Fake-Bewertungen: OLG Düsseldorf bestätigt 25.000 € Ordnungsgeld
In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein Ordnungsgeld von 25.000 € gegen einen Online-Händler bestätigt, der trotz eines gerichtlichen Verbots weiterhin mit gefälschten Kundenbewertungen warb.
Bereits im Mai 2025 hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf per einstweiliger Verfügung verboten, mit Kundenrezensionen zu werben, die nicht von echten Kund:innen stammen, und wegen fortgesetzter Verstöße gegen dieses Unterlassungsgebot ein entsprechendes Ordnungsgeld verhängt. Der Düsseldorfer Fall verdeutlicht, wie riskant der Einsatz von Fake-Bewertungen ist und wie effektiv Wettbewerber sich dagegen wehren können.
Wir berichteten:
Fake-Bewertungen als Wettbewerbsverstoß
Aus juristischer Sicht sind gefälschte Bewertungen kein Kavaliersdelikt, sondern ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stuft solche Praktiken als unlauter ein, da sie den Wettbewerb verzerren und Verbraucher täuschen.
Insbesondere hat der Gesetzgeber durch die Schwarze Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) klargestellt, dass Fake-Bewertungen verboten sind. So ist es gemäß Nr. 23c UWG-Anhang ausdrücklich unzulässig, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen in Auftrag zu geben oder zu verbreiten; ebenso wenig darf man gemäß Nr. 23b UWG-Anhang Bewertungen verwenden, ohne angemessene Maßnahmen zur Echtheitsprüfung zu treffen.
Anders ausgedrückt: Wirbt ein Unternehmen mit Kundenbewertungen, ohne deren Echtheit belegen zu können, gilt dies als wettbewerbswidrig.
Bewertungen sind Werbung
Gerichte werten die Veröffentlichung solcher Rezensionen als Werbemaßnahme des Unternehmens. Das OLG Düsseldorf hat hierzu deutlich gemacht: Schon das Bereitstellen und Freischalten von Kundenbewertungen auf der eigenen Profilseite – etwa bei ProvenExpert – stellt eine geschäftliche Handlung dar und bedeutet, dass sich der Anbieter diese Inhalte „zu Eigen macht“.
Das Unternehmen haftet also für den Inhalt der Bewertungen und kann sich nicht damit exkulpieren, dass die Rezensionen von Dritten stammen. Dementsprechend liegt in gefälschten oder erkauften Positiv-Bewertungen ein Wettbewerbsverstoß, weil Verbraucher über die tatsächliche Qualität der Produkte oder Leistungen in die Irre geführt werden. Die Rechtsprechung stellt hierbei den Verbraucherschutz in den Vordergrund: Unwahre Lobeshymnen dürfen nicht dazu führen, dass Kunden ein falsches Bild von einem Angebot erhalten – das wäre eine unzulässige Verzerrung des Marktgeschehens.
Vorgehen gegen gefälschte Kundenbewertungen
Was können betroffene Unternehmen praktisch tun, wenn ein Mitbewerber sich mit falschen Bewertungen einen unlauteren Vorteil verschafft? Die Praxis zeigt einige bewährte Schritte, um gegen Fake-Bewertungen eines Konkurrenten vorzugehen:
- Beweissicherung: Alle verdächtigen Rezensionen sollten umgehend dokumentiert werden. Hilfreich sind beispielsweise Screenshots der fraglichen Bewertungen sowie Aufzeichnungen ungewöhnlicher Bewertungsmuster und weiterer Indizien für die Fälschung. Im geschilderten Fall fielen z. B. ein sprunghafter Anstieg positiver Bewertungen in kurzer Zeit und auffällige sprachliche Ähnlichkeiten auf. Manche Bewertungen waren zwar sprachlich einwandfrei formuliert, ergaben inhaltlich jedoch keinen Sinn und beschrieben sogar Produktmerkmale, die es gar nicht gab. Solche Auffälligkeiten sind starke Hinweise darauf, dass die Rezensionen erkauft oder etwa mithilfe künstlicher Intelligenz automatisiert erstellt wurden.
- Abmahnung: Wenn sich der Verdacht erhärtet, sollte der Mitbewerber abgemahnt und zur unverzüglichen Unterlassung der irreführenden Werbung aufgefordert werden. In der Abmahnung wird regelmäßig verlangt, dass der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Zeigt sich die Gegenseite uneinsichtig oder verweigert sie die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung, darf der Betroffene nicht zögern, den Rechtsweg zu beschreiten.
