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OLG Dresden: Social-Media-Sperre erfordert vorherige Abmahnung

Social-Media Abmahnung
Photo by Mika Baumeister on Unsplash

Wird ein Konto in einem sozialen Netzwerk dauerhaft gesperrt, ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer vorher gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat (OLG Dresden, Urteil v. 08.03.2022, Az. 4 U 1050/21).

Die Parteien in dem Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) stritten über die Löschung von Beiträgen des Klägers und die darauf folgende vollständige Sperrung und Deaktivierung seines Nutzerkontos in dem von der Beklagten bereitgestellten sozialen Netzwerk. Der Kläger hatte bei der Anmeldung den Nutzungsbedingungen, den Gemeinschaftsstandards und den Sonderbedingungen für Deutschland der Beklagten zugestimmt. Auch die anschließend geänderten Nutzungsbedingungen einschließlich der Gemeinschaftsstandards wurden Vertragsbestandteil.

Löschung von Beiträgen und Accountsperre

Der Kläger verlinkte dann auf seinem Profil fünf Videos, drei davon Youtube-Videos von Aktivisten der rechtsextremen Identitären Bewegung, sowie Beiträge, die auf Drittseiten im Netz veröffentlicht worden waren. Alle Beiträge unterstützten die Aktivitäten der Identitären Bewegung. Die Beklagte löschte alle die Verlinkungen enthaltenden Posts unmittelbar nach deren Einstellung. Zudem deaktivierte sie dauerhaft den Account des Klägers. Dieser konnte danach keine Beiträge mehr einstellen und auch keine fremden Beiträge kommentieren, den Messenger-Dienst des Netzwerks nicht nutzen und sich nicht mehr über sein Konto bei anderen Internetseiten einloggen. Begründet wurde die Sperre damit, dass Gemeinschaftsstandards nicht eingehalten worden seien.

Zählerrücksetzung und Löschung von Sperrvermerken beantragt

Der Kläger beantragte, das deaktivierte Profil und alle Verknüpfungen des Profils mit anderen Nutzerprofilen vollständig wiederherzustellen. Zudem beantragte er, die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden. Außerdem verlangte er, dass der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird. Zudem sollte die Beklagte es strafbewehrt unterlassen, den Kläger auf ihrer Seite zu sperren oder sein Konto zu deaktivieren, ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung/Kontoaktivierung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen.

Abmahnung war überflüssig, da „Hassorganisation“ verlinkt

Das OLG Dresden urteilte, dass die streitgegenständlichen Posts gegen das Verbot der Unterstützung von gefährlichen Personen und Vereinigungen verstießen, „weil es sich bei der Identitären Bewegung um eine Hassorganisation handele“. Einer Abmahnung habe es wegen der Schwere der Verstöße nicht bedurft. Eine solche sei jedoch in der Entfernung des ersten Beitrags auf der Seite zu sehen, weil dem Kläger hiermit eindeutig zu verstehen gegeben worden sei, dass die Beklagte die im Beitrag zum Ausdruck kommende Unterstützung der Identitären nicht toleriere.

Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechte

In den vom Nutzer vorgenommenen Verlinkungen in Kenntnis der Löschung einer früheren Verlinkung liege kein Verhalten, welches ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt hätte. Die vorübergehende Deaktivierung und die dauerhafte Aussetzung oder Kündigung von Konten erfordere eine Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz. Der Netzwerkbetreiber habe vor dem Ergreifen von Sanktionen zumutbare Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen. Dies gelte jedoch nicht nur für vorübergehende Maßnahmen, sondern erst recht für die dauerhafte Kündigung eines Nutzerkontos. Denn eine solche beeinträchtige die Grundrechte des Nutzers in weitaus stärkerem Maße als die 30-tägige Versetzung in den „read only“-Modus.

Nutzungsvertrag nicht beendet: Anspruch auf Kontowiederherstellung

Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf vollständige Wiederherstellung seines Nutzerkontos aus den §§ 280, 249 Bürgerliches Gesetzbuch, entschied das OLG Dresden. Der bestehende Nutzungsvertrag sei nicht durch die Kündigung bzw. Deaktivierung des Kontos des Klägers beendet worden. Die Kündigung des Nutzungsvertrages seitens der Beklagten sei unwirksam gewesen. Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile v. 29.7.2021, Az. III ZR 179/20, III ZR 192/20) verurteilte das Gericht die Beklagte zur Wiederherstellung des Kontos des Klägers und zur Zurücksetzung des Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen festhaltenden Zählers.

Account-Wiederherstellung: 20.000 Euro Streitwert

Den Streitwert für die Wiederherstellung des Kontos setzte das OLG auf 20.000 Euro fest, den für die Rücksetzung des Zählers auf 2.500 Euro.

Urteile zu Sperren in Social Media gibt es noch nicht allzu viele, da Sperren nicht massenweise vorgenommen werden und nicht immer vor Gericht landen. Das Urteil aus Dresden ist sowohl für Netzwerkbetreiber als auch für Accountinhaber hilfreich, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und beachten zu können.

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