Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert, so findet der Grundsatz der Erschöpfung keine Anwendung.

Beispiel: Ein Unternehmer verkauft Kleider des Markenrechtsinhabers, druckt auf den Kleidern jedoch eigene Zeichen auf. Der Markenrechtsinhaber kann gegen den Verkauf vorgehen, selbst wenn er die Kleider an den Unternehmer verkauft hat.

Ansprüche aus dem Markenrecht

Verletzt ein Dritter das Markenrecht so kann der Markenrechtsinhaber den Verletzer grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, gewährt ihm das Markenrecht grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Als Markenrechtsverletzungen kommen insbesondere Verstöße gegen die Fallgruppen des § 14 Abs. 2 MarkenG in Betracht. Ferner kann der Markenrechtsinhaber gemäß § 18 MarkenG Vernichtung und Rückruf widerrechtlich gekennzeichneter Ware verlangen.

Oft ist es dem Markenrechtsinhaber aber nicht möglich, die zur Durchsetzung seiner Ansprüche erforderlichen Informationen zu erlangen. So wäre etwa für die Durchsetzung eines Vernichtungsanspruches von Relevanz, wo unter dem Zeichen widerrechtlich hergestellte Ware gelagert wird. Damit der Markenrechtsinhaber auch in diesen Fällen sein Recht verfolgen kann, gewährt ihm § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch gegen Verletzer. Der Verletzer hat den Markenrechtsinhaber dann entsprechend aufzuklären. Unterlässt er dies, drohen ihm empfindliche Nachteile.

Ferner gewährt § 9 MarkenG dem Markenrechtsinhaber unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Marken aus dem Markenregister. Dabei ähneln sich die Fälle des § 14 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG mit denjenigen des § 9 Abs. 1 Nr. 1-3 MarkenG. Hierbei geht es darum, dass eine neue Marke eingetragen wurde und eine Gefahr für die Identität der älteren Marke, einer Verwechslung oder einer Beeinträchtigung der Bekanntheit der älteren Marke besteht. In diesen Fällen kann der Inhaber der älteren Marke grundsätzlich Löschung der jüngeren Marke verlangen.

Gewährleistungsmarke

Mit Einführung der sogenannten Gewährleistungsmarke Anfang 2019, bietet das Markenrecht eine neue – insbesondere zu Zwecken des Marketings – interessante Markenkategorie. Die Gewährleistungsmarke garantiert den Verbrauchern gewisse Eigenschaften des Produktes. Welche Eigenschaften die Gewährleistungsmarke garantiert, hängt davon ab, wofür der Inhaber die Gewährleistung übernimmt.

Entscheidend für das Verständnis ist hierbei, dass der Inhaber einer Gewährleistungsmarke und der Verkäufer der gekennzeichneten Produkte personenverschieden sind. Der Gewährleistungsmarkenrechtsinhaber ist für die Einhaltung derjenigen Vorgaben verantwortlich, die an die Berechtigung zum Tragen des Kennzeichens geknüpft sind.

Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke garantiert diejenigen Eigenschaften, für welche die Gewährleistungsmarke angemeldet ist. Die Regeln für die Gewährleistungsmarke legt der Inhaber in einer Satzung fest. Unternehmer, die eine Gewährleistungsmarke benutzen wollen, haben grundsätzlich eine entsprechende Lizenz beim Gewährleistungsmarkeninhaber einzuholen. In der Regel erfolgt die Lizensierung erst, nachdem eine Prüfung des Unternehmens und der betreffenden Produkte hinsichtlich der Einhaltung der in der Satzung festgelegten Standards erfolgt ist.

Gerade im Bereich der Modebranche ist die Kennzeichnung von Kleidungsstücken mit der neuen Gewährleistungsmarke interessant, wenn eine bestimmte Qualität garantiert werden soll. Insbesondere im Bereich der „Slow-fashion“ kann die Marke zum Nachweis nachhaltiger Produktion interessant sein. Aber auch in anderen Bereichen der Modebranche kann es von Interesse sein, sich die Einhaltung gewisser Standards durch einen Gewährleistungsmarkeninhaber garantieren zu lassen.

Beispiel: Eine Gewährleistungsmarke garantiert nachhaltige Herstellung. Für Produkte, die das Zeichen der Gewährleistungsmarke tragen, garantiert der Gewährleistungsmarkenrechtsinhaber die Einhaltung von Umweltstandards, Menschenrechten beziehungsweise Arbeitnehmerschutz.

Nachahmungsschutz nach dem UWG

Schließlich können Modedesigner und Unternehmer grundsätzlich mithilfe des Lauterkeitsrechtes Schutz vor Nachahmung ihrer Entwürfe erlangen.

