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Aktivlegitimation von Verbänden

Nach UWG und UKlaG

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Die Frage, wer Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen kann, wird von Juristen unter dem Begriff der sog. Aktivlegitimation gefasst. Die Aktivlegitimation ist also wesentlicher Anknüpfungspunkt bei der Frage, ob gegen einen festgestellten Verstoß vorgegangen werden kann. Da im Wettbewerbsrecht nicht nur der unmittelbar Betroffene aktivlegitimiert ist, stellt sich die Frage, wann unter Umständen Verbände berechtigt sind, Rechtsverstöße durchzusetzen.

Einleitung

Im klassischen Deliktsrecht ist grundsätzlich der Verletzte aktivlegitimiert.

Beispiel: Os Auto wird durch einen von T verursachten Auffahrunfall beschädigt. O ist als Verletzter aktivlegitimiert. Er kann den O gerichtlich oder außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Im Wettbewerbsrecht, das vielfach als besonderes Deliktsrecht bezeichnet wird, ist die Aktivlegitimation etwas anders ausgestaltet: So können auch weitere Personen eine Rechtsverletzung verfolgen, sogar dann, wenn sie nicht selbst unmittelbar betroffen sind.

Beispiel: Wirt A bewirbt sein eigenes Bier als das einzig nicht gepanschte Bier der Stadt. Ein städtischer Verband, der die Interessen der Wirte vertritt, kann gegen die unlautere Werbung vorgehen. Der Verband wäre grundsätzlich aktivlegitimiert.

Diese weite Aktivlegitimation hat einen besonderen Grund: Sie reguliert den Wettbewerb. Je mehr Personen berechtigt sind, Rechtsverstöße zu verfolgen, desto höher ist die Gefahr, dass diese auch geahndet werden. Der unlautere Mitbewerber muss dadurch im stärkeren Maße die Verfolgung seiner Rechtsverstöße fürchten. Dies führt zu einer höheren Abschreckungs- und Regulierungswirkung, als wenn lediglich einzelne zufällig betroffene Verletzte die Rechtsverstöße verfolgen könnten.

Neben Mitbewerbern und den Industrie- und Handelskammern sind vor allem die Wirtschafts- und Verbraucherverbände aktivlegitimiert. Dabei können Verbände grundsätzlich gegen Wettbewerbsverstöße nach dem UWG, bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze nach dem UKlaG aktivlegitimiert sein.

Zu Verletzungen personenbezogener Daten: Aktivlegitimation von Verbänden bei DSGVO-Verstößen

Aktivlegitimation von Verbänden nach UWG

Wirtschaftsverbände, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Für die Frage, ob ein Verband aktivlegitimiert ist, hilft ein Blick in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach sind aktivlegitimiert:

„Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.“

Doch nun im Einzelnen:

Rechtsfähiger Verband

Als rechtsfähiger Verband kommt grundsätzlich der eingetragene Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB in Betracht. Dem eingetragen Verein kommt Rechtsfähigkeit zu, das heißt der Verein kann eigenständig Partei in einem Rechtsstreit sein. Dabei ist maßgeblich, dass die Rechtsfähigkeit, bzw. Eintragung in das Vereinsregister, zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden hat. Nach allgemeiner Ansicht wird verlangt, dass die Rechtsfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bestanden hat.

Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen

Damit ein Verband gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen kann, ist es erforderlich, dass sein Zweck der Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen dient. Dies ergibt sich bei Wettbewerbsverbänden regelmäßig aus der Verbandssatzung. Die bloße Regelung dieses Zwecks reicht aber für die Annahme einer entsprechenden Förderung nicht aus. Maßgeblich ist, dass der Verband auch tatsächlich zur Förderung dieser Zwecke tätig wird.

Beispiel: Verband V lässt sich als neuer Verein im Vereinsregister eintragen. In seiner Satzung ist der Verbandszweck geregelt, Lampenhersteller und -verkäufer fachlich im Rahmen ihres Gewerbes allumfassend zu beraten und zu fördern. Will der Verband nun als Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen, muss er darlegen, dass er bereits tatsächlich fördernd tätig geworden ist. Zum Beispiel, dass er auf seiner Internetseite fachliche Informationen bereithält, den Gewerbetreibenden beratend zur Seite steht oder bereits im Interesse seiner Mitglieder Wettbewerbsverstöße abgemahnt hat.

