Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Datenschutz: Auch der Staat muss sich an die Regeln halten

Ihr Ansprechpartner
Facebook-Fanpage
Foto von Glen Carrie auf Unsplash

Wieviele Fans hat die Bundesregierung? Das muss in Umfragen geklärt werden. Die Facebook-Fanpage des Bundespresseamts der Bundesregierung kann dazu jedenfalls vorerst keine Auskunft mehr geben – sie muss aus Gründen des Datenschutzes eingestellt werden.

Erreichbarkeit versus Grundrechte

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), eine unabhängige eigenständige oberste Bundesbehörde, hat in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass „der Betrieb einer Facebook-Fanpage nicht datenschutzkonform möglich ist“ und daher die Bundesregierung per offiziellem Bescheid zur Einstellung des Betrieb ihrer Facebook-Fanpage aufgefordert. Ulrich Wolfgang Kelber, seit dem 7. Januar 2019 Bundesdatenschutzbeauftragter, benennt die abzuwägenden Güter: „Ich finde es wichtig, dass der Staat über soziale Medien erreichbar ist und Informationen teilen kann. Das darf er aber nur, wenn die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben.“

Verstöße gegen die DSGVO und das TTDG

Der BfDI sieht bei der vom Bundespresseamt verantworteten Regierungsfanpage einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 DSGVO, da „die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“ beim Betrieb der Facebookseite nicht nachgewiesen sei. Ferner werde gegen Artikel 5 Absatz 1 littera a in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 DSGVO verstoßen, da „personenbezogene Daten erhoben und an Meta übermittelt wurden, obwohl hierfür keine wirksame Rechtsgrundlage gegeben ist“. Schließlich liege, so der BfDI, ein Verstoß gegen § 25 Absatz 1 Satz 1 TTDSG vor, weil „ohne Erfüllung der Rechtsgrundlagen Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert werden und auf Informationen, die bereits in den Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind, zugegriffen“ werde.

Drei Verwarnungen, ein offener Rechtsweg

Für jeden der drei Rechtsverstöße hat der BfDI das Bundespresseamt gemäß Artikel 58 Absatz 2 littera b DSGVO verwarnt. Wenn sich der Staat nicht an die Regeln hält, muss ihn jemand darauf aufmerksam machen. Auch und gerade das ist Wesen des Rechtsstaats. Zu diesem gehört aber auch, sich gegen amtliche Bescheide wehren zu dürfen. Die Bundesregierung hat einen Monat Zeit, gegen den Bescheid des BfDI vor dem VG Köln Rechtsmittel einzulegen.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht