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LHR erwirkt weiteres Werbeverbot gegen "Verbraucherschutzverein" – diesmal wegen herabsetzender Facebook-Statusmeldung

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facebookdaumeunrunterBereits im Mai 2015 hatten wir über einen „Verbraucherschutzverein“ berichtet, der seine zahlreichen und suchmaschinenoptimierten Internetseiten für die Werbung von Rechtsanwälten für Kapitalanlagerecht zur Verfügung stellt.

Darauf wird regelmäßig Werbung zu Gunsten bestimmter, namentlich benannter Anwälte geschaltet, in der – um einen redaktionellen Beitrag nachzuahmen – der jeweilige Rechtsberater in einer Art Interview auch selbst zu Wort kommt.

Da auf diesen Seiten irreführende Werbung zu Lasten unserer Mandantschaft veröffentlicht worden war, erliess das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 21.4.2015, Az. 312 O 134/15) bereits im April 2015 eine entsprechende Verbotsverfügung. Wir berichteten.

Die zunächst ohne Gründe erlassene Verfügung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Widerspruch des Vereins zwischenzeitlich durch Urteil vom 30.6.2015 bestätigt.

Der „Verbraucherschutzverein“ ist auch auf Facebook aktiv

Neben dem Betrieb eigener Internetdomains ist der Verein auch auf Facebook aktiv. Unsere Mandantschaft musste auch dort irreführende, herabsetzende und vor allem unwahre Behauptungen in einer Statusmeldung in Bezug auf ihr Geschäftsmodell feststellen.

Nachdem eine außergerichtlicher Versuch der Streitbeilegung abermals nicht fruchtete, hat nun das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 21.7.2015, Az. 312 O 317/15) auf Antrag unserer Kanzlei eine weitere einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Verein die Verbreitung bzw. das öffentliche Zugänglichmachung der betreffenden Facebook-Statusmeldung untersagt wird. Bei einem Verstoß drohen dem Verein bzw. dem Vorstand ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Die Entscheidung ist im Wege einer einstweiligen Verfügung ergangen und hat daher bisher keine schriftlichen Gründe und ist nicht rechtskräftig.

Der Grund, weshalb sich der Verein so hartnäckig weigert, seine Werbemethoden zu ändern, könnte darin liegen, dass Kapitalanlagerecht für geschäftstüchtige Anwälte ein sehr einträgliches Geschäftsmodell ist. Über einen krassen Fall hatten wir bereits hier berichtet: “Anlegerschutzkanzlei” macht mit 3.500 nahezu identischen und erfolglosen Klagen 6,6 Millionen Euro Umsatz

Abmahnungen und Gerichtsverfahren könnten daher durchaus einkalkuliert sein. Diese Kalkulation geht aber spätestens dann nicht mehr auf, wenn Gerichte das planmäßige Vorgehen bemerken und bei etwaigen Verstößen empfindliche Ordnungsgelder verhängen. (la)facebookdaumeunrunterIn May 2015, we reported about a “Consumer Protection Association“ that provides its numerous and search engine optimized websites for advertising by lawyers for capital investment law.

On them are regularly reappearing advertisements in favor of certain lawyers designated by name which are – in imitation of a an editorial article – designed as a kind of interview in which they are quoted directly.

As misleading advertising was published at the expense of our clients on these pages, the Landgericht Hamburg (Az LG Hamburg, decision v. 04.21.2015. 312 O 134/15) issued a corresponding restraining order in April 2015. We reported.

The inunction, which was issued initially without written reasons, was confirmed after a oral hearing that followed an objection of the association by a ruling from the 30.6.2015.

The „Consumer Protection Association“ is also active on Facebook

In addition to operating its own Internet domains, the association is also active on Facebook. Our client had to discover misleading, disparaging and especially untrue allegations regarding their business model in a status message there as well.

After another attempt at extra judicial dispute settlement failed fruitlessly, the Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 21.7.2015, Az. 312 O 317/15) issued another injunction by which the association is prohibited to distribute or to make the Facebook status message in question available.

In case of violation the association or its board of directors risks a fine of up to 250,000 EUR. The decision has been made by way of a preliminary injunction and therefore has no written explanation and is not legally binding.

The reason why the association so stubbornly refuses to change its advertising methods could be that investment law for business-minded lawyers is a very profitable business model.

We already reported about a stark case here: “Anlegerschutzkanzlei” macht mit 3.500 nahezu identischen und erfolglosen Klagen 6,6 Millionen Euro Umsatz.

The cost of legal proceedings could therefore well be factored in already. This calculation will not be feasible anymore when the courts notice the pattern in the approach and impose heavy fines on such violations. (la)

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