Ferner darf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht dem alleinigen Zweck dienen, sich selbst oder seinen Mitarbeiter Einnahmen zu verschaffen. Aus diesem Grunde sollte für den Verband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen eine eher untergeordnete Rolle spielen. Im Vordergrund hat die Förderung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen und Belange zu stehen.

Insofern darf es für den Verband keinen Unterschied machen, ob der Wettbewerbsverstoß von einem Dritten oder einem Verbandsmitglied begangen wurde. Hat der Verband tatsächlich die Interessen der Wettbewerber im Sinne, so muss er Wettbewerbsverstöße verfolgen und zwar auch gegen die eigenen Mitglieder.

Verbandsangehörige

Wesentliches Kriterium für die Bestimmung der Aktivlegitimation eines Verbandes sind dessen Angehörige. So muss zwischen den Verbandsangehörigen und dem Anspruchsgegner (Beklagter/Antragsgegner) grundsätzlich ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn die Produkte von Anspruchsteller und Anspruchsgegner miteinander konkurrieren. Die Produkte konkurrieren miteinander, wenn die Produkte des einen dasselbe Bedürfnis befriedigen, wie die Produkte des anderen. D.h. aus Verbrauchersicht, dass die Produkte austauschbar sind.

Zu enge Anforderungen an das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses sind aber nicht zu stellen. So ist zwar eine gewisse Tätigkeit auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt erforderlich. Dabei müssen beide aber nicht in derselben Branche tätig sein. Es kann genügen, dass ein Wettbewerb über angrenzende Branchen begründet wird.

Erhebliche Zahl von Unternehmern

Weiterhin muss dem Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören. An den Unternehmerbegriff sind nicht zu strenge Anforderungen zu stellen. Maßgeblich ist, dass es sich bei den Verbandsangehörigen um Personen handelt, die auf Erwerb zielende wirtschaftliche und selbständige Tätigkeiten ausüben. Diese Tätigkeiten müssen auf gewisse Dauer angelegt sein.

Für eine erhebliche Anzahl ist nicht maßgeblich, dass der Verband tatsächlich quantitativ viele oder Unternehmen von wirtschaftlichem Gewicht hinter sich vereinigt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verband ein konkretes Wettbewerbsinteressenkollektiv repräsentiert.

So wäre ein Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn es ausschließlich dem Individualinteresse eines Verbandsangehörigen diente. Wesentlich ist, dass der Verband durch seine Angehörigen ein gemeinsames Interesse der betreffenden Branche repräsentiert und ausgeschlossen werden kann, dass sich einzelne Wettbewerber durch die Aktivität des Verbandes einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Vertrieb von Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art

Verbandsangehörige und Anspruchsgegner (Abgemahnter/Beklagter) müssen Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben.

Vertreiben ist das Zuführen einer Ware oder Dienstleistung zum allgemeinen Handelsverkehr. Diese Ware oder Dienstleistung ist gleich oder verwandter Art, wenn der Vertrieb der einen Ware oder Dienstleistung durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden kann. Dabei reicht es aus, wenn eine auch nur geringe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung von gewisser Erheblichkeit droht.

Beispiel 1: A macht unlauter Werbung für Äpfel, indem er die Äpfel seines Mitbewerbers als mit Würmern versehen ausgibt. Tatsächlich sind die Äpfel einwandfrei. Hier besteht ein Wettbewerbsverhältnis, weil die Werbemaßnahme des A wahrscheinlich eine Beeinträchtigung seines Mitbewerbers B zur Folge hat. Kauft der Verbraucher nun einen Apfel von A, so beeinträchtigt dies Interessen des B, seine Äpfel zu verkaufen.
Beispiel 2: Verkauft A nun Birnen und weist Bs Äpfel als Wurmäpfel aus, so besteht auch hier ein Wettbewerbsverhältnis, obwohl nicht identische Waren vertrieben werden. Der Verkauf von As Birnen hat beeinträchtigende Wirkung auf den Verkauf von Bs Äpfel.

