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Streit um Wegwerf-E-Zigaretten (Disposables): Abmahnungen mit zweifelhafter Erfolgsaussicht

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Elfbar
Photo by Chiara Summer on Unsplash

Zahlreiche Händler, die Einweg-E-Zigaretten der Marke Elfbar in ihrem Sortiment führen, haben in den letzten Tagen Post bekommen. Absender: Niko Liquids. Inhalt des Schreibens: eine Abmahnung wegen angeblicher Gesetzesverstöße mit der Forderung nach Verkaufsstopp und Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Testkäufe entlarven Mängel…

Das Unternehmen hatte Testkäufe durchgeführt und dabei angebliche Defizite festgestellt. So seien Kunden durch falsche Nikotinangaben und weitere Kennzeichnungsverstöße fahrlässig getäuscht und die Kindersicherheit durch fehlende Schutztechnik gänzlich missachtet worden, erklärte der Hersteller in einer Pressemitteilung. Zudem bemängelte er die Umweltverschmutzung durch Millionen Batterien und Akkus im Hausmüll.

…die nicht alle rechtlich relevant sind

Hierbei fällt auf, dass die Vorwürfe von juristisch sehr unterschiedlicher Qualität sind. Während die angebliche Gefährdung von Kindern nicht nur bei den Einweg-E-Zigaretten dieser Marke besteht, sondern bei allen E-Zigaretten mit Zugautomatik, kann die Umweltverschmutzung nicht dem Händler angelastet werden, da letztendlich der Verbraucher selbst für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich ist; das gilt auch für alle Produkte mit Einwegbatterien. Juristisch relevant können somit allein die angeblich falsche Nikotinangabe und die vermeintlichen Verstöße gegen bestehende Kennzeichnungspflichten sein.

Zu wenig Nikotin und falsche Kennzeichnung

Die Testkäufe zeigten darüber hinaus angeblich bei einigen Elfbar-Einweg-E-Zigaretten von der angegebenen Nikotinmenge nach unten um bis zu 10 Prozent abweichende Werte. Die Frage ist, ob hier herstellungsbedingte Schwankungen ursächlich sind, ob sich also auch kleinere Abweichungen nach oben ergeben können und das insgesamt zu tolerieren ist, oder ob hier tatsächlich im wettbewerbsrechtlichen Sinne eine fehlerhafte Kennzeichnung vorliegt. 

Zudem sei die Kennzeichnung der Produkte nach Einschätzung des Herstellers fehlerhaft: Sie seien mit dem Piktogramm „GSH7“ zu kennzeichnen (ein Ausrufezeichen in roter Raute) und nicht mit dem aufgebrachten Piktogramm „GSH6“ (ein Totenkopf).

Abmahung erhalten? – Ruhe bewahren und Rechtsrat einholen!

Die Erfolgsaussichten der Abmahnwelle sind nicht abzusehen. Wenn allerdings zwei der drei vorgebrachten Punkte schon ins Leere laufen und der dritte Aspekt aus zwei leicht zu behebenden Mängeln besteht, ist die gerichtsfestigkeit des geforderten Verkaufsstopps mindestens fragwürdig.

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