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Facebook darf sein Hausrecht ausüben und Hassrede-Beiträge löschen

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Facebook muss Hasskommentare löschen
Photo by Annie Spratt on Unsplash

Das LG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 29.08.2019 (Az. 11 O 291/18) das Löschen eines Nutzerbeitrags und die darauffolgende Kontosperrung in seiner Rechtmäßigkeit bestätigt. Die Klage des Verfassers wurde abgewiesen.

Richterliches Stichwort: Genauso wie ein Hausherr unerwünschte Gäste fern von seinem Territorium halten darf, kann auch die Internetplattform drastisch gegen „Hate-Speech“ vorgehen.

 

Der Sachverhalt

Der Sachverhalt betrifft die Verbreitung eines Facebook-Beitrags, in dem Flüchtlingen pauschal kriminelle Energie zugeschrieben wurde. Konkret hatte der Nutzer und spätere Kläger den Beitrag geteilt und dazu kommentiert: „Für sowas wird man im Merkel-Deutschland 2018 30 Tage gesperrt. Da kann man sich mal wieder vorstellen was da so vor den Zensurhebeln hockt.“

Die Teilung des Kommentars lässt mindestens auf eine Bagatellisierung der „Hate-Speech“ schließen

Zwar ging es dabei nur um die Weiterverbreitung eines Kommentars. Allerdings stellen die Weiterverbreitung sowie der dazugehörige Kommentar zumindest eine Bagatellisierung der darin enthaltenen Abwertungshaltung dar.

Facebook will über Löschentscheidungen konzerneigen befinden

Gefährliche Rede im Internet ist kontinenteübergreifend ein allzu brisantes Thema. Grundsätzlich wollen Facebook und Co. über ihre sogenannten „Community Standards“ selbst entscheiden können, worin die Grenze zwischen Desinformation und Straftat verlaufen soll. In Deutschland kann die Justiz die konzerneigenen Entscheidungen dennoch auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüfen, um eine sachlich unabhängige Instanz zu sichern. Selbst konsequente Verfechter der weiten Meinungsfreiheit fordern im öffentlichen Diskurs die Justiz zu einschneidenderem Vorgehen auf. Was im Internet-Zeitalter noch hinnehmbar ist und was nicht, steht fortwährend zur Debatte. Neuerdings hat der Fall Renate Künast hierzulande für einen erneuten Disput gesorgt.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit nach dem innerstaatlichen Recht

Das deutsche Grundgesetz schützt in seinem Art. 5 die Freiheit der Meinungsäußerung umfassend und stellt sehr hohe Anforderungen an deren Einschränkung. Auch die Hassrede wird grundsätzlich vom Schutzbereich umfasst, tritt aber in einer Abwägung mit den durch sie bedrohten Rechtsgüter Anderer zurück. Nur ganz bestimmte geschichtlich aufgeladene Äußerungen, wie die Leugnung des Holocaust, werden in Deutschland vom Grundgesetz schon auf primärer Ebene nicht geschützt.

Andere Länder wie die USA schützen die freie Meinungsäußerung umfassender

In den USA gilt ein viel umfassenderer Schutz der Meinungsfreiheit: der sogenannte „Brandenburg-Test“ ist der Hebel, mit dem man die Grenzen des Akzeptablen bestimmt. Um eine hetzerische Äußerung zu verbieten, muss diese vorsätzlich Gewalt aufwiegeln sowie wahrscheinlich und unmittelbar bevorstehend erscheinen lassen. Die Äußerung muss also die Vorstufe zu einer konkreten Straftat darstellen. Die Kriterien gehen zurück auf einen Anführer einer Ku-Klux-Klan-Gruppe namens „Brandenburg“, der nach Meinung des Supreme Court die rote Linie noch nicht überschritten hatte. In den USA mehren sich dennoch die Stimmen, die für eine restriktivere Auslegung der Meinungsfreiheit und somit eine strengere Verfolgung von Hass eintreten.

Hasserfüllten Äußerungen entgegenzuwirken versuchen auch die Vereinten Nationen, die einen präventiven Identifizierungsplan für hassverbreitende Nutzer vorgestellt haben mit dem Zweck, Gruppen mit kontradiktorischen Ansichten im Netz zum Dialog zu bringen.

Fazit

Die Freiheit der Meinungsäußerung ist ein Meilenstein der Demokratie. Allerdings bestätigte die deutsche Rechtsprechung die Notwendigkeit der Eindämmung von Gesinnungsverbreitungen, die Rechte Dritter zu beeinträchtigen vermögen. Facebook kann, wenn es eine Äußerung als Hassrede einstuft, diese entfernen und das entsprechende Konto sperren. Andersherum stehen seine Löschabteilungen auch in der Pflicht, die Grenzziehung zwischen freier Äußerung und Anzettelung von Gewalt konstant zu überwachen. Nun hat dies auch der EuGH in einem neuen Urteil verkündet (vgl. nur EuGH, Urteil v. 03.10.2019 – C-18/18) auf eine Klage einer österreichischen Politikerin hin. Wir fügen hinzu: Dass dazu der Staat als unabhängige Kontrollinstanz fungiert, halten wir für die Verwirklichung einer effektiven Demokratie, befreit von privater Willkür, für genauso wichtig.

Dem Kläger steht die Berufung zum OLG offen.

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