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IT-Recht

Cloud-Computing. E-Commerce. Internetseiten. Software-Entwicklung.

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IT-Recht, ein entscheidendes Thema für erfolgreiche Unternehmer. Waren und Dienstleistungen werden über das Internet angeboten, Geschäftsabschlüsse erfolgen über Online-Shops und Unternehmen betreiben ihre IT-Infrastruktur auf unternehmensfremden Servern. Ein zukunftsorientierter Umgang mit der Informationstechnik ist oft der entscheidende Wettbewerbsvorteil. Arbeitsabläufe werden optimiert und Kosten eingespart. Daneben bieten neue Marketingstrategien neue Chancen der Absatzförderung.

Die neuen technischen Möglichkeiten bieten Vorteile, aber auch Gefahren. Aus diesem Grunde klären wir hier Unternehmer über wesentliche Aspekte des IT-Rechts auf. Dabei legen wir unseren Fokus darauf, was Unternehmer beim Betrieb einer Internetseite, bei der Nutzung von Cloud-Computing-Diensten, bei der Entwicklung von Software sowie beim Online-Handel zu berücksichtigen haben.

Was hat der Betreiber einer Internetseite zu berücksichtigen?

Domainrecht

Domain, Top-Level- und Second-Level-Domain

Ein für den wirtschaftlichen Erfolg einer Internetseite entscheidender Umstand ist die Verwendung einer eingängigen und aussagekräftigen Internetadresse, der sog. Domain. Unter dem Begriff „Domain“ werden regelmäßig die sog. Second-Level-Domain sowie die Top-Level-Domain verstanden.

Bei der sog. Second-Level-Domain handelt es sich um den Domainnamen im engeren Sinne, z. B. „handyzubehoer-meyer“ oder „x-gmbh“. Die Second-Level-Domain steht immer vor der sog. Top-Level-Domain. Der Top-Level-Domain geht ein Punkt voraus. Sie steht grundsätzlich am Ende einer Domain, wie z. B. „.de“, „.org“, „.net“ oder „.com“.

Erst prüfen, dann anmelden!

Für die Vergabe von Internetadressen mit der Endung „.de“ ist die sog. DENIC (Deutsches Network Information Center eingetragene Genossenschaft) zuständig. Wer an einer mit „.de“ endenden Top-Level-Domain interessiert ist, hat dort seine Domain zu beantragen. Die DENIC prüft vor der Registrierung, ob der beantragte Domainnamen bereits vergeben ist und eine Registrierung daran scheitert.

Der Markenservice informiert Sie schnell und konkret über alles wissenswerte zum Thema Marke anmelden. Dort können Sie auch prüfen, ob eine Bezeichnung bereits als Marke oder Domain registriert ist.

Nicht hingegen kontrolliert die DENIC, ob der Inhalt der Second-Level-Domain unter Umständen das Namensrecht, das Markenrecht oder das Wettbewerbsrecht verletzt. Aus diesem Grund raten wir, die Second-Level-Domain (SDL) auf ihren Inhalt zu prüfen, bevor der Antrag gestellt wird.

Stellt sich erst nach der Registrierung heraus, dass der Domainname die Rechte Dritter verletzt, war die Registrierung vergebens. Eine rechtsverletzende Domain kann grundsätzlich nicht genutzt werden. Es drohen Abmahnungen und einstweilige Verfügungen. Stellt sich ein Rechtsverstoß hingegen heraus, nachdem die Internetseite unter der registrierten Domain in Betrieb genommen wurde, ergibt sich noch ein weiteres Ärgernis:

Die Domain hat sich unter Umständen bereits in den angesprochenen Verkehrskreisen etabliert. Der Nutzer findet die Seite nicht mehr unter der alten Internetadresse, was zu ärgerlichen Umsatzeinbußen führen kann. Zudem verfehlen sämtliche Marketing-Gegenstände, auf denen die rechtsverletzende Domain abgebildet ist, ihren Zweck.

Der frühe Vogel fängt den Wurm – aber nicht immer!

Wollen zwei Personen dieselbe Domain, stellt sich die Frage, wem die Nutzung der Domain als Berechtigter zusteht. Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip, das heißt derjenige ist zur Nutzung berechtigt, der sich die Domain als Erster hat registrieren lassen. Dieses Prinzip gilt nach einer richtungsweisenden Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 138/99) aber nicht ausnahmslos. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Domaininhaber in seiner Domain einen mit dem klagenden Unternehmen identischen Namen verwendete. Hierzu führt der BGH aus:

Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

Der BGH nimmt eine Interessenabwägung vor: Hat derjenige, der seine Registrierung zu spät beantragt hat, ein besonderes Interesse an der konkreten Domain, die hinter dem Interesse des registrierten Domaininhabers zurücktritt, kann der Domaininhaber verpflichtet sein, der Domain einen unterscheidenden Zusatz beizufügen. Ein solches besonderes Interesse an der konkreten Domain unterliegt jedoch hohen Anforderungen: Der Namensträger, der die Verwendung der Domain begehrt, muss überragende Bekanntheit genießen und der Verkehr muss einen Internetauftritt des Namensträgers unter dieser Domain erwarten.

Beispiel: In der Entscheidung nahm der BGH überragende Bekanntheit bei dem Mineralölunternehmen „Shell“ an. Überragende Bekanntheit könnte wohl auch bei „T-Online“, „Volkswagen“ oder „Samsung“ angenommen werden.
Zur Vermeidung von Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen sollte der Inhalt einer Domain auf etwaige Rechtsverletzungen geprüft werden. Dies sollte grundsätzlich erfolgen, bevor die Domain bei der DENIC angemeldet wird. Die DENIC prüft nämlich nicht, ob sie Rechte Dritter verletzt. Begehren mehrere Personen dieselbe Domain, hat grundsätzlich Vorrang, wer die Domain zuerst angemeldet hat, es sei denn, überragende Bekanntheit steht dem Prioritätsprinzip entgegen.

Artikel zu diesem Thema

Wir berichteten bereits ausführlich zum Thema Domainrecht:

Haftungsrecht

Im Haftungsrecht ist grundsätzlich zwischen eigenen und fremden Informationen zu unterscheiden. Eigene Informationen, die auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht werden, sollten vor ihrer Veröffentlichung dahingehend geprüft werden, dass sie insbesondere nicht das Persönlichkeitsrecht, das Wettbewerbsrecht, gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht verletzen. Zudem empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle der eigenen Informationen, da sich die Rechtslage fortentwickeln und ändern kann.