Das Kriterium dient einer sachlichen Marktabgrenzung. Es soll ausgeschlossen werden, dass sich Parteien gegenüberstehen, die auf völlig unterschiedlichen Märkten tätig sind. Insoweit ist maßgeblich, ob die jeweiligen Maßnahmen der Teilnehmer Einfluss aufeinander haben und ob sie in einem Verhältnis zueinanderstehen. Insoweit kommt der geschäftlichen Handlung des Anspruchsgegners besondere Bedeutung zu.

Beispiel 3: In o.g. Beispiel 1 konkurrieren die Wettbewerber auf dem Apfelmarkt miteinander. Im folgenden Beispiel 2 lässt sich der Markt etwas weiter bestimmen: Der Verkauf der Birnen hat auf den Verkauf von Äpfeln Auswirkung, da die Produkte unter Umständen austauschbar sind. Insbesondere hat die Werbung des A Einfluss auf den Absatz der Birnen des B. Hier besteht ein Wettbewerbsverhältnis auf dem Obstmarkt.

Auf demselben Markt

Die Angehörigen sind Teilnehmer desselben Marktes, wenn sie räumlich miteinander konkurrieren.

Beispiel: Der französische Versandhandel, der eine Internetseite auf französischer Sprache betreibt, steht nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Versandhandel mit einer entsprechend italienischen Internetseite. Dies gilt auch für den Fall, dass beide Unternehmen Glühbirnen vertreiben. Demgegenüber ist das isländische Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit einem spanischen Unternehmen, wenn beide in Deutschland Zahnbürsten an Deutsche verkaufen. Hier hat der Verkauf eines Produktes unmittelbar Auswirkungen auf den Verkauf eines anderen Produktes in dem Gebiet, in dem die Produkte angeboten werden.

Aus diesem Beispiel erschließt sich, dass die Vertriebsart und die Anpreisung der Produkte wesentlich für die Bestimmung des Wettbewerbsverhältnisses ist. Ferner ist die Reichweite der Werbung und die Attraktivität bzw. Popularität des Unternehmens maßgeblich.

Fähigkeit zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben

Der Verband muss in der Lage sein, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. So ist maßgeblich, dass er tatsächlich der Förderung besagter Zwecke dient. Demgegenüber scheitert seine Aktivlegitimation regelmäßig, wenn er tatsächlich andere Zwecke, wie beispielsweise die Behinderung oder Förderung eines bestimmten Wettbewerbers beabsichtigt.

Zur Verhütung derartigen Missbrauches wird verlangt, dass der Verband seine Tätigkeiten darlegt und nachweist, dass er zu den angegebenen Zwecken tatsächlich tätig wird. Dient der Verband etwa dem Zweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, so genügt für die ernsthafte Verfolgung dieses Interesses bloße Abmahn- und Klagetätigkeit nicht aus. Die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs setzt daneben eine gewisse Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens voraus, wie etwa Käufe zu Probezwecken oder die Aufklärung seiner Mitglieder oder der Allgemeinheit.

Personell muss der Verband so aufgestellt sein, dass er auch ohne die Beauftragung eines externen Anwaltes in der Lage ist, in simpleren Fällen beispielsweise Abmahnschreiben zu fertigen. Sachlich wird gefordert, dass der Verband in eigenen Räumlichkeiten wirkt. Nicht ausreichend ist eine Bürogemeinschaft mit einem anderen Verband, insbesondere, wenn sämtliche Mitarbeiter vom anderen Verband ausgezahlt werden.

Finanziell muss der Verband in der Lage sein, die infolge seiner satzungsmäßigen Tätigkeit entstandenen Kosten selbst zu tragen. Dies sind vor allem Kosten aus der Existenz, der Grundausstattung, Grundbetätigung, aber auch Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen, wie etwa Kostenerstattungsansprüche. Insbesondere muss der Verband dazu fähig sein, Prozesskosten für ein etwaiges Verfahren bis zum BGH tragen zu können. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen das – bei zurückhaltender Betrachtung realistische – Kostenrisiko laufender Prozesse nicht spürbar übersteigen.

Berührung von Mitgliederinteressen

Des Weiteren ist für die Aktivlegitimation des Verbandes maßgeblich, ob Interessen der Mitglieder derart verletzt werden, dass sie selbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert wären. Nicht ausreichend ist eine Berührung von Interessen eines einzelnen Mitgliedes. Die Interessenbeeinträchtigung muss kollektiv spürbar sein.

