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Focus Markenrecht
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I bims! Inhaber der Rechte vong Marke her!

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Was für 1 geile Idee!

Das werden sich einige vermeintlich schlaue Werber aus dem westfälischen Lünen gedacht haben, als sie sich die Markenrechte an „i bims“ und „vong“ gesichert haben.

Geschützt sind die Bezeichnungen jeweils für die folgenden Klassen:

Klasse(n) Nizza 18:
Gepäckstücke; Reisetaschen und Koffer; Taschen; Rucksäcke; Turnbeutel
Klasse(n) Nizza 21:
Trinkgefäße; Tassen; Becher; Schneidbretter; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Dekobuchstaben, bestehend aus Glas; Dekoschriftzüge, bestehend aus Glas; Dekomotive, bestehend aus Glas
Klasse(n) Nizza 25:
Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Sportbekleidungsstücke; Schürzen; Büstenhalter; Bandeaux [Bekleidung]

Es ist daher zu erwarten, dass entweder die Werbeagentur selbst oder einer ihrer Kunden in naher Zukunft mit lustigen Taschen, Tassen und T-Shirts an den Markt gehen wird, die mit Variationen  der Bezeichnungen bedruckt sind. Zusätzlich wird angesichts des umfangreichen bereits bestehenden Warenangebots mit ähnlichen Wendungen sicherlich auch die ein oder andere markenrechtliche Abmahnung aus Markenrecht ausgesprochen werden.

Die Hintergründe der zur Zeit angesagten Kunstsprache, die voller Grammatik- und Rechtschreibfehler sind und häufig die Konstruktion „vong … her“  beinhalten („Das Wetter ist schön vong Sonne her“) können bei ZEIT-Online nachgelesen werden.

Gute Idee vong Markenrecht her?

Die Markeneintragungen dürften wirtschaftlich sinnlos sein. Denn ihnen mangelt es an einem nennenswerten Schutzumfang, mit dem Dritte von der Benutzung der Bezeichnungen „i bims“ und „vong“ abgehalten werden könnten.

Wir hatten im Juli 2017 in einem Beitrag zu Trumps Twitter-Nonsens „covfefe“ und einer  entsprechenden deutschen Markenanmeldung  zum wiederholten Mal darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen für eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde, nicht automatisch bedeutet, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr genutzt werden darf.

Gegen 1 beschreibende Verwendung kann man vong Markenrecht her nichts machen

Dies gilt nämlich erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist darüber hinaus die markenmäßige Benutzung des Zeichens. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenmäßigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem  Begriff  keinen Hinweis auf die Herkunft der anschließend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel über eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens natürlich zulässig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten müssen nicht immer herkunftshinweisend benutzt werden.

Ob ein Zeichen für eine bestimmte Klasse als schutzfähig angesehen und als Marke eingetragen wird, sagt noch nichts darüber aus, ob daraus auch immer erfolgreich gegen Verwendungen des Zeichens vorgegangen werden kann. Denn ob die Verwendung der Bezeichnungen “i bims” oder „vong“ als Herkunftshinweis und somit als markenmäßig oder als lustiger Gag erkannt wird, kann nicht abstrakt, sondern eben nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Was ist das für 1 life?

Was der „Erfinder der „vong“-Spache Sebastian Zawrel von (dem untauglichen Versuch) dieser Geschäftemacherei hält, kann man übrigens hier nachlesen.

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