Demgegenüber kommt es bei der Haftung für fremde Informationen im Wesentlichen darauf an, ob dem Diensteanbieter der Rechtsverstoß bekannt ist und ob er zumutbare Maßnahme ergreift, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Die für die Haftung im Internet wesentliche Vorschrift ist § 7 TMG, der die Haftung des Diensteanbieters regelt. Der Begriff des Diensteanbieters ist für das Verständnis der Regelungen des § 7 TMG von entscheidender Bedeutung.

Diensteanbieter, Host- und Access-Provider

Den Begriff des „Diensteanbieters“ definiert § 2 Nr. 1 TMG:

Im Sinne dieses Gesetzes ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (…).

Unter dem Begriff des Diensteanbieters ist das für die Internetseite verantwortliche Unternehmen oder die verantwortliche Person zu verstehen, die über die bereitgestellten Inhalte entscheiden kann. Es wird grundsätzlich zwischen sog. Access- und sog. Host-Providern unterschieden, die beide dem Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 TMG unterfallen. Der Host-Provider hält Telemedien zum Abruf bereit, während der Access-Provider den Zugang zu den Telemedien vermittelt.

Beispiel: Wer eigene Inhalte auf einer fremden oder eigenen Seite hochlädt und zum Abruf bereitstellt, ist Host-Provider. Wer den Zugang zum Internet ermöglicht, ist Access-Provider. Hierzu zählen grundsätzlich Telekommunikationsunternehmen, die den Internetanschluss vermitteln.

Telemedien sind grundsätzlich alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind (vgl. BT-Drucksachen 16/3078, 20). Vereinfacht gesagt sind Telemedien Online-Dienste.

Eigene Informationen

Diensteanbieter haften für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Vorschriften, § 7 Abs. 1 TMG.

Beispiel: Ein Online-Magazin berichtet in einem Artikel über eine Person, den es auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich macht. Es stellt sich heraus, dass der Artikel das Persönlichkeitsrecht der Person verletzt, über die berichtet wird. Das Online-Magazin ist dem Rechteinhaber gegenüber nach § 7 Abs. 1 TMG verantwortlich und kann grundsätzlich auf Beseitigung und Unterlassung, gegebenenfalls auf Schadensersatz, in Anspruch genommen werden.

Zu eigen machen von fremden Informationen

Dienstanbieter sind nach § 7 Abs. 1 TMG aber auch für fremde Informationen verantwortlich, wenn sie sich diese „zu eigen machen“. Ob sich ein Diensteanbieter fremde Inhalte zu eigen macht, beurteilt sich nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700, 1701, Urteil vom 28.05.2002, Az. 15 U 221/01). Es stellt sich die Frage, ob ein objektiver Besucher der Internetseite den Inhalt dem Seitenbetreiber oder einem Dritten zuordnen würde.

In einer interessanten Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – Marions Kochbuch) wurde ein zu eigen machen für den Fall angenommen, in dem als fremd ausgewiesene Informationen auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt wurden. Trotz einer Kennzeichnung als fremder Inhalt, begründen die Umstände ein zu eigen machen. In seinem Leitsatz führt der BGH aus:

Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.

Wer also fremde Inhalte auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüft, bevor er sie auf der eigenen Internetseite zum Abruf bereithält und sich ein Einverständnis einholt, die Inhalte vervielfältigen zu können, der macht sich diese Inhalte grundsätzlich zu eigen. Eine Haftung für fremde Inhalte nach § 7 Abs. 1 TMG ist erst dann ausgeschlossen, wenn „aus der Sicht eines objektiven Nutzers eine ernsthafte und genügende Distanzierung des Diensteanbieters von den auf seiner Webseite eingestellten Inhalte“ deutlich gemacht werden (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 27). Diese Schwelle sei aber nicht erreicht, wenn bei einem Ausdruck des Rezeptes das Emblem des Betreibers der Internetseite wesentlich größer gestaltet sei als der die als Aliasangabe verschlüsselte Identifikation des Dritten, der den fremden Inhalt tatsächlich erstellte.

Zu dieser Entscheidung berichteten wir bereits in unserem Magazin:

Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithlten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich, § 7 Abs. 1 TMG. Eine Haftung kommt aber auch für fremde Informationen in Betracht, die sich Diensteanbieter zu eigen machen. Ein zu eigen machen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Besucher der Internetseite den Inhalt keinem Dritten, sondern dem Betreiber der Internetseite zuordnen würde.

Störerhaftung

Herleitung

Die Störerhaftung wird grundsätzlich aus § 1004 Abs. 1 BGB abgeleitet. Diese Norm ist dem Sachenrecht zu entnehmen und gibt grundsätzlich dem Eigentümer die Möglichkeit, Beseitigung einer andauernden oder Unterlassung einer künftigen Beeinträchtigung verlangen zu können:

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Beispiel: Auf einem Grundstück wird ein Baum von einem Blitz getroffen. Der Baum fällt auf das Grundstück des Nachbarn. Der Nachbar kann von dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Baum stand, Beseitigung des Baumes verlangen, der sein Eigentum beeinträchtigt.
Übertragung auf die Haftung von Diensteanbietern

Dieser Gedanke wird teilweise auf die Haftung der Diensteanbieter für fremde Inhalte erstreckt. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht kommt er grundsätzlich zum Tragen, nicht (mehr) hingegen im Wettbewerbsrecht ) (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet). Für die Störerhaftung des Diensteanbieters gilt:

Als Störer haftet, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2011, 152, Rn. 45 – Kinderhochstühle im Internet). Ein Beitrag liegt bereits darin, dass man einem eigenverantwortlich handelnden Dritten die Rechtsverletzung ermöglicht, wenn der in Anspruch Genommene die Möglichkeit hat, diese Handlung zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2011, 1038, Rn. 20 – Stiftparfüm).