Qualifizierte Einrichtungen nach UWG

Unter den sog. qualifizierten Einrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sind Verbraucherverbände zu verstehen. Verbraucherverbände sind Einrichtungen, die ein berechtigtes Verbraucherschutzinteresse haben. Da es sich bei den qualifizierten Einrichtungen – wie bei den Wirtschaftsverbänden – ebenso um Verbände handelt, kann teilweise auf obige Ausführungen zu den Verbänden verwiesen werden. Besonderheiten sind im Folgenden hervorgehoben.

Eintragung

Wesentliches Kriterium für die Prüfung, ob ein Verbraucherverband tatsächlich aktivlegitimiert ist, ist die Eintragung. So regelt § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, dass der Verbraucherverband auf der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen werden muss. Die Liste kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz eingesehen werden.

Soweit eine Eintragung in die Liste erfolgt, kann auf Antrag eine Bescheinigung für einen Nachweis ausgestellt werden, § 4 Abs. 3 Satz 2 UKlaG. Der Nachweis bescheinigt in einem etwaigen Verfahren, dass eine Eintragung erfolgt ist. Daneben hält die Europäische Kommission eine ebenso zulässige Liste bereit. Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In aller Regel kann die Eintragung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG durch die Auflistung der Einrichtung im Amtsblatt nachgewiesen werden.

Eine Eintragung hat zu erfolgen, wenn ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde und die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Eintragungsvoraussetzungen

Zunächst muss es sich bei der qualifizierten Einrichtung um einen rechtsfähigen Verband handeln, vgl. oben. Die qualifizierte Einrichtung muss zudem darlegen, dass sie dem Schutze der Verbraucherinteressen zu dienen bestimmt ist. Diesem Erfordernis wird sie in aller Regel durch Beratung und Aufklärung der Verbraucher hinsichtlich der am Markt angebotenen Produkte und Konditionen gerecht. Dabei ist maßgeblich, dass die Tätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist. Die Verbandssatzung kann zur Bestimmung des Verbandszwecks herangezogen werden. Wichtiges Kriterium ist auch hier, dass die qualifizierte Einrichtung nicht primär Rechtsverstöße zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken verfolgt, vgl. oben.

Hinsichtlich der Ausstattung des Verbandes und der tatsächlichen Fähigkeit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann auf oben verwiesen werden. Wesentlicher Unterschied ist, dass die Aufgabe des Verbraucherverbandes in der Beratung und Aufklärung der Verbraucher besteht.

Als Mitglieder des Verbraucherverbandes kommen sowohl natürliche Personen als auch weitere Verbände in Betracht. Maßgeblich ist dabei, dass die Mitgliederstruktur so beschaffen ist, dass ausgeschlossen werden kann, dass primär wirtschaftliche Interessen verfolgt werden. Hier ist denklogisch nicht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses – wie etwa  bei einem Wirtschaftsverband – erforderlich.

Da § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG auf § 4 UKlaG verweist, ist § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG anwendbar. Dies führt zu der Vermutung, dassVerbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG erfüllen. Eine genauere Prüfung der Voraussetzung wird erst nötig, wenn diese Vermutung erschüttert wird.

Aktivlegitimation von Verbänden nach UKlaG

Schutzrichtung UKlaG

Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) hat – in Abgrenzung zum UWG – nicht das Wettbewerbsrecht, sondern den Verbraucherschutz vor Augen. Ähnlich wie im Wettbewerbsrecht hat sich die individuelle Rechtsverfolgung jedoch als nicht ausreichend erfolgreich erwiesen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von Unternehmern gegenüber Verbrauchern gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Aktivlegitimation des unmittelbar Betroffenen hatte nicht ausreichend abschreckende Wirkung, sodass sie letztlich nicht zu einer fairen Gestaltung von AGBs führte. Aus diesem Grunde legitimiert das UKlaG nun weitere Personen, um gegen Rechtsverstöße aktiv vorzugehen.

Neben dem Schutze des AGB-Rechtes hat das UKlaG die Einhaltung der sog. Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 UKlaG zum Ziel.  Als Verbraucherschutzgesetze sind hier insbesondere das Arzneimittelgesetz, das Rechtsdienstleistungsgesetz und in Teilen die Datenschutzgrundverordnung hervorzuheben.

