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EM 2016: Darf man Fußballtickets einfach so weiterverkaufen?

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Darf man Fußballtickets einfach so weiterverkaufen?
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Anlässlich der Europameisterschaft 2016 und zahlreicher Anfragen, ob ein Verkauf bzw. Kauf von Tickets über die bekannten Ticketbörsen wie z.B. Viagogo, eBay und co. „legal“ sei, möchten wir an dieser Stelle die rechtliche Situation nach derzeitigem Stand nochmals beleuchten.

 

Errichtung sog. Zweitmärkte

Als Ausgangspunkt nehmen wir zunächst das oft zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2008 (BGH, Urt. v. 11.09.2008 – I ZR 74/06). Darin hat der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum klargestellt, dass es privaten Käufern möglich sein muss, im Falle einer Erkrankung oder einer Verhinderung die Karte weiterverkaufen zu können.

Dieses Urteil hat die Veranstalter von Fußballspielen zum Handeln veranlasst. So hat die Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL“) im Jahre 2014 gemeinsam mit den 36 Profivereinen aus der Ersten und Zweiten Fußballbundesliga einen Kodex beschlossen,  der Fans einen risikofreien Kauf bzw. Verkauf von Tickets zu fairen Preisen gewährleisten soll. Der Kodex enthält neun „Fair-Play-Regeln“.  Zentrale Regel ist dabei, dass sich die Vereine verpflichtet haben, den Fans die Möglichkeit zu geben, Tickets, die nicht genutzt werden können, weiter zu verkaufen. Hierzu haben die Vereine sog. Zweitmärkte eingerichtet, welche über die jeweilige Vereinsseite erreichbar sind. Eine Übersicht über die verfügbaren Zweitmärkte stellt die DFL auf ihrer Webseite bereit (die aktuellen Auf- bzw. Absteiger aus der Saison 15/16 sind noch nicht berücksichtigt). Auch die UEFA hat einen Zweitmarkt eingerichtet, über welchen die Fans EM – Tickets kaufen bzw. verkaufen.

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Personalisierung der Tickets

Weitere Änderung ist, dass viele Vereine dazu übergangen sind, die Tickets zu „personalisieren“. Dabei sind uns bislang zwei Gestaltungen begegnet.

Entweder drucken die Vereine den Namen des Erwerbers der Tickets, der die Tickets auf dem Erstmarkt bei den Vereinen bzw. der UEFA erworben hat, auf das Ticket. Erhält ein Erwerber mit einer Bestellung mehrere Tickets, ist auf allen Tickets sein Name aufgedruckt.

Alternativ drucken manche Vereine auf die ausgegebenen Karten den folgenden Zusatz:

„Name ___________________________________________Bitte Name des Besuchers eintragen – Ticket gilt nur für den Zutrittsberechtigten gemäß Regelung der Rückseite“

Welche rechtlichen Folgen die Personalisierung haben kann, stellen wir weiter unten dar.

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Änderung der Allgemeinen Ticketbedingungen

Außerdem ist festzustellen, dass viele Vereine ihre Allgemeinen Ticketbedingungen abgeändert haben. Früher haben viele Vereine in ihren ATGB ein generelles Weiterveräußerungsverbot verankert. Nach Verabschiedung des DFL-Kodexes sind viele dahingehend verändert worden, dass die ATGB nunmehr eine grundsätzliche Zustimmung  der Weitergabe der Tickets enthalten. Diese Zustimmung ist jedoch wiederum an gewisse Bedingungen geknüpft. Diese orientieren sich wiederum an den „Fair-Play-Regeln“.  So sehen viele ATGB vor, dass ein Verkauf zwar nur zum Originalpreis erfolgen darf, allerdings ein Aufschlag von bis zu 15 % auf den auf dem Ticket abgedruckten Preis als „Servicegebühr“ erhoben werden darf. Dies entspricht der Regel Nummer 6 und wird auch von vielen Vereinen in ihren eigenen Zweitmärkten erhoben. Eine Zustimmung ist gemäß ATGB hingegen ausgeschlossen, wenn die Tickets in Internetauktionen (z.B. über eBay) angeboten werden. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob der erlöste Verkaufspreis im Ergebnis unterhalb des Originalpreises zzgl. der zulässigen Servicegebühr liegt oder nicht. Selbst wenn also ein Ticket zum Startpreis von 1,00 Euro verkauft werden würde, würde dies gegen die AGB verstoßen. Ob diese Klauseln wirksam sind, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Auch hierzu kommen wir später.

