Die 33. Zivilkammer des Landgericht München I will einen weiteren Fall von
Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht durch Massenabmahnungen ausgemacht haben, wie
InformationWeek berichtet. Eine Aktiengesellschaft hat eine Reihe von eBay-Händlern wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben zum Widerrufsrecht in Anspruch genommen. Erst vor wenigen Monaten hatte die Kammer die Media-Märkte medienwirksam in ihre Schranken gewiesen (wir
berichteten). Darüber, dass die Entscheidungen
vom OLG kurz und knapp wieder kassiert wurden, las (und liest) man auch bei
InformationWeek eigentlich nichts.
Angeblich sei das Gericht am Dienstag in einem Widerspruchstermin der Argumentation eines „Abmahnungsopfers“ gefolgt, wie InformationWeek berichtet:
„Bei dem Vorgehen gegen den Ebay-Anbieter handele es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Der Ansicht, dass es sich bei den Aktivitäten der X um Massenabmahnungen mit einem Gebührenerzielungsinteresse handele, werde uneingeschränkt gefolgt.“
Falls die Kammer Ihre Entscheidung wirklich (nur) auf diese Punkte stützt, dürfte auch diese Entscheidung in der nächsten
Instanz keinen Bestand haben. Entgegen einer – auch unter Anwälten – verbreiteten Auffassung, ist allein die Anzahl von Abmahnungen gerade kein Indiz für
Rechtsmissbrauch. Völlig absurd ist auch der Irrglaube,
Rechtsmissbrauch sei durch Abmahnungen mittels „Textbausteinen“ belegt. Ein Scheidungs-, Inkasso- oder Sontstwasanwalt benutzt ebenso wie der „Abmahnanwalt“ identische Formulierungen für identische Sachverhalte. Die Gebühr kassiert der Anwalt auch nicht für „die Abmahnung“, sondern für seine Einschaltung, Prüfung des Sachverhalts und sein Tätigwerden nach außen.
Empfängern wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen kann nur empfohlen werden, sich juristisch fundiert gegen unberechtigte Abmahnungen zu wehren. Dabei ist vor allem der Inhalt der Abmahnung wichtig. Mit dem Rechtsmissbrauchs-Geschrei sollten Wettbewerber dagegen Zurückhaltung üben: Die schönste Entscheidung nützt nämlich nichts, wenn sie in der nächsten
Instanz wieder aufgehoben wird. (zie)