  • Danach haftet grundsätzlich Jedermann, der die Herrschaft über eine Störungsquelle ausübt unabhängig davon, dass die Beeinträchtigung tatsächlich von einem Dritten ausgeht.
Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten

Um aber eine ausufernde Haftung für Handlungen Dritter zu vermeiden, kommt eine Störerhaftung nur in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene zumutbare Verhaltenspflichten verletzt hat. Da einem Diensteanbieter grundsätzlich nicht zuzumuten ist, sämtliche von Dritten öffentlich zugänglich gemachten Informationen zu überprüfen, beschränkt sich das Zumutbare auf ein Tätigwerden ab Kenntnisnahme.

  • Eine Haftung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.

Erhält der Diensteanbieter von einer Rechtsverletzung Kenntnis, so hat er grundsätzlich technisch und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung gegenwärtiger oder zukünftiger Beeinträchtigungen zu ergreifen. Er kann etwa die rechtsverletzende Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren.

Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen

Ferner ist Vorsorge zu tragen, dass gleiche oder gleichartige Rechtsverletzungen auch für die Zukunft unterbleiben. Zur Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen obliegt dem Diensteanbieter die Pflicht, zumutbare Prüfungen vorzunehmen. Er muss nicht jede von Nutzern hochgeladene Information auf etwaige Rechtsverstöße prüfen. Diensteanbieter sollten jedoch zunächst nachvollziehen, wie es zu dem Rechtsverstoß gekommen ist, um dann effiziente Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße ergreifen zu können.

Beispiel: Eine Rechtsverletzung wurde dadurch ermöglicht, dass Linksammlungen auf eine Datei verweisen, die von dem Server des Diensteanbieters heruntergeladen werden können. Die Datei hat ein Nutzer auf den Server des Dienstanbieters geladen. Der Download der Datei verstößt gegen das Urheberrecht. Erhält der Diensteanbieter nun Kenntnis von der Linksammlung und dass über diesen Weg Rechtsverletzungen begangen werden, ist es ihm zumutbar, die Linksammlung auch zur Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen zu prüfen. (Vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11 – Alone in the dark)

Zumutbar ist es außerdem, Suchmaschinen zur Prüfung zu verwenden, ob auch weiterhin Rechtsverletzungen über das eigene Angebot ermöglicht werden. Unter Umständen kommt eine Sperrung des Accounts in Betracht, von dem die Rechtsverletzung ausgeht.

Hinweis: Bei der Sperrung von Accounts ist Vorsicht geboten. Zwischen Diensteanbieter und Kontoinhaber besteht grundsätzlich ein Nutzungsvertrag. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Kontoinhabers auf Nutzung seines Kontos. Nur bei berechtigten Rechtsverstößen ist eine Sperrung des Accounts zulässig. Unzulässige Sperrungen können wiederum rechtliche Auseinandersetzungen begründen.

In diesem Zusammenhang:

Ergreift der Störer diese Maßnahmen nicht, kann er auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, was regelmäßig mit ärgerlichen Kosten verbunden ist.

  • Zumutbare Verhaltenspflichten sind Maßnahmen zur Abwendung der Rechtsverletzung ab Kenntnis von der Rechtsverletzung. In Betracht kommt eine Löschung des rechtsverletzenden Inhalts oder unter Umständen eine Sperrung des Accounts, von dem die Rechtsverletzung ausgeht.

Haftung von Access-Providern

Eine Haftung von Access-Providern ist nicht per se ausgeschlossen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass Access-Provider grundsätzlich keine finanziellen oder sonstigen Interessen an Rechtsverletzungen haben, wie etwa bei einem Host-Provider, dessen Geschäftsmodell auf dem Informationsaustausch zwischen Nutzern basiert. Auch ist in einem digitalen Wirtschaftssystem der Zugang zum Internet von zentraler Bedeutung, weshalb Access-Provider auch eine Aufgabe wahrnehmen, die einem Interesse der Gemeinschaft entspricht.

Aus diesen Gründen kommt eine Haftung des Access-Providers grundsätzlich erst als Ultima Ratio, als letztes Mittel, in Betracht. Kann weder der Täter noch der Teilnehmer oder ein Host-Provider auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, kann sich eine Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung ergeben.

Das grundsätzlich sachenrechtliche Rechtsinstitut der Störerhaftung findet im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht – mit Ausnahme des Wettbewerbsrechtes – auf die Haftung von Diensteanbieter für fremde Informationen Anwendung. Als Störer haftet, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechts beiträgt. Der Dienstanbieter muss zumutbare Verhaltenspflichten verletzt haben, indem er untätig blieb nachdem er von dem Rechtsverstoß Kenntnis erlangte. Auch ist er zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern.

Informationspflichten

Diensteanbieter treffen grundsätzlich allgemeine und besondere Informationspflichten, vgl. §§ 5 ff. TMG.

Allgemeine Informationspflichten

In § 5 TMG sind allgemeine Informationspflichten geregelt:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a)  die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b)  die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c)  die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Geschäftsmäßiges Angebot

Verpflichtet sind Diensteanbieter, die Telemedien geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt anbieten. Für diese Voraussetzung ist keinesfalls erforderlich, dass die Online-Dienste nur in Anspruch genommen werden können, wen zuvor eine Gegenleistung wie ein Entgelt erbracht wird. Es genügt, wenn der Online-Dienst die Förderung der Absatzchancen erhöht:

Eine Förderung der Absatzchancen ist bereits anzunehmen, wenn ein Unternehmen eine eigene Internetseite betreibt. Es ist davon auszugehen, dass die Internetseite dem Zweck dient, auf das Unternehmen aufmerksam zu machen und dadurch den Abschluss von Geschäften zu fördern. Enthält eine Internetseite Werbung und/oder Anzeigen, ist eine Absatzförderung evident.

Hinweis: Auch Privatpersonen treffen Informationspflichten. Diese sind aber nicht den §§ 5 f. TMG, sondern § 55 RStV zu entnehmen.

Transparenz

Diensteanbieter haben sicherzustellen, dass diese Informationen auf der Internetseite so platziert und abrufbar sind, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Nutzer sie wahrnehmen kann. Es verbietet sich, die Informationen zu verstecken, indem sie etwa erst durch Klicken mehrerer Links erreicht werden können oder nur an Stellen abrufbar sind, an denen sie regelmäßig niemand erwartet. Die Informationen müssen ohne langes Suchen auffindbar sein.

