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Online-Kundenbewertungen nur nach Absprache – Zulässige Regelung oder unwirksam?

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Bewertung nach Absprache
hakinmhan – stock.adobe.com

Kundenbewertungen für Produkte, Unternehmen oder Restaurants beeinflussen die Entscheidungen der jeweiligen Kunden immer mehr.

Daher möchte am liebsten jeder Anbieter nur Positives über sich im Netz lesen. Wieso also nicht eine Klausel, wonach Kunden nur nach Absprache etwaige Bewertungen hinterlassen dürfen und andere, unerwünschte Bewertungen zurückgerufen werden können?

Weil dies das Recht auf freie Meinungsäußerung verletze, so das LG Koblenz.

Bewertungsverbot mit Vertragsstrafe

Das Unternehmen war im Bereich des Online-Coachings tätig. Seine AGB  gegenüber den Coaching-Kunden beinhalteten die nachfolgende Regelung:

„§ 8 VERHALTEN UND RÜCKSICHTNAHME

Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab. Auf erstes Anfordern von uns entfernt der Kunde eine über uns abgegebene Bewertung dauerhaft. Das gilt auch nach Beendigung des Vertrages zwischen uns und dem Kunden. Entfernt der Kunde auf erstes Anfordern die von uns beanstandete Bewertung/Kommentar nicht, gilt eine angemessene und von uns festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe als verwirkt. (…)“

Sinnvolle Regelung, aber ist sie auch zulässig?

Kunden werden durch ein solche Klausel davon abgehalten, Vertragsstreitigkeiten statt – wie es sich gehört – direkt gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen, öffentlich im Internet auszutragen. Eigentlich eine sinnvolle Regelung, sollte man meinen.

Das Landgericht Koblenz (LG, Urteil v. 26.01.2021, Az. 3 HK O 19/20, nicht rechtskräftig) erteilte dem Vorgehen jedoch eine Absage.

Die Regelung sei rechtswidrig, da sie das Recht des Kunden auf freie Meinungsäußerung einschränke. Die angegriffene Klausel sei geeignet, das Recht der Kunden zur Abgabe von Kundenbewertungen – welches verfassungsrechtlich durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist – einzuschränken. Hierzu gehöre auch und vor allem im heutigen Zeitalter des Internets, die Möglichkeit, ein im Internet angebotenes Produkt oder eine Dienstleistung frei zu bewerten und sich mit Hilfe von Bewertungen anderer zu informieren. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass ein Unternehmer sachlich gerechtfertigte Kritik an seinen Leistungen hinnehmen müsse.

Die beanstandete Klausel sei auch irreführend nach § 5 UWG, da sie eine Zensurmöglichkeit einräume und damit gegen das Verbot der irreführenden Werbung (ggü. Bewertungsrezipienten) verstoße.

Das LG Koblenz liegt falsch

Die Entscheidung überzeugt nicht.

Die Klausel konnte aufgrund der Tatsache, dass die Coachingverträge nur Profis angeboten wurden, nur gegenüber Unternehmern Geltung erlangen. Diese aber werden – womöglich anders als Verbraucher –  nicht unangemessen benachteiligt, wenn ihnen auferlegt wird, etwaige Kritik – wie es auch zielführend sein dürfte – nur ihrem Vertragspartner mitzuteilen bzw. jedenfalls nicht der Öffentlichkeit preiszugeben.

Es handelt sich bei einem Coaching in der Regel um eine Dienstleistung, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, da dort naturgemäß auch persönliche Aspekte erörtert werden, die die Öffentlichkeit nichts angehen. Wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung – sinnvollerweise – beide Seiten betraf,  kann von einer unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners nicht die Rede sein. Die hier interessierende Klausel konkretisiert in ihrem Kern somit nur die Vertragsparteien ohnehin treffenden nebenvertraglichen Sorgfalts- und Fürsorgepflichten.

Das Gericht lässt zudem außer Acht, dass die Meinungsfreiheit zwischen den Vertragsparteien keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Var. GG kommt daher als gesetzliche Regelung, von der im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB abgewichen wird, nicht in Betracht.

Auch eine Irreführung scheidet offensichtlich aus. Eine Irreführung nach § 5 UWG setzt das Erzeugen einer Fehlvorstellung bei einem Durchschnittsangehörigen des angesprochenen Verkehrskreises voraus. Die Verwendung der Klausel kann eine solche Fehlvorstellung aber nicht hervorrufen. Sie richtet sich nicht an die potenziell in die Irre Geführten. Diese könnten allenfalls mittelbar beim Abruf von Bewertungen betroffen sein, weil das Bewertungsgesamtbild durch die hemmende Wirkung der Klauseln verzerrt wird.

Fehlerhaft ist die Entscheidung schließlich auch deswegen, da der Tenor zwei Teile der Klausel jeweils separat und für sich genommen verbietet. Dieser sehr weitgehende Tenor wird durch die Entscheidungsgründe jedoch nicht getragen, da das Gericht dort beide beanstandeten Klauselteile als Einheit abhandelt.

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