- Einstweiliger Rechtsschutz: In der Praxis bietet sich sodann eine einstweilige Verfügung an, um schnell für klare Verhältnisse zu sorgen. Aufgrund der Dringlichkeit im Wettbewerbsrecht kann ein solcher Eilantrag oft sehr zügig Erfolg haben – im Düsseldorfer Fall erließ das LG die Verfügung bereits am Tag nach der Antragstellung. Nachdem die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hatte, bestätigte das LG das Verbot wenig später auch in einem Urteil vom 10.11.2023 (Az. 38 O 176/23). Entscheidend ist, dass betroffene Unternehmen bei Fake-Bewertungen rasch handeln, um den unlauteren Vorteil des Mitbewerbers zügig zu unterbinden.
Beweislast und Erfolgsaussichten
Ein zentrales Thema bei Streitigkeiten um Fake-Bewertungen ist die Frage der Beweisführung. Häufig weiß nur der ertappte Mitbewerber selbst, ob die Rezensionen echt sind oder nicht, während der angreifende Konkurrent außerhalb des fremden Unternehmens steht.
Die gute Nachricht: Deutsche Gerichte haben Wege gefunden, diese Beweishürde fair zu verteilen.
Zunächst muss der antragstellende Unternehmer einige greifbare Anhaltspunkte für die Fälschung vorlegen – zum Beispiel die erwähnten inhaltlichen oder statistischen Auffälligkeiten. Gelingt ihm dies, kehrt sich die Situation teilweise um: Der beschuldigte Bewertungsnutzer (also das in Anspruch genommene Unternehmen) trägt eine sekundäre Darlegungslast.
Er muss dem Gericht nun substantiiert darlegen und nachweisen, dass die strittigen Bewertungen authentisch sind, insbesondere also konkrete Informationen zu den Rezensenten liefern. In der Praxis bedeutet das etwa, dass der Beschuldigte Namen und Kontaktdaten der angeblichen Kunden benennen, Belege für tatsächliche Kaufgeschäfte vorlegen oder interne Nachforschungen zur Echtheit der Bewertungen offenlegen muss.
Gerade dieser Nachweis fällt den Rechtsverletzern erfahrungsgemäß schwer – denn wo nichts Echtes ist, lässt sich Authentizität kaum belegen.
Unter diesen Umständen stehen die Erfolgsaussichten für den antragstellenden Wettbewerber sehr gut, eine Unterlassungsverfügung zu erwirken. Die aktuelle Entscheidungspraxis – allen voran die klare Linie des OLG Düsseldorf – zeigt, dass Gerichte Fake-Bewertungen strikt ahnden und im Zweifel zugunsten des fairen Wettbewerbs und der Verbraucher entscheiden.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf: Strenge Linie bestätigt
Im beschriebenen Fall war die Einschaltung des OLG Düsseldorf ein wichtiger Meilenstein, bevor es schließlich zur Verhängung des Ordnungsgeldes kam. Das Oberlandesgericht hat die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf gegen die Fake-Bewertungen in zweiter Instanz mit Urteil vom 23.05.2024 (Az. I-20 U 135/23) vollumfänglich bestätigt – die Berufung der Gegenseite blieb erfolglos.
Damit hat das OLG unmissverständlich klargemacht, dass Werbung mit „gekauften“ Bewertungen wettbewerbswidrig ist. In seinem Urteil betonte das Gericht mehrere Kernpunkte, die für zukünftige Fälle Maßstäbe setzen:
- Verantwortlichkeit des Werbenden: Wer Bewertungen auf seinem Profil veröffentlicht oder aktiv freischaltet, haftet für diese Inhalte. Ein Unternehmen kann sich nicht darauf berufen, es handle sich um „fremde“ Äußerungen – durch das Einbinden in die eigene Werbung macht es sich die Kundenstimmen zu Eigen.
- Prüfpflicht und Echtheitsgarantie: Von Unternehmen wird erwartet, dass sie die Authentizität veröffentlichter Kundenbewertungen sicherstellen. Können sie nicht nachweisen, dass den Rezensionen ein echter Kundenkontakt zugrunde liegt, gilt die Werbung als unlauter; im Umkehrschluss muss zumindest klar darauf hingewiesen werden, wenn keine Überprüfung der Echtheit stattgefunden hat.
