Media-Markt: Beschluss des LG München I im Volltext
„Die Zusammenschau dieser Gesichtspunkte, nämlich vor allem Anzahl und Häufigkeit der Anträge, bewirkt durch ein systematisches „Abkämmen“ von Preisvergleichs-Homepages, Art der Kammerauswahl, inhaltliche Identität, Streitwert, Art der Glaubhaftmachung sowie in Einzelfällen (12) parallel angestrengtes Hauptsacheverfahren bewirken unter Berücksichtigung der geltenden Freibeweisgrundsätze nach Überzeugung der Kammer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die zwingende Einordnung der Anträge als missbräuchlich i.S. von § 8 IV UWG.“
Die Kammern für Handelssachen desselben Landgerichts (!) haben nämlich bisher keine Bedenken gegen den massenhaften Erlass einstweilger Verfügungen gegen Online-Händler, die Wettbewerbsverstöße begehen.