LHR-Praxisfall: Falscher Creditreform-Eintrag durch Personenverwechslung
In einem aktuellen Fall erlitt eine Mandantin von LHR einen erheblichen Bonitätsschaden, weil eine Wirtschaftsauskunftei ihr fälschlicherweise ein amtliches Negativmerkmal zugeordnet hatte. Ursache war eine Personenverwechslung – ein gravierender Fehler, der zu einer massiven Herabstufung ihres Bonitätsscores führte und bestehende Geschäftsbeziehungen gefährdete.
Hintergrund: Fehlerhafte Datenzuordnung
Die Mandantin stellte überrascht fest, dass ihre Selbstauskunft einen Eintrag zu einem angeblichen Vollstreckungsverfahren enthielt. Eine Überprüfung ergab schnell: Das Geburtsdatum stimmte nicht mit ihren tatsächlichen Daten überein, und weder im bundesweiten Schuldnerverzeichnis noch im zuständigen regionalen Register war ein entsprechender Eintrag vorhanden. Selbst für die Person mit dem im Datensatz angegebenen Geburtsdatum existierte kein solcher Negativvermerk.
Die fehlerhafte Eintragung hatte unmittelbare wirtschaftliche Folgen: Der Bonitätsscore der Mandantin brach ein, Lieferantenbeziehungen gerieten unter Druck, und ihre geschäftliche Handlungsfähigkeit war akut eingeschränkt.
Rechtliche Einordnung
Die Speicherung eines unzutreffenden Negativmerkmals stellt eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Betroffene haben gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO einen Anspruch auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“). Daneben liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) vor.
Darüber hinaus erfüllt die falsche Bonitätsmeldung den Tatbestand der Kreditgefährdung (§ 824 BGB). Solche Falschinformationen können den geschäftlichen Ruf und die wirtschaftliche Existenz unmittelbar gefährden.
Wesentlich ist auch der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO. Dieser umfasst sowohl materielle Schäden – etwa entgangene Gewinne, Zusatzkosten durch gestörte Geschäftsabläufe oder Finanzierungsausfälle – als auch immaterielle Schäden, wie Rufschädigung und psychische Belastung. Die Mandantin wird diese Ansprüche nun gegenüber der Auskunftei geltend machen.
Schnelles Handeln durch LHR
LHR reagierte umgehend und forderte die Auskunftei zur sofortigen Löschung des Eintrags, Unterlassung der weiteren Speicherung und Korrektur des Bonitätsscores auf. Der Sachverhalt wurde mit negativen Auskünften aus dem Vollstreckungsportal belegt, die eindeutig belegten, dass kein Verfahren gegen die Mandantin existiert.
Die Auskunftei räumte den Fehler ein, entfernte sämtliche unzutreffenden Daten, stellte den ursprünglichen Bonitätswert wieder her und entschuldigte sich ausdrücklich. Als Nachweis erhielt die Mandantin eine bereinigte Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO.
Praktische Hinweise für Betroffene
- Regelmäßig Selbstauskunft einholen: Nach Art. 15 DSGVO mindestens einmal jährlich kostenlos prüfen, welche Daten gespeichert sind.
- Fehler schriftlich rügen: Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) verlangen und Belege beifügen.
- Fristen setzen: Bleibt eine Reaktion aus, Erinnerung mit kurzer Nachfrist schicken.
- Beschwerde oder anwaltliche Hilfe: Bei Untätigkeit Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde oder Einschaltung eines spezialisierten Anwalts. Ein anwaltliches Schreiben bewirkt oft eine schnelle Korrektur.
- Schadensersatz prüfen: Materielle und immaterielle Schäden gemäß Art. 82 DSGVO konsequent einfordern.
Hinweise für Auskunfteien
Vor Übernahme amtlicher Negativmerkmale müssen vollständige Identitätsprüfungen erfolgen (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Interne Prozesse sollten eine schnelle Bearbeitung von Löschungsanträgen ermöglichen. Fehlerhafte Daten sind unverzüglich zu entfernen, um rechtliche Konsequenzen, Schadensersatzforderungen und Reputationsschäden zu vermeiden.
Fazit: Wer seine Rechte kennt und konsequent einfordert, kann falsche Bonitätseinträge zügig entfernen und seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit wiederherstellen. Für Auskunfteien gilt: Sorgfalt und transparente Prozesse sind der beste Schutz vor teuren Rechtsstreitigkeiten und Schadensersatzforderungen.
Lesen Sie auch unsere umfassende Themenseite: Creditreform- oder SCHUFA-Einträge entfernen