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Auszüge aus den ATGB der UEFA

Beispielsweise heißt es in den Ticketbedingungen der UEFA bezüglich der EM-Tickets auszugsweise wie folgt:

Ein erfolgreicher Antragsteller kann sein(e) Ticket (s) weitergeben

an seine(n) Gast (Gäste), sofern:

der erfolgreiche Antragsteller das Spiel gemeinsam mit dem(den) Gast(Gästen) besucht; und

das(die)Ticket(s) für eine persönliche Verwendung bestimmt sind; und

die Weitergabe ohne Aufschlag auf den Nennwert des(r) auf dem(n) Ticket(s) aufgedruckten Wert erfolgt; und

sich der (die) durch diese Übertragung bevorteilte Gast (Gäste) diesen AGB unterwirft(unterwerfen);

Und weiter heißt es dann:

Tickets, die unter Missachtung von Artikel  8 und/oder Artikel 12 dieser AGB

verkauft, beworben, angeboten, erworben oder verwendet werden, werden ungültig gemacht (und der Vertrag zwischen der EURO 2016 SAS und dem erfolgreichen Antragsteller von Rechts wegen beendet), und wer versucht, ein solches Ticket zu verwenden, wird nicht ins Stadion eingelassen bzw. des Stadions verwiesen und kann rechtlich aufgrund der anwendbaren Gesetzgebung belangt werden. Jegliche(r) unerlaubte(r) Verkauf oder Weitergabe von Tickets kann der Polizei, der Staatsanwaltschaft und/oder jeder weiteren betroffenen Behörde gemeldet werden

Die ATGB der Vereine sehen weitere Sanktionen bei Verstößen gegen die Weiterverkaufsklauseln vor. So können die Tickets u.a. gesperrt werden, so dass die Tickets ihre Gültigkeit verlieren. Daneben sehen viele ATGB Vertragsstrafen vor. Ebenfalls werden Verstöße mit zum Teil mehrjährigen Verkaufssperren sanktioniert.

In der Praxis kommt daneben noch ein weiterer Aspekt zum tragen. Denn die Vereine versuchen auch den Zweiterwerber zu sanktionieren und berufen sich dabei ebenfalls auf ihre ATGB. Da diese aber zunächst nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien wirksam vereinbart und entsprechende Rechtsfolgen auslösen können, versuchen die Vereine mit entsprechenden Klauseln auf den Tickets auch den Zweiterwerber in den Geltungsbereich der ATGB einzubeziehen. Dies ist jedoch bereits deshalb höchst problematisch, da der Zweiterwerber entgegen § 305 Abs. 2 BGB den Ticketaufdruck nicht rechtzeitig, nämlich bei Vertragsschluss, zur Kenntnis nehmen kann. So kam etwas das AG Dortmund zu dem Ergebnis, dass Privatpersonen aufgrund eines Ticketaufdrucks nicht der Zugang zum Spiel untersagt werden kann, da ein den Weiterverkauf und Erwerb sanktionierender Aufdruck keine wirksam vereinbarte Einwendung im Sinne von § 796 BGB zu Gunsten des Vereins darstelle (AG Dortmund, Urt. v. 02.12.2014– 421 C 7921/14). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Tickets nicht personalisiert und damit reine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB sind.

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Personalisierte Tickets sind Legitimationspapiere

Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in einer Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 13.06.2014 – 3 U 31/10) in diesem Zusammenhang zunächst mit der Frage beschäftigt, wie die neu gestalteten Tickets rechtlich zu bewerten sind. Denn die Antwort auf die Frage, ob die Tickets als reines Inhaberpapier gemäß § 807 BGB oder aber als qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB eingeordnet werden, entscheidet auch darüber, ob mit dem Kauf eines Tickets automatisch auch das Zutrittsrecht zum Stadion mit erworben wird.

