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EmpCo-Richtlinie: Neue Verbote für Umweltwerbung

Was Händler jetzt bis September 2026 umsetzen müssen

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EmpCo-Richtlinie: Greenwashing vermeiden – wann Umweltaussagen in der Werbung noch zulässig sind

Greenwashing wird zunehmend zum rechtlichen Risiko. Mit der EmpCo-Richtlinie verschärft die EU die Anforderungen an Umweltaussagen in der Werbung erheblich. Für Händler stellt sich damit ganz konkret die Frage: Welche Aussagen sind künftig noch zulässig – und welche nicht mehr?
Die neuen Regeln betreffen nahezu jede Form der Kommunikation im B2C-Bereich: Online-Shops, Produktbeschreibungen, Amazon-Listings, Verpackungen, Newsletter und Social Media. Wer hier weiterhin mit pauschalen Umweltbegriffen arbeitet, läuft Gefahr, gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen und sich dem Vorwurf des Greenwashing auszusetzen.

Zeitplan: Ab wann gelten die neuen Regeln für Werbung mit Umweltaussagen?

Die EmpCo-Richtlinie wurde bereits in deutsches Recht umgesetzt. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt der Anwendung: Die neuen Vorschriften gelten verbindlich ab dem 27.09.2026.
Bis dahin bleibt es beim bisherigen Recht. Das bedeutet: Auch heute sind irreführende Umweltaussagen in der Werbung unzulässig. Neu ist jedoch, dass ab Herbst 2026 zusätzliche ausdrückliche Verbote gelten. Bestimmte Aussagen sind dann nicht mehr nur problematisch, sondern generell unzulässig.

Praxis:

Heute: Werbung mit Umweltbegriffen ist oft nur im Einzelfall unzulässig
Ab 27.09.2026: Viele Aussagen sind pauschal verboten – unabhängig vom Einzelfall

Für Händler bedeutet das: Die Anpassung der Werbung sollte nicht aufgeschoben werden. Die Prüfung der Umweltaussagen muss jetzt beginnen.

Greenwashing: Wann Umweltaussagen nicht mehr zulässig sind

Im Zentrum der neuen Regelungen stehen sogenannte Umweltaussagen. Darunter fallen sämtliche Aussagen, die einem Produkt oder Unternehmen ökologische Vorteile zuschreiben. Gerade hier liegt das größte Greenwashing-Risiko.
Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ sind in der Werbung nur noch dann zulässig, wenn sie klar erläutert und belegbar sind. Ohne konkrete Einordnung entsteht beim Verbraucher ein umfassender Eindruck, der in vielen Fällen nicht gerechtfertigt ist.

Typisches Greenwashing-Risiko:

„Nachhaltiges Produkt“ – tatsächlich betrifft die Nachhaltigkeit nur die Verpackung
„Umweltfreundlich“ – ohne konkrete Angabe, worin der Vorteil besteht
„Grüne Produktlinie“ – ohne überprüfbare Kriterien

Solche Aussagen werden künftig besonders kritisch geprüft und sind häufig nicht mehr zulässig.

Klimaneutralität in der Werbung: Was noch zulässig ist

Ein zentraler Bereich der Greenwashing-Diskussion betrifft Klimaclaims. Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ wurden in der Werbung vielfach verwendet.
Künftig gilt: Solche Aussagen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere problematisch sind Konstellationen, in denen die behauptete Klimaneutralität ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen beruht.

Hohes Abmahnrisiko:

„Klimaneutral“, weil Zertifikate gekauft wurden
„CO2-neutraler Versand“ ohne transparente Grundlage
„Klimafreundlich“ als pauschale Werbeaussage

Gerade diese Form der Werbung steht künftig im Fokus von Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Nachhaltigkeitssiegel und Labels: Was noch erlaubt ist

Ein weiteres Risiko im Bereich Greenwashing betrifft Nachhaltigkeitssiegel. Viele Händler nutzen eigene Labels, um Produkte hervorzuheben. Genau hier greifen die neuen Regelungen besonders streng ein.
Umweltaussagen in Form von Labels sind nur dann zulässig, wenn sie auf einer unabhängigen Zertifizierung oder einer klaren, überprüfbaren Grundlage beruhen. Eigene „Green“- oder „Eco“-Siegel ohne externe Kontrolle sind in der Werbung regelmäßig unzulässig.

Typische Beispiele:

„Eco Choice“ Badge im Shop
„Green Product“ Symbol ohne Erklärung
eigene Nachhaltigkeitskennzeichnung ohne Prüfsystem

Gerade im E-Commerce besteht hier erheblicher Anpassungsbedarf.

Werbung mit Haltbarkeit und Reparierbarkeit: Neue Anforderungen

Neben klassischen Umweltaussagen erfasst die EmpCo-Richtlinie auch Aussagen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit. Diese Aspekte werden zunehmend als Teil nachhaltiger Werbung verstanden.

Praxisbeispiele:

„Langlebig“ ohne Nachweis
„Reparierbar“, obwohl keine Ersatzteile vorhanden sind
„Besonders robust“ als pauschale Aussage

Auch solche Aussagen müssen künftig belastbar und überprüfbar sein, um als zulässig zu gelten.

Was Händler jetzt konkret tun sollten

Unternehmen sollten ihre Werbung frühzeitig anpassen, um Greenwashing-Risiken zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere die Prüfung aller Umweltaussagen im Shop, auf Marktplätzen und in Marketingmaterialien.
Pauschale Begriffe sollten entweder konkretisiert oder vollständig gestrichen werden. Gleichzeitig empfiehlt sich der Aufbau interner Prozesse zur Freigabe von Werbung mit Umweltbezug. Nur so lässt sich sicherstellen, dass Aussagen künftig rechtlich zulässig sind.

Fazit: Greenwashing wird zum klaren Rechtsverstoß

Die EmpCo-Richtlinie macht deutlich: Greenwashing ist kein Randthema mehr, sondern ein zentrales Risiko im Wettbewerbsrecht. Viele Umweltaussagen, die heute noch verwendet werden, werden künftig nicht mehr zulässig sein.
Für Händler bedeutet das: Werbung muss künftig präziser, transparenter und belegbarer sein. Wer weiterhin mit unklaren Umweltversprechen arbeitet, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch erhebliche Reputationsschäden.

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