Schutzentstehung ipso iure

Am Schutze des Lauterkeitsrechts ist vorteilhaft, dass Schutz kraft Gesetzes gewährt wird. Das bedeutet, dass Modedesigner und Unternehmer für dessen Inanspruchnahme keine Anmeldung in Registern veranlassen müssen. Unlautere geschäftliche Handlungen durch Mitbewerber können direkt angegriffen werden.

Beispiel: Unternehmer U hat es versäumt, sich Designrechte, Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte oder Markenrechte eintragen zu lassen. Vorbehaltlich des seit Einführung der GGVO neuen nicht eingetragenen Geschmacksmusterrechtes – ist der Unternehmer nicht schutzlos gestellt. Ahmt ein Konkurrent nun Entwürfe des Unternehmers nach, so schützt ihn das Wettbewerbsrecht grundsätzlich vor dieser unlauteren Handlung. Er kann Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.

Nachahmungsschutz

§ 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UWG schützen Unternehmer vor der Nachahmung ihrer Produkte durch Konkurrenten. Schutz wird danach gewährt, wenn ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers, die wettbewerbliche Eigenart aufweisen, nachahmt und am Markt anbietet. Zudem müssen besondere Umstände vorliegen, die eine unlautere Handlung begründen.

Da das UWG den lauteren Wettbewerb schützt, können nur geschäftliche Handlungen im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses angegriffen werden. Eine geschäftliche Handlung wird getätigt, wenn sie dem Zweck der Absatzförderung dient. Demgegenüber ist ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn die Waren und Dienstleistungen des Anspruchstellers (Unternehmer), mit den Waren und Dienstleistungen des Anspruchsgegners (anderer Unternehmer) dergestalt austauschbar sind, dass sie dasselbe Nachfrageinteresse bedienen. Mit anderen Worten ist ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn der durch eine geschäftliche Handlung getätigte Vorteil den Nachteil des anderen bedeutet.

Beispiel: Ein Unternehmer wirbt mit der Nachahmung eines Kleides eines anderen Unternehmers. Werbung ist als eine den Absatz fördernde Maßnahme eine geschäftliche Handlung. Dabei besteht zwischen den Unternehmern ein Wettbewerbsverhältnis, da die angebotene Ware grundsätzlich dasselbe Verbraucherinteresse bedient.

Wettbewerbliche Eigenart

Schutz vor Nachahmung kann nur verlangt werden, wenn der zu schützende Entwurf wettbewerbliche Eigenart aufweist. Dies erfordert in ständiger Rechtsprechung des BGH, dass die konkrete Ausgestaltung des Erzeugnisses „oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen“ (z. B. in: BGH GRUR 2016, 730 Rn. 33 – Herrnhuter Stern; BGH WRP 2015, 1090 Rn. 10 – Exzenterzähne).

Kein Erfordernis der Neuheit

Problematisch könnte die Bestimmung wettbewerblicher Eigenart werden, wenn eine völlig neuartige Gestaltung auf den Markt kommt. Schließlich konnten sich diese Merkmale auf dem Markt noch nicht durchsetzen, sodass sie dem angesprochenen Verkehrskreis als Unterscheidungsmerkmal dienen könnten. Jedoch fordert die wettbewerbliche Eigenart keine Bekanntheit der Merkmale. Zwar kann ein hoher Bekanntheitsgrad als Kriterium zur Beurteilung der Eigenart herangezogen werden, sie stellt jedoch kein zwingendes Kriterium dar. Insofern sind auch völlig neuartige Gestaltungen vom Nachahmungsschutz erfasst.

Nachahmungen sollten verfolgt werden

Die wettbewerbliche Eigenart muss zum Zeitpunkt des Anbietens der Nachahmung bestehen. Wettbewerbliche Eigenart ist etwa dann entfallen, wenn die besonderen Gestaltungsmerkmale als allgemeine Gestaltungsmerkmale üblich geworden sind und der Verkehr sie nicht mehr als betrieblichen Herkunftshinweis versteht.

Insofern sollten Nachahmungen verfolgt und geahndet werden. Anderenfalls droht der Verlust der wettbewerblichen Eigenart. Ist der Markt mit Nachahmungen überschwemmt, so steigt das Risiko, dass der Verkehr mit den besonderen Merkmalen nicht mehr ein bestimmtes Unternehmen verknüpft. Dies führt in der Konsequenz zum Verlust des Schutzes vor Nachahmungen.

Beurteilung nach Verkehrsanschauung

Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Insofern ist entscheidend, ob die konkrete Ausgestaltung oder besondere Merkmale der Gestaltung den Großteil der angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft des Produktes hinweisen. Dabei ist nicht auf einzelne Merkmale isoliert abzustellen, sondern das Produkt in seiner Gesamtheit zu betrachten. Daher kann der Grad an Bekanntheit des Produktes beziehungsweise des Gestaltungsmerkmales herangezogen werden, ist jedoch nicht alleinig ausschlaggebend. Zudem sprechen besonders aufwendige Gestaltungen oder die Neuheit einer Gestaltung grundsätzlich für die wettbewerbliche Eigenart.