Das OLG hat zunächst klargestellt, dass die klassischen Fußballtickets aus früheren Tagen, welche keinerlei personalisierende Angaben enthalten, als Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB zu qualifizieren sind. Der Verkauf bestimme sich entsprechend ausschließlich über §§ 929 ff. BGB, so dass das Recht auf Besuch der Veranstaltung dem Recht an der Eintrittskarte folge. Zwischen dem Aussteller und dem Ersterwerber wirksam vereinbarte Übertragungsbeschränkungen entfalten gemäß § 137 Satz 1 BGB diesbezüglich nur schuldrechtliche Wirkung,  so dass eine Übertragung des Eigentums an der Eintrittskarte in dieser Konstellation keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Eintrittskarte hätte.

Allerdings hat das OLG die Veränderungen der Ticketgestaltung erkannt und jedenfalls die Tickets, auf welche der Name nachträglich eingetragen werden kann, als Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB qualifiziert. Das OLG hat diesbezüglich folgendes ausgeführt

[…]Dem Vorliegen eines qualifizierten Legitimationspapiers im Sinne des § 808 BGB steht nicht entgegen, dass der Name des Besuchers in die dafür vorgesehene Zeile auf der Eintrittskarte bei Veräußerung der Karte durch die Klägerin regelmäßig nicht eingetragen wird. Zwar zeichnet sich ein Papier im Sinne des § 808 BGB schon nach dem Gesetzeswortlaut dadurch aus, dass der Berechtigte individualisiert, d. h. in der Urkunde benannt istDie Vorschrift ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Ob ein kleines Inhaberpapier oder ein qualifiziertes Legitimationspapier vorliegt, hängt letztlich vom Verpflichtungswillen des Ausstellers ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. […]Vorliegend kommt es der Klägerin als Aussteller des Tickets auf die materielle Berechtigung an, was das aufgedruckte Namensfeld auf dem Papier deutlich macht, in das der materiell Berechtigte seinen Namen eintragen soll. Dieser Umstand hat die Funktion, eine weitergehende Legitimationswirkung zugunsten des tatsächlichen Inhabers des Tickets auszuschließen, und ist insoweit vergleichbar mit der Benennung des Gläubigers durch den Aussteller selbst. Dass ein Inhaber auf das Ticket faktisch einen anderen Namen eintragen kann, bedeutet nicht, dass die Klägerin an jeden Inhaber wie im Fall des § 807 BGB leisten will. Vielmehr geht es der Klägerin vorliegend darum, dass Berechtigter des Veranstaltungsvertrages nur der tatsächliche Vertragspartner der Klägerin ist, also derjenige, der das Ticket bei ihr erworben hat, oder derjenige, der wirksam in den Vertrag mit dem Erwerber eingetreten ist. Diese Person ist eindeutig bestimmbar. Nur an diese Person will die Klägerin leisten. […]

Ob dies jetzt ohne weiteres auch für die Variante gilt, dass der Name des Erwerbers auf dem/den Tickets abgedruckt ist, ist damit nicht geklärt. Allerdings spricht aus unserer Sicht viel dafür, dass das OLG auch diese Gestaltung unter § 808 BGB subsumiert hätte.

Damit geht einher, dass sich die Übertragung der Tickets nicht allein nach den §§ 929 ff. BGB richtet, sondern gemäß §§ 398 ff. BGB. Daher besteht gemäß § 399 BGB die Möglichkeit, einen Abtretungsausschluss zu vereinbaren. Ein solcher Abtretungsausschluss findet sich wie bereits dargelegt regelmäßig in den entsprechenden ATGB.

