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LG Flensburg: Widerrufsfrist bei eBay doch nur 14 Tage?

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Das KG Berlin und das OLG Hamburg haben kürzlich entschieden, dass die Widerrufsfrist innerhalb eines eBay-Angebots 1 Monat und nicht nur 2 Wochen betrage.

Das LG Flensburg ist in einer aktuellen (nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 23.08.2006 offenbar anderer Meinung, auch wenn es in der Entscheidung vordergründig gar nicht um das Widerrufsrecht geht!

Das KG Berlin und das OLG Hamburg führen aus, Der Verbraucher werde vor Vertragsschluss nicht über sein Widerrufsrecht in Textform gem. § 126b BGB belehrt, da dies eine dauerhafte Wiedergabe voraussetze. Eine Internetseite auf der eBay-Plattform erfülle diese Voraussetzungen jedoch nicht, so dass die Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB 1 Monat betrage und eine anderslautende Belehrung dementsprechend falsch sei.

Entgegen der Rechtsprechung des KG Berlin und des OLG Hamburg hat sich das LG Flensburg (Urteil vom 23.08.2006, Aktenzeichen 6 O 107/06) mit der Frage auseinandergesetzt, ob vor dem Hintergrund der Besonderheiten auf der eBay-Plattform dem Schutzzweck der im 126 b BGB geforderten Textform nicht dadurch genügt sei, dass die Beteiligten sich dort innerhalb bestimmter Fristen nicht abänderbare Angebote unterbreiten.

In dem dortigen Fall ging es zwar nicht um die Widerrufsbelehrung als solche. Gegenstand war die so genannte Wertersatzklausel, wonach dem Verbaucher die Pficht auferlegt werden kann, für bestimmungsgemßen Gebrauch der Kaufsache Wertersatz leisten zu müssen, wenn er den Widerruf erklärt und die Sache eventuell gebraucht oder gar beschädigt zurückgibt. Auch hier fordert das Gesetz aber, dass der Verbraucher hierüber bei Vertragsschluss in Textform informiert werden muss.

Das Gericht hat leider den Gedanken der unabänderbaren eBay-Angebote nicht ganz zu Ende gedacht, sondern den Streit offengelassen, ob und wann eine Mitteilung in Textform gemacht wird, da der § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzessystematisch auszulegen sei. Weil es sich um die Lieferung von Waren handele, reiche es gem. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB auch aus, dass die übrigen Vertragsbedingungen nebst AGB erst nach Vertragsschluss mitgeteilt würden. Das müsse auch für die Wertersatzklausel gelten, da ansonsten Wertungswidersprüche entstünden. Ausserdem seien schutzwürdige Belange der Verbraucher nicht berührt.

In der Konsequenz stellt sich das LG FLensburg somit gegen das KG Berlin und OLG Hamburg.
Dies allerdings mit einer letztendlich zweifelhaften Begründung.

Schön wäre es gewesen, wenn das LG Flensburg klar Stellung zu der Frage bezogen hätte, ob die Auktionsseiten bei eBay aufgrund der Tatsache, dass diese für 90 Tage lang unabänderbar gespeichert werden, das Textformerfordernis nicht doch erfüllen.

Leider hat das Gericht dann aber eine Auslegung des Gesetzes vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB, der sich mit den nachvertraglichen Informationspflichten des Verkäufers – Übersendung der AGB und sonstigen Vertragssbestimmungen in Textform – beschäftigt, auch die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Belehrung übder die Ausdehnung der Wertersatzpflicht erfasse. Weshalb dies entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB so sein muss, erklärt das Gericht nicht.

Gerade weil das Gericht einige Absätze vorher den Meinungsstand zum Textformerfordernis und dessen Sinn, den Verbraucher vor manipulierbaren Informationen zu schützen, selbst ausführlich darstellt, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb es die offensichtliche Zielrichtung des Gesetzgebers, bestimmte Informationen der Textform zu unterstellen als Wertungswiderspruch vom Tisch fegt. Die Gefahr, welche der Gesetzgeber durch das Erfodernis der Dauerhaftigkeit von bestimmten Angaben bannen wollte, ist doch gerade die, dass dem Käufer nach Vertragsschluss (in Textform) Regelungen untergejubelt werden, welche sich auf der Hompage noch ganz anders darstellten und nachher vielleicht schon geändert worden sind.

Ob dieser Schutzzweck auf der eBay-Plattform mit Hinblick auf die bereits beschriebenen Besonderheiten überhaupt erreicht werden muss, ist, wie das Gericht angedeutet hat, fraglich. Dort hätte unseres Erachtens jedoch weiter argumentiert werden müssen. So wirken die Urteilsgründe ein wenig verkrampft und ergbenisorientiert. Wir werden sehen, was andere Gerichte entscheiden.

Im Moment gilt: Widerrufsfrist wohl 1 Monat und Wertersatzklausel rauslassen, wenn man auf der sicheren Seite sein will. (la)

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