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Online-Werbung mit Auszeichnung muss Fundstelle angeben

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Werbung mit Auszeichnung
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Wenn ein Unternehmer im Netz mit einer Auszeichnung wirbt, muss er angeben, von wem die Bewertung stammt und was die Bewertungskriterien waren, etwa durch Angabe einer Fundstelle. Geschieht dies nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Leipzig, Urteil v. 24.09.2021, Az. 05 O 547/21).

In einem Fall, den das Landgericht Leipzig zu entscheiden hatte, warb ein Arzt mit syrischen Ehrenprofessortitel auf seiner Internetseite mit der Aussage „Dr. […] gehört zu den besten plastischen Chirurgen des Landes, ausgezeichnet als Top20 Arzt für Schönheit“. Der Kläger war der Ansicht, dass der Arzt mit der Werbeaussage irreführend handle. Er habe keine Fundstelle dazu angegeben, wer ihn ausgezeichnet habe und nach welchen Kriterien die Auszeichnung erfolgt sei.

Der Kläger mahnte den Arzt ab und wollte seine Anwaltskosten ersetzt haben. Er beantragte unter anderem, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Werbeaussage „Top20 Arzt für Schönheit“ zu werben.

Werbung hat Gewicht für Verbraucherentscheidung

Das Landgericht Leipzig entschied, dass dem Kläger nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Anspruch auf Unterlassung der Werbeaussage zustehe. Der Beklagte handle mit der Werbeaussage irreführend im Wettbewerb gemäß den §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG. Die Werbung sei für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von erheblichem Gewicht. Aus § 5a Abs. 2 UWG ergebe sich deshalb die „Pflicht, bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht, auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen“.

Vergleichsmöglichkeit muss gewährleistet sein

Bei der Bewerbung einer Dienstleistung mit einem solchen Qualitätsurteil bestehe ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung der Leistung in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Leistungen einfügt. Nur so könne er das Testergebnis der beworbenen Leistung mit dem anderen getesteter Leistungen vergleichen. Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung werde spürbar beeinträchtigt, wenn er eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen könne.

Unlautere Verknüpfung von Berufsbezeichnung und Gewinnorientierung

Der verklagte Arzt warb auf seiner Internetseite für ärztliche Leistungen und verlinkte gleichzeitig mit einem gewerblichen Wellnessbereich. Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verurteilen, dies zu unterlassen. Das LG Leipzig gab dem statt und bejahte einen Unterlassungsanspruch. Dieser ergebe sich aus den § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 sowie den §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 2 der Berufsordnung der sächsischen Landesärztekammer (BOÄ). § 3 Abs. 1 S. 1 BOÄ stelle eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG dar, so das Gericht. Sie verbiete einem Arzt, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Dagegen habe der Beklagte verstoßen. Es sei zu vermuten, dass der Verstoß geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz durch Vorher-Nachher-Werbung

Der Kläger rügte auch, dass der Beklagte gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz verstoßen habe, indem er für plastisch-operative Leistungen ohne medizinische Indikation mit einer Fotografie werbe, die eine Patientin vor und nach der Operation zeige. Nach der Norm darf für plastisch-chirurgische Eingriffe nicht geworben werden „mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff“. Das Landgericht Leipzig entschied, dass der Kläger auch hier einen Unterlassungsanspruch habe gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 sowie den §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz.

Online-Bewertungen und -Auszeichnungen werden zunehmend wichtiger, weil Kunden und Patienten sich bei der Entscheidung, ein bestimmtes Produkt zu kaufen oder die Dienstleistung eines bestimmten Anbieters in Anspruch zu nehmen, von diesen leiten lassen. Im Medizinsektor haben Bewertungsportale erhebliche Bedeutung gewonnen. Die Entscheidung aus Leipzig erhöht die Transparenz bei der Werbung mit Auszeichnungen im Bereich medizinischer Anbieter.

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