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Wirksamkeit der Weiterverkaufsklauseln

Fraglich ist jedoch, ob diese Klauseln die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB bestehen und damit wirksam sind. Allgemein sind dabei die widerstreitenden Interessen zwischen dem Verein bzw. der UEFA und dem Fan zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Das OLG hat die streitgegenständliche Klausel nicht als überraschend gesehen, da aufgrund der öffentlichen Diskussion mittlerweile jedem bekannt sein dürfte, dass die Vereine den Schwarzmarkt bekämpfen und Weiterverkaufsverbote in ihren ATGB verankern. Daneben würden die Klauseln den Erskäufer nicht bereits deshalb unangemessen benachteiligen, weil durch das Weiterverkaufsverbot die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei. Denn Vertragszweck sei nicht, dass der Ersterwerber ein frei handelbares Wirtschaftsgut erhalte, sondern dass er ein Zutrittsrecht zum Stadion erwerbe. Dies sei durch das Verbot nicht gefährdet. Dem ist auch das Amtsgericht Hamburg in einem späteren Urteil gefolgt (AG Hamburg, Urt. v. 08.10.2014 – 23a C 90/14). Hierzu führte das AG Hamburg aus:

[…]Die nur eingeschränkte Übertragbarkeit der Eintrittskarten gefährdet die Erreichung des Vertragszweckes nicht. Zweck des Veranstaltungsvertrages ist es, dem Besucher den Eintritt zu dem jeweiligen Fußballspiel zu ermöglichen, nicht aber, ihm die Eintrittskarte als Handelsgut zum Zwecke der Weiterveräußerung zu überlassen. Außerdem kann der Besucher – sollte er an dem Stadionbesuch gehindert sein – seine Eintrittskarte entweder an Freunde oder Familienmitglieder zum Originalpreis weitergeben, was Ziff. 4.3 und 4.4 der ATGB erlauben, oder nach Ziff. 6.1 der ATGB seine Karte noch am Vortag des Spiels bis 18 Uhr bzw. sonnabends bis 15 Uhr zurückgeben. Dabei zahlt er zwar eine Stornierungsgebühr von mindestens 10,00 Euro, die allerdings unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verwendungsrisiko der Eintrittskarte beim Erwerber liegt, angemessen ist. Denn eine Verpflichtung des Beklagten, das Verwendungsrisiko des Erwerbers zu minimieren, gibt es nicht. […]

Das Amtsgericht hat dabei aber das von dem Verein gewährte Rückgaberecht zu Gunsten des Ersterwerbers berücksichtigt. Bei Vereinen, die ein solches Rückgaberecht nicht einräumen, könnte die Bewertung schon wieder ganz anders ausfallen.

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Interessenabwägung zu Gunsten der Vereine?

Die Vereine führen regelmäßig zwei Aspekte an, womit sie versuchen ihre Interessen durchzusetzen. Zum einen verteidigen die Vereine ihre Klauseln damit, dass bei einem (unkontrollierten) Weiterverkauf durch den Ersterwerber die Stadionsicherheit bedroht sei. Vereinzelt hat dieses Argument auch schon bei den Amtsgerichten Gehör gefunden. Dieses Argument ist aus unserer Sicht nur vorgeschoben. Denn wenn es dem Erstverkäufer möglich ist, zum Teil dutzende Tickets für ein Spiel zu erwerben und er diese alle – gemäß den ATGB entweder an Familie, Freunde oder per Sofortkauf zzgl. Servicegebühr – verkauft oder verschenkt, stellt sich die Frage, wie der Verein hier kontrollieren will, wer mit den Karten das Stadion betritt. Außerdem wird man wohl kaum unterstellen können, dass derjenige, der sein Ticket bei eBay für 500,00 Euro statt 35,00 Euro gekauft hat, gewaltbereiter ist, als derjenige, der für 12,50 Euro eine Stehplatzkarte über den Verein bestellt.