Die Informationen sollten durch einen Klick auf einen Link unter Verwendung üblicher Überschriften an üblicher Stelle abrufbar sein. Es empfiehlt sich die Verwendung eines Links, der mit „Impressum“ oder „Kontakt“ beschrieben ist, der entweder am Ende der Internetseite oder über das Wahl-Menu erreichbar ist.

Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,00 € geahndet werden können, § 16 Abs. 3 TMG.

Besondere Informationspflichten

Besondere Informationspflichten bestehen im Falle kommerzieller Kommunikation. Der Begriff der kommerziellen Kommunikation ist in § 2 Nr. 5 TMG definiert:

Im Sinne dieses Gesetzes (…) 5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:

a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,

b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.

Vereinfacht gesagt ist jede Kommunikation, die dem Zweck der Absatzförderung dient, kommerzielle Kommunikation. Hierzu gehört insbesondere Werbung.

Die besonderen Informationspflichten ergeben sich aus § 6 TMG:

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

  1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
  2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
  3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
  4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Transparenz und leichte auffindbar

Unternehmer haben kommerzielle Kommunikation, etwa durch die Beschriftung als „Anzeige“ oder „Werbung“, klar als solche zu kennzeichnen, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG ist erforderlich, dass die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Information erfolgt, klar identifizierbar ist. Dabei kann direkt – etwa in der Werbung – auf den Auftraggeber verwiesen werden.

Es ist aber auch denkbar, dass der Nutzer über einen Klick mittels Hyperlinks auf eine Internetseite gelangt, welche die Informationen für eine Identifizierung enthält. Es kommt lediglich darauf an, dass die Informationen jederzeit ohne großen technischen Aufwand abrufbar sind. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TMG enthalten besondere Informationspflichten hinsichtlich Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe oder für Preisausschreiben.

Werbung via E-Mail und Lauterkeitsrecht

§ 6 Abs. 2 TMG gilt für kommerzielle Kommunikation mittels elektronischer Post, das heißt via E-Mail. Bei dieser Kommunikation darf der Unternehmer in der Kopf- und Betreffzeile weder den Absender noch den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiern oder verheimlichen. Es muss für den Empfänger eindeutig sein, zu welchem Zweck die Nachricht von welchem Absender versendet wurde.

Schließlich regelt § 6 Abs. 3 TMG, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung finden. Kommerzielle Kommunikation ist grundsätzlich geschäftliches Handeln im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, sodass das Wettbewerbsrecht Anwendung findet und nicht durch § 6 TMG verdrängt wird. Bei Werbemails ist zu beachten, dass diese nur bei vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig sind, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.,

Verstöße gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 TMG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern bis zu 50.000,00 € geahndet werden können.

Diensteanbieter haben insbesondere die Informationspflichten der §§ 5 f. TMG zu beachten. § 5 TMG ist für geschäftsmäßige Angebote zu berücksichtigen. Die Informationen sind transparent, leicht auffindbar, klar und verständlich bereitzuhalten. Für kommerzielle Kommunikation ist § 6 TMG zu berücksichtigen. Insbesondere muss die kommerzielle Kommunikation als solche gekennzeichnet sein und der Verantwortliche muss identifizierbar sein. Bei Werbemails muss der kommerzielle Zweck ersichtlich sein und die Vorschriften des UWG beachtet werden, insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Was hat der Unternehmer beim Cloud-Computing zu berücksichtigen?

Cloud-Computing kann eine kostengünstige und praktische Lösung für die IT-Infrastruktur von Unternehmen sein. Personalkosten, Kosten für die Einrichtung eines eigenen Rechenzentrums sowie Wartungskosten können eingespart werden. Daneben ist Cloud-Computing auch für Urheber und Schutzrechtsinhaber interessant: Die Software bleibt auf dem Server des Cloud-Anbieters, was die Gefahr unzulässiger Vervielfältigungen erheblich mindert.

Was ist Cloud-Computing?

Cloud-Computing ist ein Oberbegriff, der die bedarfsgerechte externe Bereitstellung von IT-Infrastruktur umfasst. Es wird im Allgemeinen unterschieden zwischen sog. Software as a Service (SaaS), Platform as a Service (PaaS) und Infrastructure as a Service (IaaS).

IaaS

Bei Infrastructure as a Service stellt der Cloud-Anbieter dem Nutzer Server und Speicher zur Verfügung. Mit diesem Dienst kann der Nutzer sein Rechenzentrum auslagern. Regelmäßig erfolgt eine Vergütung nach Bedarf und Inanspruchnahme. Es bleibt Aufgabe des Nutzers, ein Betriebssystem einzurichten und Anwendungen zu installieren, um eine bedarfsgerechte Nutzung zu ermöglichen.

Beispiel: Ein kleines Unternehmen bedarf einer modernen IT-Infrastruktur. Angesichts der Größe des Unternehmens lohnt sich aber die Einrichtung eines eigenen Rechenzentrums nicht. Dennoch verfügt das Unternehmen über einen IT-Experten, der die Einrichtung der Server und Speicher übernehmen könnte.

Paas

Platform as a Service kann grundsätzlich als Erweiterung von Infrastructure as a Service angesehen werden. Neben Server und Speicher werden zusätzlich Betriebssysteme und Entwicklungssoftware bereitgestellt, die es dem Nutzer ermöglichen, eigene Anwendungen zu entwickeln.

Beispiele: Ein kleines Unternehmen hat sich auf die Entwicklung von Smartphone-Apps spezialisiert. Über ein eigenes Rechenzentrum verfügt es nicht und möchte seine IT-Experten ausschließlich für die Entwicklung der Apps einsetzen.

SaaS

Bei Software as a Service stellt der Cloud-Anbieter Software und Hardware gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum über die Cloud zur Verfügung. Diese Form des Cloud-Computing ist besonders anwenderfreundlich: Der Cloud-Anbieter aktualisiert die Software regelmäßig und hält die für deren Betrieb erforderlichen technischen Voraussetzungen bereit. Bei Software as a Service steht die Nutzung der Software im Vordergrund, nicht hingegen die Erstellung neuer Software.

