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Onlinehändler darf Bezahlung von Konto im EU-Ausland nicht ablehnen

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Verbraucherzentrale Bundesverband SEPA-Richtlinie Verbraucherschutz
© Thomas Reimer – fotolia.com

Ein in Deutschland wohnender Kunde hatte beim Onlineversand Pearl versucht, seinen Einkauf im Wege des Lastschriftverfahrens zu bezahlen. Der Betrag sollte dabei von seinem Konto in Luxemburg abgebucht werden. Dies wurde dem Käufer jedoch verwehrt. Nach Angaben des Anbieters sei es für deutsche Kunden nicht möglich, Beträge von einem ausländischen Konto aus zu bezahlen. Ein Verstoß gegen die SEPA-Richtlinie der EU, wie das OLG Karlsruhe nun entschieden hat.

Verbraucherzentrale Bundesverband erhebt Klage

Nach Ansicht der VzBz verstoße Pearl damit gegen die SEPA-Verordnung der europäischen Union. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 dürfen Versandhändler als Zahlungsempfänger nicht festschreiben, in welchem Land das Konto des bezahlenden Kunden geführt wird. Die Verbraucherzentrale zog in der Folge vor das Karlsruher Oberlandesgericht. Bereits in der Vorinstanz hatte das Landgericht Freiburg die Auffassung der VzBz geteilt (LG Freiburg, Urteil v. 21.7.2017, Az. 6 O 76/16).

Onlinehändler bestreitet Klagebefugnis der Verbraucherzentrale

Auch die Richter in Karlsruhe sahen einen Verstoß gegen die Verordnung. Pearl sei verpflichtet, auch Zahlungen von einem im Ausland geführten Konto zu akzeptieren (OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.4.2018, Az. 4 U 120/17). Pearl selber hatte im Zuge der Verhandlungen vorgetragen, die Verbraucherzentrale sei nicht unmittelbar klagebefugt. Zweck der SEPA-Verordnung sei die Schaffung eines integrierten Marktes für grenzüberschreitende elektronische Zahlungen. Der Kernauftrag der Zentrale liege jedoch beim Verbraucherschutz.

Dieser Auffassung widersprach das Oberlandesgericht weitestgehend. Die Verordnung verfolge den Zweck, den Zahlungsverkehr innerhalb der europäischen Union einfacher und direkter zu gestalten. Demnach diene die Regelung auch unmittelbar dem Schutz des Verbrauchers. Richtig sei, dass primäre Aufgabe der Zentrale eben dieser sei. Da die Verordnung diesem Schutz diene, liege die Klagebefugnis der VzBv vor.

Fazit

„Verbraucherinnen und Verbrauchern ist nicht zumutbar, wegen einer abgelehnten Zahlung vor Gericht zu ziehen“, so eine Sprecherin der VzBz.  Der Senat hat die Klagebefugnis der Verbraucherzentrale Bundesverband demnach begrüßenswerterweise bejaht. Dies dürfte die Position der Zentrale als Stimmrohr und Hilfsorgan für Verbraucher stärken, und diesem so unmittelbar zugute kommen.

Das Urteil ist derweil noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der hohen Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG Karlsruhe die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen, eine finale Entscheidung steht demnach noch aus. Da der Verst0ß gegen Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung aber weitestgehend eindeutig ist, dürfte hier kein anderes Urteil zu erwarten sein.

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