Zweites Argument ist, dass die Vereine mit den Weiterverkaufsverboten für ein soziales Preisgefüge sorgen möchten. Dass die Vereine und die UEFA im Zeitalter der (Voll-) Kommerzialisierung  (böse Zungen sprechen vom Ausverkauf der alten Fußballwerte und Traditionen) plötzlich auf die wirtschaftlichen Interessen ihrer Fans Rücksicht nehmen möchten, ist auf den ersten Blick ebenfalls paradox. Zudem müssen sich die Vereine die Frage gefallen lassen, warum sie dann nicht den Schwarzmarkt vor den Stadien effektiver bekämpfen. Der wahre Fan, der die Tickets lieber mit Freunden oder anderen Vereinsmitgliedern tauscht, anstatt diese „auf Kosten des Vereins und der anderen Fans“ zu unmoralischen Preisen über eBay verkauft und dadurch in Fankreisen an Ansehen gewinnt, wird den Vereinen da zustimmen. Als Fan mag man sich dieser Meinung anschließen, ob diese Argumentation jedoch juristisch haltbar ist, darf bezweifelt werden. Denn warum sollte objektiv betrachtet für Fußballtickets eine Preisgrenze gelten, wo andere Wirtschaftsgüter zeitgleich völlig unbehelligt zu teilweise wahnwitzigen Preisen gehandelt werden?

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Entscheidung des OLG

Das OLG wollte sich dem Argument der Stadionsicherheit nicht anschließen. Denn der Verein konnte nicht darlegen, dass er Listen mit Personen führt, die mit einem Stadionverbot belegt sind und diese bei jedem Verkauf mit den Kontaktdaten des Ersterwerbers abgleicht. Die Angaben des Vereins, dass dieser umfassende Sicherheitskontrollen am und im Stadion durchführt,  belegen nicht, dass die Abtretungsbeschränkungen in den ATGB  berechtigten Sicherheitsbelangen dienen.

Auch den vorgebrachten schützenswerten Belangen an einem sozialen Preisgefüge wollte sich das OLG im konkreten Fall nicht anschließen. Dies hatte jedoch augenscheinlich mit einem klassischen Eigentor des Vereins zu tun. Denn dieser hatte sich seine eigene Argumentationsgrundlage durch einen umstrittenen Vertrag mit einem Ticketportal zerstört. Danach lieferte der Verein selbst einem Ticketportal Eintrittskarten und gestattete diesem, die Karten für einen Aufschlag von 100 % auf den Originalpreis zu verkaufen.  Mit sozialem Preisgefüge hat dies natürlich nichts mehr zu tun. Der Senat nahm dem Verein dann natürlich nicht mehr ab, dass er mit dem Weiterverkaufsverbot nur den wirtschaftlich weniger potenten Fan schützen will.

Das OLG kam also letztlich zu dem Ergebnis, dass die Weiterverkaufsklauseln unwirksam waren. die Die berechtigten Belange der Karteninhaber an der freien Abtretbarkeit der Besuchsrechte gegenüber dem entgegenstehenden Interesse des Vereins hätten demnach überwogen. Gleichwohl stellte das OLG klar, dass der Erstkäufer das allgemeine Verwendungsrisiko trage.  Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass die Interessenabwägung anders ausgefallen wäre, hätte der Verein nicht selbst diesen Vertrag abgeschlossen.

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Keine Strafbarkeit bei Kauf von Tickets

Die häufig gestellte Frage, ob Tickets „legal“ ge- bzw. verkauft werden können, lässt sich pauschal nicht ohne weiteres beantworten. Denn zunächst ist die Frage, was man unter einem „legalen“ Verkauf versteht. Strafbar ist  zunächst weder der Kauf noch der Verkauf von Tickets an sich. Auch Verträge über den Kauf bzw. Verkauf von Fußballtickets können zunächst einmal wirksam abgeschlossen werden. Allerdings könnte natürlich argumentiert werden, dass derjenige, der sich mit einem „ungültigen“ Ticket Zutritt zum Stadion verschafft, das Hausrecht des Veranstalters verletzt und damit Hausfriedensbruch begeht. Bei gesperrten Tickets stellt sich diese Frage bereits nicht, da ein Zugang über die Drehkreuze vor den Stadien schlichtweg blockiert ist.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Ticket verkauft wird, obwohl dem Verkäufer bekannt ist, dass das Ticket gesperrt wurde. Denn zentraler Vertragszweck beim Kauf von Eintrittskarten ist nicht der Erwerb des reinen körperlichen Gegenstands, sondern das Zutrittsrecht zum Stadion. Denn außer Sammlern wäre wohl keiner bereit, für ein bloßes Stück bedrucktes Papier mehrere hundert Euro zu bezahlen. Hier wäre dann an eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht zu denken, jedenfalls dann, wenn die Sperre bekannt war bzw. bekannt sein konnte.