Beispiel: Ein kleines Architektenbüro benötigt für ein konkretes Projekt vorübergehend ein besonderes Zeichenprogramm. Dieses beansprucht allerdings eine hohe Rechenleistung, welche die Rechner des Architektenbüros überfordert. Da sich die Anschaffung neuer Computer für das einmalige Projekt nicht rentieren, entscheidet sich das Architektenbüro für einen SaaS-Dienst. Gegen Entgelt kann die Zeichensoftware online für einen bestimmten Zeitraum genutzt werden.

Abgrenzung PaaS/SaaS

Platform as a Service und Software as a Service haben die Nutzung von Software über fremde Hardware zum Gegenstand. Zudem werden Platform – und Software as a Service in vielgestaltigen Formen angeboten. Aus diesen Gründen werden die Begriffe nicht immer einheitlich verwendet.

Im Wesentlichen können beide Dienste jedoch durch ihren Nutzungszweck unterschieden werden: Platform as a Service dient dem Zweck, Software zu erstellen, die vom Endnutzer genutzt werden kann. Bei Software as a Service steht die Endnutzung im Mittelpunkt.

Public-, Privat- und Hybrid-Cloud

Des Weiteren kann zwischen der Public-Cloud und der Private-Cloud differenziert werden. In der Public-Cloud ist der Zugriff – wie der Name schon sagt – öffentlich möglich. Die Private-Cloud ermöglicht es hingegen, den Zugriff zu beschränken, etwa auf gewisse Mitarbeiter oder Abteilungen. Beide Formen können auch gemischt werden, sog. Hybrid-Cloud.

Lohnt sich Cloud-Computing für mein Unternehmen?

Inwiefern sich Cloud-Computing lohnt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt regelmäßig von den Eigenschaften des Unternehmens ab. Grob lässt sich sagen, dass kleinere Unternehmen regelmäßig von Cloud-Computing-Diensten profitieren können. Erst ab einer gewissen Größe kann es sich lohnen, in eigene IT-Infrastruktur zu investieren.

Professionelle Software ist grundsätzlich teuer. Zudem stellt sie hohe Anforderungen an die unternehmenseigene Hardware. Hinzu kommt, dass die IT-Infrastruktur regelmäßig gewartet und auf den neuesten Stand gebracht werden muss. Dies können regelmäßig nur erfahrene IT-Spezialisten. Insofern entstehen Personal- und Unterhalts-, aber auch Anschaffungskosten. Nicht jedes Unternehmen ist bereit, diesen Aufwand zu betreiben, um eine Datenverarbeitung über eine unternehmensinterne IT-Infrastruktur zu gewährleisten.

Bei der Entscheidung ist zudem der Datenschutz zu berücksichtigen. Bei Cloud-Diensten werden Daten grundsätzlich auf fremden Servern gespeichert. Es ist sicherzustellen, dass der Cloud-Anbieter bei der Speicherung und Verarbeitung dieser Daten europäischen Standards entspricht.

Demgegenüber kann nicht jedes Unternehmen gewährleisten, dass die Daten auf den unternehmenseigenen Servern sicher sind. Gerade die größeren Cloud-Anbieter erfüllen oft hohe Standards in Sachen Datenschutz. Aus diesem Grunde kann es unter Umständen sicherer sein, IT-Infrastruktur auf einen Cloud-Dienst auszulagern.

Gefahren

Die mit Cloud-Computing verbundenen Gefahren besteht erstmal darin, dass man sich durch Verlust des unmittelbaren Zugriffs in eine gewisse Abhängigkeit zu seinem Cloud-Anbieter begibt. Es droht die Gefahr des Verlustes von Daten. Zudem ist nicht per se ausgeschlossen, dass der Cloud-Anbieter oder Dritte auf die Daten zugreifen können oder diese manipulieren.

Geschäftsgeheimnisse und Know-How können ausspioniert und missbraucht werden. Sensible Kundendaten können abgegriffen oder verkauft werden. Diese Gefahren können durch eine gewissenhafte Auswahl des Cloud-Anbieters und durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung minimiert werden.

Beim Cloud-Computing wird zwischen Software as a Service (SaaS), Platform as a Service (PaaS) und Infrastructure as a Service (IaaS) unterschieden. Bei Infrastructure as a Service stellt der Cloud-Anbieter dem Nutzer Server und Speicher zur Verfügung. Platform as a Service kann grundsätzlich als Erweiterung von Infrastructure as a Service angesehen werden. Neben Server und Speicher werden zusätzlich Betriebssysteme und Entwicklungssoftware bereitgestellt, die es dem Nutzer ermöglichen, eigene Anwendungen zu entwickeln.

Bei Software as a Service stellt der Cloud-Anbieter Software und Hardware gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum über die Cloud zur Verfügung. Hier steht die Endnutzung der Software im Vordergrund. Cloud-Computing kann insbesondere für kleine Unternehmen eine günstige Lösung sein. Aber auch für große Unternehmen kann Cloud-Computing sinnvoll sein, um professionellen Datenschutz zu gewährleisten. Die typischerweise mit Cloud-Computing verbundenen Gefahren können durch eine gewissenhafte Auswahl des Anbieters und eine sorgfältige Vertragsgestaltung minimiert werden.  

Datenschutz

Auftragsdatenverarbeitung

Werden beim Cloud-Computing – wie regelmäßig – personenbezogene Daten verarbeitet, ist die DS-GVO zu berücksichtigen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Unternehmer datenschutzrechtlich Verantwortlicher bleibt im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und ihm die Pflichten aus Art. 24 DS-GVO obliegen. Der Cloud-Anbieter ist „lediglich“ „Auftragsverarbeiter“ im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DS-GVO.

In diesem Fall ist ein sog. Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (ADV) erforderlich, vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO.

Zum ADV berichteten wir bereits ausführlich in unserem Beitrag zur DS-GVO.

Hinsichtlich des Cloud-Computing weisen wir hier nur auf besonders wichtige Aspekte hin:

Der Unternehmer sollte vereinbaren, dass eine Datenverarbeitung nur auf dokumentierte Weisung erfolgt. Es sollte gewährleistet werden, dass Daten an einen weiteren Auftragsdatenverarbeiter nur weitergegeben werden, wenn der Unternehmer davon Kenntnis erlangt und sich damit einverstanden erklärt. Anderenfalls besteht die Gefahr eines Datenlecks.