Wird gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen, sind diejenigen Stellen zur Rechtsverfolgung berechtigt, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ausgewiesen sind. Dies sind sog. „qualifizierte Einrichtungen“, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, „rechtsfähige Verbände“, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG sowie die „Industrie-, Handels- und Handwerkskammern, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG.

Dabei entsprechen die Regelungen zur Aktivlegitimation nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 UKlaG weitestgehend denjenigen Regelungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis einschließlich Nr. 4 UWG, sodass insoweit auf obige Ausführungen verwiesen werden kann. Besonderheiten werden im Folgenden diskutiert.

Qualifizierte Einrichtungen nach UKlaG

Verbraucherverbände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (qualifizierte Einrichtungen) sind Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutze der Verbraucher durch Einhaltung der Verbraucherschutzgesetze haben. Sie spielen die wesentliche Rolle bei der Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutz- und AGB-Recht.

Auch hier ist – wie im UWG – die Eintragung des Verbraucherverbandes wesentliches Kriterium im Rahmen der Aktivlegitimation. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Im Übrigen wird auf oben verwiesen.

Verbände nach UKlaG

Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG entspricht der Regelung des 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, sodass auf obige Ausführungen verwiesen wird.

Fazit

Der Grund für die Regelung der Aktivlegitimation von Verbänden besteht darin, dass ein fairer Wettbewerb im Allgemeininteresse liegt. Deshalb ist es geboten, eine weite Aktivlegitimation zu fassen, die über die unmittelbar betroffene Person hinausgeht. Diese weite Aktivlegitimation hat regulierende Wirkung: Sie führt dazu, dass ein größerer Kreis an Marktbeteiligten sich Verstößen gegen den Wettbewerb bzw. Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze erwehren kann.

Dies führt zwar zu Abschreckung. Abschreckung ist jedoch ein adäquates Mittel, um fairen Wettbewerb und hinreichendem Verbraucherschutz sicherzustellen. Schließlich könnte die isolierte Aktivlegitimation des unmittelbar Betroffenen dem Verletzer als „zahnloser Tiger“ erscheinen. Demgegenüber motiviert eine anrollende Abmahnwelle wohl eher zu rechtmäßigem Handeln.

Wir unterstützen Sie bei der Rechtsverfolgung

Wird gegen das UWG oder Verbraucherschutzgesetze verstoßen, sollte umgehend gehandelt werden. Der faire Wettbewerb und die Einhaltung der Verbraucherschutzgesetze liegen schließlich im Allgemeininteresse.

An einer Rechtsverfolgung durch Verbände besteht zugunsten der Verbraucherschutzgesetze ein besonderes Bedürfnis: Verbraucher sind oftmals nicht imstande, aufwendige Verfahren oder Prozesse auszufechten. Mitunter besteht auch schlichtweg Unwissenheit. Demgegenüber können sich Verbände effektiv gegen derartige Verstöße zur Wehr setzen.

Wir sind auf die Beratung und Vertretung von Verbänden spezialisiert. Sind Sie der Ansicht, jemand verschafft sich unzulässige Vorteile, indem er Verbraucher oder Mitbewerber schädigt? Sind Sie unsicher, ob Ihre Einrichtung zur Durchsetzung betroffener Rechte befugt ist? Wir beraten Sie gerne.

Wer tätig wird,

  • der schützt aktiv und
  • verhindert die weitere Verletzung von Verbraucherrechten oder des Wettbewerbsrechts.
  • Er kann Unterlassung der betreffenden Handlung verlangen und
  • sich wehrhaft gegenüber zukünftigen Verletzungen zeigen.

Dabei hat der Schädiger die Anwaltskosten zu erstatten.

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Unsere Leistungen zum Thema Aktivlegitimation von Verbänden

  • Prüfung der Aktivlegitimation eines Wirtschaftsverbandes
  • Prüfung der Aktivlegitimation sowie Eintragungsfähigkeit eines Verbraucherverbandes
  • Eintragung eines Verbraucherverbandes
  • Prüfung, ob ein Verstoß gegen das UWG oder Verbraucherschutzvorschriften vorliegt
  • Beratung bei der Verfolgung von Verstößen gegen das UWG oder Verbraucherschutzvorschriften
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