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Der Streitwert bei DSGVO-Auskunftsansprüchen

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DSGVO-Auskunftsansprüchen
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Streitwerte für DSGVO-Auskunftsansprüche werden von Gerichten völlig unterschiedlich beurteilt – von 500 Euro bis hin zu 8.000 Euro, alles ist vertreten.

Ein Überblick.

In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist nach § 48 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Wenn es um den Streitwert bei einer Auskunft nach DSGVO geht, so ist dieser nicht in Relation zum Wert der Hauptsache zu bestimmen. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Nürtingen in einer Rechtssache wegen einer DSGVO-Auskunft (AG Nürtingen, Verfügung v. 09.12.2022, Az. 15 C 2703/22). Der Grund sei, so das AG Nürtingen in der Verfügung, dass die Hauptsache nicht abschließend bezifferbar und auch nicht genau definierbar sei.

AG Nürtingen: Streitwert über 5.000 Euro

In der Sache sieht das AG Nürtingen den Streitwert bei über 5.000 Euro. Schon für einen der Klageanträge sei ein Streitwert von „mindestens“ 5.000 Euro festzusetzen.

OLG Köln: 5.000 Euro pauschaler Streitwert angemessen

Auch das Oberlandesgericht Köln (siehe etwa OLG Köln, Beschluss v. 17.06.2022, Az. 5 W 16/20; OLG Köln, Beschluss v. 17.08.2021, Az. 15W 51/21; OLG Köln, Beschluss v. 12.11.2020, Az. 9 W 34/20; OLG Köln, Urteil v. 23.10.2020, Az. 20 U 57/19; OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2020, Az. 5 W 5/20; OLG Köln, Beschluss v. 06.02.2020, Az. 20 W 9/19; OLG Köln, Beschluss v. 03.09.2019, Az. 20 W 10/18) hat zuletzt den Streitwert bei 5.000 Euro gesehen. Im Jahr 2018 hatte dasselbe Gericht an der Einschätzung des Landgerichts Köln, den Streitwert für eine Datenauskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz auf 500 Euro festzusetzen, nichts zu beanstanden (OLG Köln, Beschluss v. 05.02.2018, Az. 9 U 120/17).

LG Stuttgart: 8.000 Euro

Das Landgericht Stuttgart hat den Streitwert in einem Verfahren um einen DSGVO-Auskunftsanspruch auf 8.000 Euro festgesetzt (LG Stuttgart, Urteil v. 04.11.2020, Az. 18 O 333/19).

Landesarbeitsgerichte: 500 Euro

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.03.2021, Az. 26 Ta (Kost) 6110/20), das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LArbG Nürnberg, Beschluss v. 28.05.2020, Az. 2 Ta 76/20) und auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LArbG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.01.2020, Az. 5 Ta 123/19) legten den Streitwert einer DSGVO-Auskunft hingegen auf nur 500 Euro fest. Das LArbG Berlin-Brandenburg stellte hier auf das „reine Informationsinteresse ab“, also der Fall, dass nach erfolgter Auskunft im selben Verfahren keine weiteren Ansprüche, welche sich auf die Auskunft stützen, geltend gemacht werden. Genauso entschied auch das Landgericht Bonn in einer hier von LHR besprochenen Entscheidung (LG Bonn, Urteil v. 01.07.2021, Az. 15 O 372/20).

LG Berlin: 2.000 Euro

Das LG Berlin sah den Streitwert für eine DSGVO-Auskunft in einer anderen Entscheidung bei 2.000 Euro. Die Höhe richte sich „nach der Bedeutung für den Gläubiger und den betroffenen Rechtspositionen“ (LG Berlin, Beschluss v. 16.12.2019, Az. 35 T 14/19).

Im Kern: Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO kann konkret der Wahrnehmung des Rechts auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 16 bis 18 DSGVO dienen. Er ist jedoch in erster Linie mit der Ausübung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verbunden und stellt daher auch einen immateriellen Anspruch dar.

5.000 Euro Regelstreitwert in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Der DSGVO-Auskunftsanspruch kann auch gegenüber Behörden geltend gemacht werden. Verwaltungsgerichte greifen auf den Auffangstreitwert des § 52 Nr. 2 Gerichtskostengesetz zurück, nach dem „ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen“ ist. Laut der Verfügung des AG Nürtingen ist nicht ersichtlich, weshalb beim materiellen Anspruch vor Zivilgerichten ein anderer Streitwert Anwendung finden solle als bei Verwaltungsgerichten.

Verbraucher versus Unternehmer

Es macht wegen § 48 Abs. 2 GKG einen Unterschied, ob der Streitwert eines Auskunftsanspruchs eines Verbrauchers oder der eines Unternehmers bestimmt werden muss. Das Amtsgericht Nürtingen ist in der Verfügung, welche die Klage eines Unternehmers betrifft, der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmers der Streitwert für einen der Klageanträge auf über 5.000 Euro festzusetzen sei.

Die Materie ist sicher noch im Fluss und mit weiteren divergierenden Urteilen in den unterschiedlichen Fachgerichtsbarkeiten, aber auch weiterer Vereinheitlichung in der Rechtsprechung in Deutschland und der Europäischen Union ist hier zu rechnen.

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