Es sollte vereinbart werden, dass für eine Inanspruchnahme eines weiteren Auftragsdatenverbarbeiters im Vorhinein oder allgemein schriftlich, eine Genehmigung eingeholt werden muss und dieselben Anforderungen an den Vertrag mit dem weiteren Auftragsdatenverarbeiter einzuhalten sind. Dadurch wird gewährleistet, dass die Kontrolle beim verantwortlichen Unternehmer bleibt.

Schließlich sollte vereinbart werden, dass alle personenbezogenen Daten am Schluss der Geschäftsbeziehung von dem Cloud-Anbieter herausgegeben oder vollständig gelöscht werden.

Der Unternehmer bleibt auch beim Cloud-Computing datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Er hat mit dem Cloud-Anbieter grundsätzlich einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zu schließen. Hierbei sollte er eine Vereinbarung treffen, wodurch er die Kontrolle über die Daten behält. Er sollte zudem regeln, dass die Daten am Ende der Geschäftsbeziehung herausgegeben der gelöscht werden.
Übermittlung ins Ausland

Gerade beim Cloud-Computing werden Daten oft auf ausländische Server geschickt. Dies ist problematisch, denn der Unternehmer ist für die Einhaltung europäischer Datenschutz-Standards verantwortlich. Nicht jedes Land, insbesondere die USA, kann dies gewährleisten. Erfolgt eine Datenverarbeitung in ein Land, dass weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, können Probleme auftreten.

Ausführliche Informationen finden sie unter der Überschrift „9. Der Datentransfer in ein Drittland“ in unserem Beitrag zur DS-GVO.

Was haben Software-Entwickler zu berücksichtigen?

Wird Software entwickelt, stellen sich grundsätzlich Kernfragen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechtes und des Lizenzrechts. Bei der Entwicklung von Software werden regelmäßig eine Vielzahl von Personen tätig, die geistige, technische und unternehmerisch-organisatorische Leistungen erbringen. Zudem werden – gerade in Computerspielen – fremde Werke, Programme oder Zeichen in die Software eingebunden.

Es sollte bei der oftmals kostspieligen Entwicklung von Software nicht versäumt werden, sicherzustellen, dass alle für deren Vermarktung erforderlichen Rechte beim Unternehmer liegen. Es wäre fatal, wenn sich sämtliche Produktionskosten nicht amortisieren, weil ein Rechteinhaber sich weigert, erforderliche Nutzungsrechte einzuräumen.

Zu diesem Zweck stellt sich die Frage, ob und wie fremde Leistungen nutzbar gemacht werden und wie die unternehmenseigenen Leistungen möglichst gewinnbringend vermarktet werden können. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, wie die einzelnen Schutzrechte entstehen (gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht), wer Rechteinhaber (geworden) ist und wie sie vertraglich gesichert werden (Lizenzrecht).

Die Entstehung der Schutzrechte

Je nach der Art des Schutzrechtes sollten sich Unternehmer die Rechte, die infolge der Entwicklung der Software entstehen und für dessen Vermarktung relevant sind, sichern.

Urheberrecht

Das Urheberrecht entsteht kraft Schöpfung. Der Urheber wird Urheberrechtsinhaber kraft Gesetzes. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Neben dem Urheberrecht entstehen allerdings auch Verwertungsrechte, wie etwa das Verbreitungsrecht, das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Verwertungsrechte hingegen sind übertragbar. Im Falle der Übertragung fallen Urheberrecht und übertragenes Verwertungsrecht auseinander. Der Urheber vermarktet sein Werk, indem er einzelne oder sämtliche Verwertungsrechte gegen Entgelt auf andere überträgt.

Der Schöpfer einer geistigen Leistung im Rahmen einer Software-Entwicklung ist auch dessen Urheber.

Beispiel: Ein Mitarbeiter schreibt die Story des Helden eines Computerspieles oder er schafft ein Computerprogramm. Beide Werke stellen persönliche geistige Schöpfungen dar. Der Mitarbeiter ist Urheber der Story und des Computerprogrammes geworden.

Hinsichtlich der Schöpfung eines Computerprogrammes findet die Vorschrift des § 69b UrhG Anwendung. Nach § 69b Abs. 1 UrhG ist „ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist“ und „das Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen“ wurde.

Beispiel: Da der Mitarbeiter das Computerprogramm zum Zwecke der Erfüllung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Pflicht geschaffen hat, stehen dem Arbeitgeber die Verwertungsrechte daran zu.

Demgegenüber findet die allgemeine Vorschrift des § 43 UrhG für die Schöpfung sonstiger Werke im Rahmen von Arbeitsverhältnissen Anwendung. Ob dem Urheber in diesem Fall auch das Verwertungsrecht zusteht, beurteilt sich nach dem Wesen des Arbeitsverhältnisses, vgl. § 43 UrhG.

War von dem Arbeitnehmer eine konkrete geistige Schöpfung vertraglich geschuldet, stehen die Verwertungsrechte daran grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Es stünde im Widerspruch zum Wesen des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer die Verwertung seines Werkes noch von weiteren Zahlungen abhängig machen könnte. Die Vergütung erfolgte bereits in der Entrichtung des Arbeitsentgeltes.

Beispiel: In obigem Beispiel stehen dem Mitarbeiter trotz seiner Urheberschaft keine Verwertungsrechte an der Story zu, wenn seine Aufgabe darin bestand, eine derartige Story zu schreiben.

Hinweise: Damit keine Zweifel aufkommen, sollte der Unternehmer im Arbeitsvertrag konkret regeln, dass ihm die Verwertungsrechte an den durch den Arbeitnehmer geschaffenen Werken zustehen. Eine vertragliche Regelung sollte in jedem Fall mit freien Mitarbeitern getroffen werden. Die oben genannten Vorschriften finden nämlich keine Anwendung, wenn kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611 a BGB besteht.

Markenrecht

Das Markenrecht entsteht grundsätzlich durch Eintragung eines Zeichens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Wir berichten zu diesem Thema an anderer Stelle. Marken können interessant werden, wenn die eigene Software gewinnbringend durch die Verwendung von Zeichen vermarktet werden soll. Zudem ist das Markenrecht zu berücksichtigen, wenn fremde Zeichen verwendet werden sollen.

