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Verletzung der BOSS-Marke durch Aufdrucke auf Bekleidung

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Verletzung der BOSS-Marke
© Sergio Delle Vedove – Adobe Stock

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Verletzung der BOSS-Marke des Bekleidungsherstellers HUGO BOSS durch Aufdrucke „THE REAL BOSS“ bzw. „I AM THE BOSS“ auf Hoodies und Jogginghosen vorliegt (OLG Hamburg, Urteil vom 22.2.2023 – Az.: 5 U 28/22). Das Gericht untersagt damit unionsweit die Verwendung der bekannten Marke BOSS in den vorliegenden Varianten durch Aufdruck auf Bekleidung.

Nicht nur die Verwendung von „BOSS“ allein stellt eine Markenverletzung dar

Dabei wehrte sich HUGO BOSS nicht nur erfolgreich gegen eine Markenverletzung durch Verwendung der Bezeichnung „BOSS“ in Alleinstellung als Aufdruck auf Bekleidung, sondern gegen die Verwendung der konkret beanstandeten Zeichen „THE REAL BOSS“ und „I AM THE BOSS“, also Kurzphrasen, in denen die geschützte BOSS-Marke erwähnt wird. HUGO BOSS war zuvor auch auf andere Varianten gestoßen, die eine Markenverletzung darstellen, etwa „LITTLE BOSS“, „THE BABY BOSS“, „LIKE A BOSS“ als Aufdruck auf Bekleidung. Diese wurde jedoch nach einiger Zeit nicht mehr angeboten, so dass sich der Unterlassungsantrag auf die Zeichen „THE REAL BOSS“ und „I AM THE BOSS“ beschränkte.

Verletzung der BOSS-Marke

Entscheidend ist, dass es sich bei den entsprechenden Aufdrucken auf Bekleidung tatsächlich auch um Markenverletzungen handelt. Dazu stellt das OLG Hamburg fest: „Die Zeichenverwendung auf den Bekleidungsstücken ist dort als herkunftshinweisend und somit markenmäßig anzusehen“. Eine Marke soll unterscheidend wirken, soll die Verbraucher darüber aufklären, woher das Produkt stammt und was sie von daher erwarten können. Wenn nun Markenbezeichnungen verwendet weden, die Produkte in einer ganz ähnlichen Weise bezeichnen wie die Originalprodukte bezeichnet sind, besteht bei den Verbrauchern Verwechslungsgefahr durch „gedankliches Inverbindungbringen“. Wenn diese Erinnerung an das Original bewusst gesucht wird, liegt eine „unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft“ vor. All das sei, so das OLG Hamburg, hier der Fall. Jede der Varianten stellt also eine offensichtliche Verletzung der Marke BOSS dar, gegen die sich der Rechteinhaber HUGO BOSS erfolgreich wehrte.

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