Modererzeugnisse

Für Entwürfe aus dem Bereich der Mode werden in aller Regel ästhetische Merkmale wettbewerbliche Eigenart begründen. Anders als im Designrecht, in dem es für die Schutzfähigkeit auf die Neuartigkeit des Designs ankommt, vergleiche § 2 Abs. 1, Abs. 2 DesignG, kommt es beim Nachahmungsschutz darauf an, ob Merkmale die Zuordnung des Produktes zu einem bestimmten Unternehmen ermöglichen.

Auch der Umstand, dass eine Gestaltung technisch bedingt ist, schließt Nachahmungsschutz nicht grundsätzlich aus. So ist wettbewerbliche Eigenart noch anzunehmen, wenn sich die Herkunft des Produkts im Wege einer Gesamtbetrachtung trotz technisch bedingter Merkmale noch eindeutig identifizieren lässt.

Beispiel: Ein Gestaltungsmerkmal ist technisch bedingt. Konkurrenten verwenden jedoch nur aufwendigere Gestaltungen, sodass Produkte mit der technisch bedingten Gestaltung nur dem einen Unternehmen zuzuordnen sind. In diesem Fall weist die technisch notwendige Gestaltung hinreichende wettbewerbliche Eigenart auf.

Anbieten

Wie bereits dem Wortlaut des § 4 Nr. 3 UWG zu entnehmen ist, unterfällt lediglich die Handlung des „Anbietens“ dem Nachahmungsschutz. Demgegenüber ist der Unternehmer nicht gegen die Handlung der Herstellung einer Nachahmung geschützt. Zwar kann auf (vorbeugende) Unterlassung geklagt werden, da die Handlung des Herstellens regelmäßig dem Anbieten vorgelagert ist. Allerdings richtet sich der Unterlassungsanspruch lediglich auf die Handlung des Anbietens, nicht auf diejenige der Herstellung. Der Begriff des „Anbietens“ im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG wird aber weit ausgelegt.

Beispiel: Vom „Anbieten“ erfasst ist nicht nur der Verkauf, der Vertrieb an Unterhändler oder das Feilbieten des Gegenstandes, sondern bereits deren Verwendung in der Werbung.

Nachahmung

Der Begriff der Nachahmung ist zweigliedrig konzipiert und beinhaltet einerseits ein objektives, andererseits ein subjektives Kriterium. Zunächst müssen das nachgeahmte Produkt und die Nachahmung identisch oder derart ähnlich sein, dass das Original in der Nachahmung aufgeht. Dies beurteilt sich nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Auch hier ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Erzeugnisse vorzunehmen.

Demgegenüber muss in subjektiver Hinsicht dem nachahmenden Unternehmer das Original bekannt sein. Anderenfalls ist eine Nachahmung bereits denklogisch ausgeschlossen. Zudem ist es nicht unlauter, ein Leistungsergebnis unabhängig von Dritten herzustellen, dass zufällig dem Leistungsergebnis eines anderen ähnelt oder mit diesem identisch ist.

Bei der Feststellung einer Nachahmung kommt es im Wesentlichen darauf an, ob eine fremde Leistung – durch identische Übernahme oder ähnliche Nachbildung – als eigene Leistung angeboten wird. Nicht erfasst wird das Angebot einer fremden Leistung, da in diesem Fall nichts nachgeahmt wurde.

Beispiel: Verkauft etwa ein Unternehmer ein Originalprodukt eines anderen Unternehmers, ist der Nachahmungsschutz nicht betroffen.

Besondere Unlauterkeits-Umstände des Einzelfalles

Aus der Tatsache, dass besondere Umstände des Einzelfalls für die Annahme der Unlauterkeit der Nachahmung gefordert werden, kann geschlossen werden, dass das Angebot einer Nachahmung nicht grundsätzlich verboten ist. Weitere Verhaltensweisen müssen hinzutreten, damit sich der Unternehmer gegen eine Nachahmung lauterkeitsrechtlich zur Wehr setzen kann.

Vermeidbare Herkunftstäuschung

Die erste Gruppe unlauterer Nachahmungen lässt sich der Vorschrift des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG entnehmen. Danach ist das Angebot einer Nachahmung unlauter, wenn dadurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung herbeigeführt wird. Diese Fallgruppe setzt allerdings voraus, dass das Original den angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend bekannt ist. Überwiegende Unbekanntheit schließt eine Täuschung über die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses aus.