Patentrecht

Das Patentrecht entsteht ebenfalls kraft Anmeldung beim DPMA. Das Patent schützt technische Erfindungen. Gerade in der Software-Entwicklung können Patente eine besondere Rolle spielen, etwa, wenn fremde technische Erfindungen für die Entwicklung der Software verwendet werden sollen oder selbst eine technische Erfindung geschaffen wurde.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung und ist nicht übertragbar. Verwertungsrechte hingegen sind übertragbar und gehen auf den Arbeitgeber über, wenn das konkrete Werk als arbeitsvertragliche Leistung geschuldet wird. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine Regelung im Arbeitsvertrag. Insbesondere bei freien Mitarbeitern muss der Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten, damit der Unternehmer die Verwertungsrechte allein in den Händen hält. Markenrechte und Patentrechte entstehen grundsätzlich erst durch ihre Anmeldung beim DPMA.  

Lizenzrecht

Für die Vermarktung von Software ist von entscheidender Bedeutung, wie deren Nutzung lizenziert wird. Schließlich hängt es von der Lizenzvereinbarung ab, wie und welche Vergütung für die Nutzung der Software zu entrichten ist.

Allgemeines

Der Lizenzvertrag regelt, auf welche Weise immaterielle Güter, hier Software, genutzt oder verwertet werden dürfen. Dabei können grundsätzlich Regelungen über die Art, die Dauer und die Art und Weise der Vergütung getroffen werden. Es können ausschließliche oder einfache Verwertungs- und Nutzungsrechte vereinbart werden.

Ausschließliche Verwertungs- und Nutzungsrechte erlauben dem Rechteinhaber die alleinige Verwertung und Nutzung des Werkes, wohingegen einfache Verwertungs- und Nutzungsrechte nicht ausschließen, dass auch andere Personen das Werk verwerten beziehungsweise nutzen dürfen.

Ein Lizenzvertrag sollte immer schriftlich vereinbart werden. Ein Lizenzvertrag ist zwar auch nach mündlicher Vereinbarung wirksam, es ergeben sich jedoch Nachweisschwierigkeiten. Um derartigen Problemen von vorneherein aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung.

Verstöße gegen den Lizenzvertrag können rechtlich verfolgt werden. Mit ihm verbunden ist regelmäßig eine Verletzung des immateriellen Gutes verbunden, was Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Anzuwendendes Recht

Beim Lizenzvertrag handelt es sich grundsätzlich um einen Vertrag sui generis, das heißt, dass kein besonderes Vertragsrecht zwingend Anwendung findet. Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Inhalt der Lizenzvereinbarung.

Wird vereinbart, dass der Nutzer die Software dauerhaft gegen einmalige Zahlung eines Entgeltes erhalten und nutzen darf, kommt grundsätzlich Kaufrecht zur Anwendung, §§ 433 ff. BGB. Wird eine Nutzung der Software gegen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und zeitlich begrenzt vereinbart, ist Mietrecht heranzuziehen, §§ 535 ff. BGB.

Denkbar ist auch, dass Software aufgrund individueller Bestellung angefertigt wird. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich grundsätzlich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. In diesem Fall kann sich aus der Art und Weise der Vereinbarung oder aus ergänzender Vertragsauslegung bereits eine Lizenz des Bestellers ergeben (vgl. Lehmann, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2010, § 76 Rn. 48).

Welche Lizenzierung ist die Richtige?

Es kann für die Lizenzierung von Software keine pauschale Empfehlung ausgesprochen werden. Welche Lizenz sinnvoll ist, beurteilt sich grundsätzlich danach, wie die Software genutzt werden soll, welche Nachfrage besteht und um was für eine Software es sich handelt.

Ist zu erwarten, dass die Software nur kurz oder vorübergehend genutzt wird, wie es etwa bei Computerspielen der Fall sein kann, empfiehlt sich der Verkauf der Software. Problematisch erweist sich beim Verkauf aber, dass ein Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt eingeräumt wird. Zudem sind die Gestaltungsmöglichkeiten recht beschränkt, um die Art und Weise der Lizenz zu bestimmen. Es ist grundsätzlich nicht möglich, dem Käufer vorzuschreiben, wie oft er die Software installiert und zu welchen Zwecken er sie nutzt.

Beim Verkauf von Software ist aber auch problematisch, dass Vervielfältigungsstücke der Software in Umlauf geraten und die Gefahr besteht, dass Raubkopien angefertigt werden, was zu erheblichen Schäden führen kann. Um derartigen Gefahren aus dem Weg zu gehen, kann eine SaaS-Vereinbarung sinnvoll sein.

Bei dem SaaS-Modell werden grundsätzlich keine Vervielfältigungsstücke in Umlauf gebracht. Die Software bleibt grundsätzlich auf dem Server beziehungsweise Speicher in der Cloud, was die Gefahren von Raubkopien erheblich mindert. Hier wird eine Nutzung gegen regelmäßig zu entrichtendem Entgelt auf Zeit gewährt.

Die Vereinbarung einer Mietlizenz ist dann sinnvoll, wenn eine Nutzung der Software über längere Zeiträume zu erwarten ist. In diesem Fall ist die Nachfrage stark und Nutzer werden auch bereit sein, über längere Zeiträume Mietzins zu entrichten.

Bei der Einräumung einer einfachen Nutzungslizenz besteht die Möglichkeit, die Art und Weise der Nutzung konkret zu bestimmen. Es ist möglich, eine Nutzung dahingehend zu beschränken, dass die Software nur auf einzelnen Geräten erfolgen darf oder eine Nutzung nur zu privaten Zwecken gewährt wird.

Im Falle einer individuellen Softwarebestellung besteht die Gefahr, dass konkludent eine Lizenz erteilt wird. Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll, bei Abschluss des Werkvertrages gesonderte Bestimmung zum Nutzungsrecht zu regeln.

Ein Lizenzvertrag regelt, welche Vergütung wie für die konkret erlaubte Nutzung zu entrichten ist. Er sollte schriftlich vereinbart werden. Je nach dem Inhalt der Vereinbarung kann Kaufrecht, Mietrecht oder Werkvertragsrecht Anwendung finden. Je nach Marketingstrategie, nach Art der Software und der Nachfrage können verschiedene Lizenzvereinbarungen sinnvoll sein.