- Schutz der Verbraucher: Die Gerichte stellen den Verbraucherschutz deutlich über die Interessen des Werbenden. Eine uneingeschränkte Veröffentlichung ungeprüfter Bewertungen täuscht die Verbraucher und macht den Markt intransparent. Die strenge Haltung soll verhindern, dass Kunden durch Scheinbewertungen zu Kaufentscheidungen verleitet werden, die sie bei korrekter Informationslage nicht getroffen hätten.
Diese Grundsätze des OLG Düsseldorf haben dem erstinstanzlichen Verbot den nötigen Nachdruck verliehen und bilden den Hintergrund, vor dem das LG Düsseldorf konsequent durchgegriffen und das empfindliche Ordnungsgeld verhängt hat. Die säumige Schuldnerin versuchte zwar, sich gegen das Ordnungsgeld zur Wehr zu setzen, drang damit jedoch nicht durch.
Das OLG Düsseldorf bestätigte mit Beschluss vom 22.07.2025 (Az. I-20 W 47/25) die Verhängung des 25.000-€-Ordnungsgeldes und bekräftigte damit die strenge Linie der Vorinstanz.
Auch in der Begründung des Ordnungsgeld-Beschlusses spiegelt sich die Linie der Oberlandesrichter wider: Das Gericht wertete selbst das bloße Beantworten der fragwürdigen Trustpilot-Bewertungen als fortgesetzte Werbung mit diesen Inhalten – und damit als Verletzung des Kernverbots, trotz formaler Unterschiede zur ursprünglichen ProvenExpert-Situation. Die Botschaft ist klar: Plattformwechsel oder andere Tricksereien helfen nicht – wer einmal zur Unterlassung verpflichtet wurde, muss überall dafür sorgen, dass keine Fake-Bewertungen mehr im Spiel sind.
Fazit: Konsequenzen und Empfehlungen für Unternehmen
Der Düsseldorfer Fall sendet ein deutliches Signal an die Branche. Fake-Bewertungen sind kein legitimes Marketingmittel, sondern eine gefährliche Gratwanderung mit rechtlichen Fallstricken. Wettbewerber müssen derartigen Machenschaften nicht tatenlos zusehen: Die rechtlichen Hebel – von der Abmahnung bis zur einstweiligen Verfügung – stehen bereit und werden von den Gerichten wirksam durchgesetzt.
Die Erfolgsaussichten, einen unlauteren Konkurrenten zur Räson zu bringen, stehen gut, sofern man die nötigen Beweise sorgfältig zusammenträgt und schnell handelt. Die Entscheidungspraxis – allen voran die des OLG Düsseldorf – stärkt ehrliche Unternehmen und schützt Verbraucher vor Irreführung.
Bewertungs-Compliance
Gleichzeitig sollten Unternehmen aus diesen Urteilen die richtigen Lehren ziehen und ihr eigenes Bewertungsmanagement kritisch überprüfen. Wer mit Kundenrezensionen wirbt, ist gut beraten, interne Prüfprozesse einzuführen, um die Echtheit eingehender Bewertungen zu verifizieren. Gegebenenfalls ist es unerlässlich, klar kenntlich zu machen, wenn Bewertungen ungeprüft veröffentlicht werden.
Eine gelebte Compliance-Kultur im Umgang mit Bewertungen zahlt sich aus: Unternehmen, die hier Sorgfalt walten lassen, minimieren ihr Haftungsrisiko erheblich. Wer hingegen meint, mit gekauften Lobeshymnen seinen Umsatz steigern zu können, riskiert nicht nur seinen Ruf, sondern auch empfindliche gerichtliche Sanktionen. Im vorliegenden Fall hat die Missachtung des Unterlassungsgebots stolze 25.000 € Ordnungsgeld gekostet – notfalls droht sogar Ordnungshaft.
Für Unternehmen – insbesondere Online-Händler – heißt das: Faire Geschäfte zahlen sich langfristig aus. Sollte ein Mitbewerber durch erschlichene Online-Lorbeeren einen Vorteil suchen, sollte man nicht zögern, rechtlichen Rat einzuholen. Die aktuellen Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte bereit sind, hart durchzugreifen, um einen fairen Wettbewerb und transparente Kundenbewertungen sicherzustellen. Die Durchsetzung von Recht und Ordnung im E-Commerce ist möglich – zum Nutzen seriöser Händler und getäuschter Verbraucher gleichermaßen.

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