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Praktische Aspekte

Daneben stellt sich natürlich noch ein ganz praktisches Problem. Selbst wenn der Zweitkäufer von dem Erstkäufer entgegen der ATGB rein rechtlich ein Zutrittsrecht zum Stadion erworben hat, kann es natürlich trotzdem dazu kommen, dass diesem der Zutritt wegen einer (unwirksamen aber tatsächlich) erfolgten Ticketsperre verwehrt wird. Vermutlich wird den es den meisten Ordnern vor dem Stadion egal sein, ob das OLG Hamburg eine Interessenabwägung zu Gunsten des Erstkäufers vorgenommen hat. Mit einem gesperrten Ticket wird er letztlich keinen Einlass erhalten. Das ist zum einen für den Käufer aufgrund der zeitlichen und finanziellen Aufwendungen natürlich sehr ärgerlich. Auch das erhoffte Stadionerlebnis fällt dann leider aus. Für den Ticketverkäufer ergeben sich dabei gleich mehrere konkrete Risiken. Einmal muss er fürchten, dass der Verein eine Abmahnung gegen ihn ausspricht und mit einer Ticketsperre belegt. Zum anderen kann der Zweitkäufer des Tickets natürlich auch Schadensersatzansprüche anmelden und die Rückabwicklung des Vertrags fordern. Die Berechtigung dieser Forderungen von zwei Seiten hängt dann im Ergebnis von der Gestaltung des Zweitmarkts, der ATGB und nicht zuletzt von der Gesinnung des Richters ab, der die Interessenabwägung vorzunehmen hat. Die Uneinheitlichkeit der hierzu ergangenen amtsgerichtlichen Entscheidungen macht deutlich, dass eine verlässliche Prognose kaum möglich ist.

Die Vereine sind erfahrungsgemäß auch nicht bereit, die Sperren wieder rückgängig zu machen. Da der Erstkäufer häufig erst kurz vor Spielbeginn von der Sperre Kenntnis erlangt, wird in den meisten Fällen eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können.

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Fazit

Der Kauf und Verkauf von Fußballtickets über nicht autorisierte Erst- und Zweitmärkte ist somit aus den vorgenannten Aspekten immer mit einem gewissen Risiko verbunden.

Der Erstkäufer muss Abmahnungen, Verkaufssperren und Regressansprüche des Zweitkäufers fürchten, welche er dann im Zweifel erst in einem gerichtlichen Verfahren abwenden kann. Der Erstkäufer kann seine Tickets ohne Risiko loswerden, auch wenn er kurzfristig am Besuch des Stadions verhindert ist.

Der Zweitkäufer läuft hingegen Gefahr ein „wertloses“ Ticket zu kaufen, welches ihm keinen Zutritt zum Stadion garantiert. Zu Gunsten eines gesicherten Stadionerlebnisses sollten Ticketkäufe und -verkäufe aus unserer Sicht immer über die offiziellen Erst- und Zweitmärkte. Denn über diese ist man zum einen vor horrenden Preisen geschützt und zum anderen kann man Fahrt zum Spiel ohne Sorgen antreten.

Für die kommende Europameisterschaft sind Kontrollen an den Eingängen angekündigt und aufgrund der aktuellen Sicherheitslage auch mit verstärkten Kontrollen zu rechnen. Es erscheint denkbar, dass die Sicherheitskräfte gemäß der Stadionordnung der UEFA auch die Ausweisdokumente der Besucher prüft und die Karteninhaber abgleicht. Sollte derjenige, der auf dem Ticket abgedruckt ist, nicht mit dem Karteninhaber übereinstimmen könnte der Einlass verweigert werden. Gleiches gilt, wenn derjenige, der auf den Tickets abgedruckt ist, die Karteninhaber als seine Gäste im Sinne der UEFA-ATGB begleitet. (th)

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