Beispiel: Unternehmer A hat Kleider herstellen lassen und stellt fest, dass diese mit den Kleidern des Unternehmer B zum Verwechseln ähnlich sind. Bevor die Kleider entsorgt werden und Umsatzeinbußen drohen, könnten die Kleider mit einem Zeichen versehen werden, das die betriebliche Herkunft des Kleides klarstellen. Hierzu bieten sich insbesondere Markenzeichen an.

Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Wertes des Originals

Nach § 4 Nr. 3 lit. b) UWG ist eine Nachahmung unlauter, wenn sie die Wertschätzung des Originals ausnutzt oder beeinträchtigt. Ob eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Dabei ist entscheidend, in welchem Umfang Wesenszüge des Originals in der Nachahmung übernommen wurden. Andererseits ist bedeutsam, welche Wertschätzung der Verkehr mit dem Original verbindet.

Beispiel: Das Sakko eines bekannten Modedesigners wird von einem Unternehmer visuell identisch nachgeahmt. Allerdings stellt der Unternehmer das Sakko aus besonders günstigen Stoffen her. Zudem ist die Verarbeitung eine viel schlechtere, als bei dem Original. Nach gewisser Zeit beeinträchtigt die Nachahmung das Ansehen des Originals. Der Verkehr verknüpft inzwischen die schlechte Qualität der Nachahmung mit dem Schaffen des Modedesigners. Hier kann der Modedesigner gegen den Unternehmer vorgehen. Demgegenüber würde es nicht überzeugen, eine Beeinträchtigung der Wertschätzung zu rügen, wenn der Verkehr ohnehin keine Qualität mit dem Originalprodukt verbindet.

Unredliche Erlangung

Schließlich stellt die unredliche Erlangung der für eine Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlangen eine weitere Fallgruppe dar, vergleiche § 4 Nr. 3 lit. c) UWG. Eine unredliche Erlangung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn Kenntnisse oder Unterlagen unter Verstoß gegen § 23 GeschGehG oder §§ 242, 246 StGB erlangt werden. Insbesondere im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ist eine unredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen denkbar.

Erlangt ein Arbeitnehmer Kenntnis von Informationen, die ihm unter Hinweis auf dessen Vertraulichkeit mitgeteilt wurden, darf er diese Informationen nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken nutzen. Verwendet der Arbeitnehmer die Informationen aber zur Herstellung und schließlich zum Angebot der Nachahmung, so verstößt er grundsätzlich gegen § 4 Nr. 3 lit. c) UWG. Hier wird das arbeitsvertragliche Vertrauen in unlauterer Weise zum eigenen Vorteil ausgenutzt.

Etwas anderes gilt im Falle einer Kenntniserlangung durch sogenanntes „reverse engineering“. Hierbei handelt es sich um die Erlangung von Informationen über geistige Leistungen eines Konkurrenten, indem aus der Analyse des Konkurrenzproduktes Erkenntnisse hinsichtlich dessen Herstellung erlangt werden. Auf diese Weise erlangte Erkenntnisse dürfen zur Herstellung eigener Produkte verwendet werden.

Welche Ansprüche gewährt das Lauterkeitsrecht?

Gegen die Nachahmung von Modeerzeugnissen kann Unterlassung verlangt werden. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzungshandlungen kann gegebenenfalls Schadensersatz verlangt werden. Regelmäßig besteht ein Anspruch auf Vernichtung der Nachahmung, gegebenenfalls kann Auskunft zur Durchsetzung dieser Ansprüche verlangt werden.

Das Lauterkeitsrecht bietet Unternehmern immer dann eine rechtliche Handhabe, wenn sie in der Vergangenheit keine Maßnahmen zum Schutze ihrer unternehmerischen Leistungen unternommen haben, wie etwa eine Marken- oder Designanmeldung. In diesen Fällen gebietet das Lauterkeitsrecht insbesondere gegen Nachahmung Schutz. Hierbei ist vor allem von Bedeutung, dass die zu schützende Leistung wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweist. Insofern muss die Leistung Gestaltungsmerkmale aufweisen, die auf die betriebliche Herkunft hindeutet. Erst dann kommt Nachahmungsschutz in Betracht und es kann Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangt werden.

Wie setze ich mein Recht durch?

Die Rechtsverfolgung erfolgt zunächst mit einer Abmahnung. Ist die Abmahnung allerdings nicht erfolgreich, kann gerichtlich Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz eingeklagt werden. Ist Eile geboten, kann das Recht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Know-How-Schutz/Whistleblowing

Für Modedesigner und Unternehmer ist unter Umständen interessant, wie geheime Modeentwürfe innerhalb ihres Betriebes geschützt weden können. Hierzu hilft unsere Seite zum Know-how-Schutz weiter:

Werbung für Mode

Eine gerade in der Modebranche weit verbreitete Marketingstrategie ist die Werbung im Wege des sogenannten Influencer-Marketings. Hierzu berichteten wir bereits:

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