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Wenn die DENIC nicht mit einem DISPUTE-Eintrag helfen will: LG Berlin erlässt Verfügungsverbot bezüglich Domain

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denicWer, wie wir, häufig mit Domainstreitigkeiten befasst ist, kommt zwangsläufig ähnlich häufig mit der zentralen Registrierungsstelle für Domains (DENIC eG) und den dort beschäftigten Mitarbeitern in Berührung.

Die DENIC möchte nicht Drittschuldnerin sein

Wer schon einmal mehr oder weniger erfolgreich versucht hat, eine Domain zu pfänden, kennt auch die berühmt-berüchtigten „Drittschuldnererklärungen“, in denen die DENIC sich lange Zeit auch entgegen überwiegend anders lautender Meinungen unter Juristen geweigert hat, entsprechende Pfändungsbeschlüsse zu beachten. Erst im Jahre 2011 bereitete eine vor dem Landgericht Frankfurt geführte Schadensersatzklage gegen die DENIC (Landgericht Frankfurt, Urteil v. 9.5.2011, Az. 2-01 S 309/10), der – wen wundert es –  stattgegeben wurde, diesem Treiben ein Ende.

Die DENIC möchte DISPUTE-Einträge nur ungern gewähren

Aber auch an anderer Stelle macht es die DENIC Gläubigern nicht leicht. So behaupten die zuständigen Sachbearbeiter in einigen auch unserer Kanzlei vorliegenden Hinweisen, dass der Antrag auf Einrichtung eines DISPUTE-Antrags ihnen völlig unverständlich sei und nicht bearbeitet werden könne, da aus der Angabe www.xyz.de nicht hervorgehe, ob es sich bei der betreffenden Domain überhaupt um eine Second-Level-Domain oder nicht vielmehr um die Third-level-Domain „www“ handele. Auch wenn die Angabe einer Domain mit dem Zusatz „www“ tatsächlich nicht hundertprozentig korrekt sein dürfte, ist es natürlich reichlich spitzfindig, nicht einfach schlicht auf diesen Flüchtigkeitsfehler hinzuweisen, sondern sich auf den Standpunkt zu stellen, dass man gar nicht wisse, was verlangt sein könne.

Als in den Weg gelegter Stein wird auch gerne das Argument genommen, dass der DISPUTE-Antrag nicht korrekt ausgefüllt/unterschrieben sei. Ein unterzeichnetes Anschreiben im Original reicht den formverliebten Mitarbeitern der DENIC nicht aus. Aber selbst wenn alle Formalien auf den ersten Blick eingehalten sind, bleibt immer noch die mögliche Beanstandung, dass der entsprechende Antrag ja nur gefaxt worden sei, aber unbedingt im Original vorliegen müsse, bevor irgendwelche Maßnahmen ergriffen werden könnten.

In einem durch unsere Kanzlei vertretenen Fall gestaltete sich das Prozedere ganz besonders schwierig, da die schablonenartigen Vorgaben für die DENIC-Sachbearbeiter nicht zu dem rechtlichen Problem unserer Mandantin passen wollten. Nachdem wir Nachweise zur Existenz eines Unternehmenskennzeichens übersandt hatten, ließ uns der zuständige Sachbearbeiter wissen, dass diese Nachweise nicht ausreichten. Geeignete Unterlagen könnten sein: Bei einer Marke die entsprechende Eintragungsurkunde, bei einer Firma ein Auszug aus dem Handelsregister, bei einer Gemeinde ein entsprechender Briefkopf oder beim Namen einer natürlichen Person eine Ausweiskopie. Davon, dass ein Unternehmenskennzeichen bereits mit der bloßen Benutzungsaufnahme entsteht und daher die Vorlage irgendwelcher Urkunden naturgemäß nicht möglich ist, wollte man bei der DENIC nichts hören.

Das Landgericht Berlin hilft

Nachdem der Schriftwechsel per Brief und E-Mail fast einen ganzen Aktenordner hätte füllen können und es für den Mandanten vor dem Hintergrund der Dringlichkeitsfrist langsam ernst wurde, haben wir uns kurzerhand dazu entschlossen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht Berlin hat auf unseren Antrag hin am 13.8.2013, Az. 23 O 305/13 auch eine einstweilige Verfügung erlassen, nachdem es dem Antragsgegner bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten unter anderem untersagt wird,

über die besagte Domain entgeltlich oder unentgeltlich zu verfügen, ausgenommen durch Übertragung auf die Antragstellerin oder durch den gänzlichen Verzicht auf die Rechte der Registrierung.

Der Beschluss ist von der Gegenseite als endgültige Regelung anerkannt worden und damit rechtskräftig. Anders als den Sachbearbeitern bei der DENIC reichten der zuständigen Kammer die von uns vorgelegten Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel aus, um ein Verfügungsverbot in Bezug auf die Domain zu verhängen.

Fazit:

Die DENIC-Mitarbeiter geben sich mit einem arroganten Auftreten und der Verwendung von Formschreiben und Behördensprache redlich Mühe, den Eindruck zu erwecken, es handele sich dabei um eine staatliche Behörde, deren Entscheidungen man hilflos ausgeliefert wäre. Dass dem nicht so ist, zeigt einmal mehr der von uns erstrittene Beschluss des Landgerichts Berlin.

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