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Focus Markenrecht
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Leichtsinnige Bewertungen und die Folgen

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Auch bei uns häufen sich die Fälle: Wer sich bei eBay über seinen Vertragspartner ärgert, neigt zu Überreaktionen in Form von unsachlichen Bewertungskommentaren. Anders als etwa in der Schalterhalle der Bank oder Post bekommen diesen Ausbruch jedoch nicht nur die Anwesenden, sondern auch so gut wie alle künftigen Kunden mit. Außerdem ist der Kommentar für Jedermann weltweit abrufbar. Deshalb ist bei der Abgabe von Bewertungen stets Zurückhaltung gefragt. Konsquent ist vor diesem Hintergrund die Entscheidung des OLG Oldenburg , das ein Unternehmen kürzlich zur Einwilligung in die Rücknahme eines unsachlichen Kommentars zwang.

Vom Landgericht Stuttgart erhoffen wir uns eine ähnlich klare Entscheidung in einem vergleichbaren Fall: Das Amtsgericht Böblingen hatte in erster Instanz einen Eilantrag mit dem Ziel der Löschung eines unstreitig unsachlichen Kommentars gegenüber unserem Mandanten zurückgewiesen. Nicht etwa, weil es keinen Anspruch sah, sondern weil es die Eilbedürftigkeit in dieser Sache nicht erkennen mochte. Ein einzelner Kommentar falle bei über 3.000 Bewertungen angeblich nicht so ins Gewicht, dass es zu Nachteilen für den Geschäftsbetrieb komme. Diese Argumentation setzt allerdings voraus, dass sich potentielle Käufer vor allem für die positiven Kommentare interessieren. Dass dem nicht so ist, dürfte jedem eBay-Nutzer klar sein… (zie)
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