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Gerichtsgeprüft: Eine Umfrage ist kein Test

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Umfrage kein Test Werbung
Photo by Morgan on Unsplash

„Sehr gut“ sei sie, die Studienreise nach Kroatien. Um das zu unterstreichen, nennt der Reiseveranstalter eine objektiv wirkende „Gesamt-Note 1,48“.

Die beiden Dezimalstellen suggerieren eine präzise Evaluation. Es scheint, als habe da jemand besonders genau geprüft.

Darstellung in Werbeanzeige  wie bei Tests üblich

Das ist auf den ersten Blick ersichtlich. Die gesamte Aufmachung der Werbeanzeige mit der herausgestellten Bewertung „sehr gut“ entspricht der üblichen Darstellung von durch Dritte durchgeführte Tests. Doch der vermeintliche Test ist nie von einem unabhängigen Dritten vorgenommen worden. Das Urteil ergibt sich vielmehr aus einer vom Reiseveranstalter selbst organisierten Kundenumfrage.

Kein Test, sondern Kundenumfrage

Die Bewerbung der Reise mit der Aussage „Von uns für Sie geprüft!“ ist irreführend, weil der Erklärung eben kein objektiver Test zugrunde lag, sondern lediglich eine Kundenzufriedenheitsumfrage. Das stellte das OLG München fest (OLG München, Urteil v. 11.3.2021, Az.: 6 U 6125/20). Das Problem mit der Werbeaussage liege schlicht und ergreifend darin, dass nichts geprüft wurde, sondern dass lediglich Kunden nach ihrer Zufriedenheit befragt wurden. Das ist ein großer Unterschied, denn aus der Summe subjektiver Einschätzungen wird kein objektives Testurteil.

Werbung wegen Irreführung wettbewerbswidrig

Entscheidend für die Irreführung ist für die Münchner Richter der Umstand, dass die an der Reise interessierten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht darauf hingewiesen werden, dass es keinen objektiven Test gab, sondern nur ein Meinungsbild nach einer Umfrage gezeichnet wurde. Und diese wurde auch noch selbst durchgeführt. Unter der Zuschreibung „geprüft“ verstehe der Verkehr, so das OLG München, etwas anderes, zumindest gerade nicht das Ergebnis einer  Kundenbefragung. Daher ist die Werbung wegen Irreführung wettbewerbswidrig. Der Reiseveranstalter hat jedenfalls die wettbewerbsrechtliche Prüfung durch das OLG München nicht bestanden. Was die Kunden dazu meinen, ist nicht bekannt.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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