Was hat der Unternehmer beim Online-Handel zu berücksichtigen?

Im elektronischen Geschäftsverkehr, sog. E-Commerce, treffen Unternehmer besondere Pflichten, die im Wesentlichen in den §§ 312i f. BGB sowie Art. 246a, 246c EGBGB geregelt sind. Diese Vorschriften differenzieren zwischen Verträgen, die Unternehmer untereinander schließen (B2B-Bereich) sowie Verträgen, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen werden (B2C-Bereich), sog. Verbraucherverträge.

Allgemeine Pflichten nach § 312i BGB

Im B2B-Bereich hat der Unternehmer die Vorschrift des § 312i BGB zu berücksichtigen:

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

  1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
  3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
  4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Mittel zur Korrektur

Zunächst hat der Unternehmer dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB.

Dies erfolgt im Wesentlichen mit der Anzeige der vom Kunden bei der Bestellung abgegebenen Informationen, die sodann kontrolliert und gegebenenfalls berichtigt werden kann. Stellt der Unternehmer diese Mittel nicht zur Verfügung, kann er aus etwaigen Eingabefehlern keine Rechte ableiten (vgl. Grüneberg in: Palandt, 78. Auflage 2019, § 312i Rn. 5).

Mitteilung der Informationen des Art. 246c EGBGB

Den Unternehmer trifft nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB die Pflicht, die in Art. 246c Nr. 1 bis 5 EGBGB aufgeführten Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung verständlich mitzuteilen. Art. 246c EBGBG:

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Zugangsbestätigung

Unternehmer haben den Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Dies erfolgt im Regelfall durch Zusendung einer Mail, welche die erhaltene Bestellung aufführt und bestätigt.

AGB und Vertragsbedingungen

Schließlich hat der Unternehmer dem Kunden den Abruf und die Speicherung der Vertragsbedingungen und der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ermöglichen, § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB.

Folgen von Verstößen

Verstöße gegen die sich aus § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Pflichten können zu Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung führen (vgl. Ring, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB – Schuldrecht, 3. Auflage 2016, § 312i Rn.7). Unter Umständen könne der Unternehmer nach § 2 UKlaG beziehungsweise § 8 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Keine Auswirkung hätten Verstöße gegen § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB hingegen auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages.

Im elektronischen Geschäftsverkehr, sog. E-Commerce, treffen Unternehmer besondere Pflichten, die im Wesentlichen in den §§ 312i f. BGB sowie Art. 246a, 246c EGBGB geregelt sind. Der Unternehmer muss Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern sowie die in Art. 246c Nr. 1 bis 5 EGBGB zur Verfügung stellen. Er hat den Zugang der Bestellung zu bestätigen, AGB- und Vertragsbedingungen bereitzuhalten.

Besondere Pflichten nach § 312j BGB

Im B2C-Bereich ist der Unternehmer zusätzlich – das heißt neben den sich aus § 312i BGB ergebenden Pflichten – gemäß § 312j BGB verpflichtet:

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

Die Pflichten aus dieser Vorschrift treffen Unternehmer, wenn ihre Webseite (auch) für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bestimmt ist. Zunächst hat der Unternehmer über etwaige Lieferbeschränkungen zu informieren, etwa wie viele Produkte verfügbar sind und welche Zahlungsmittel, wie beispielsweise Zahlung durch Überweisung, mit Kreditkarte oder über PayPal, akzeptiert werden, § 312j Abs. 1 BGB.

§ 312j Abs. 2 BGB ist zu beachten, wenn ein Vertrag zwischen Unternehmern und Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wird, bei dem der Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Die erforderlichen Informationen sind dem Verbraucher klar und verständlich unmittelbar vor seiner Bestellung in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Die bereitzustellenden Informationen sind Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB zu entnehmen:

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  2. (…)
  3. (…)
  4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oderin den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
  6. (…)
  7. (…)
  8. (…)
  9. (…)
  10. (…)
  11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  13. (…)

Gemäß § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher die Verpflichtung zur Zahlung ausdrücklich bestätigt. Das Gesetz empfiehlt in § 312i Abs. 3 Satz 2 BGB eine Schaltfläche mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“. Es sind zwar auch andere Beschriftungen denkbar. Wir raten jedoch, den Vorschlag des Gesetzgebers zu übernehmen, um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Verstöße gegen die sich aus § 312j Abs. 1 und Abs. 2 BGB ergebenden Informationspflichten führen nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Jedoch können sie Schadensersatzansprüche wegen Nebenpflichtverletzung oder Unterlassungsansprüche begründen (vgl. Ring, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB – Schuldrecht, 3. Auflage 2016, § 312i Rn.7). Demgegenüber kommt ein Vertrag nicht zustande, wenn der Verbraucher keine Zahlungsbestätigung im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB abgegeben hat, § 312j Abs. 4 BGB.

Dem Verbraucher steht grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der Wirksamkeit des Vertrages zu, wenn keine Bestellbestätigung im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB abgegeben wurde (Vgl. Ring, a. a. O.). Dem Verbraucher stehe jedoch unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung zu und der Unternehmer kann gegebenenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Im B2C-Bereich muss über Lieferbeschränkungen und mögliche Zahlungsmittel informiert werden. Zudem ist nach § 312j Abs. 2 BGB klar und verständlich über die Informationen aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB aufzuklären. Der Verbraucher muss die Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigen.  

Fernabsatzvertragsrecht

Wird ein Fernabsatzvertrag geschlossen, sind die Vorschriften der §§ 312c ff. BGB zu berücksichtigen. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines Fernabsatzsystems verwenden. Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher im Wege des E-Commerce einen Vertrag, handelt es sich regelmäßig um einen sog. Fernabsatzvertrag.

Der Unternehmer ist nach § 312d BGB verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Die Vorschrift umfasst – anders als § 312j Abs. 2 BGB – sämtliche in Art. 246a EGBGB aufgeführten Informationen. Insbesondere hat der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht, vorausgesetzt ihm steht ein solches nach Maßgabe des § 312g BGB zu, zu informieren, vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB.

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