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Krähen unter sich IV – Rechtsanwalt erwirkt gegen Kollegen eine einstweilige Verfügung wegen unzureichendem Impressum vor dem LG Stuttgart

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In unserer Serie „Krähen unter sich“ testen wir mittlerweile seit ca. einem Jahr das Sprichwort

„Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.“

anhand von Streitfällen unter Juristen, genau genommen unter Anwälten. Bisher mussten wir feststellen, dass das Sprichwort diesbezüglich wohl nicht gilt.

Im Mai 2013 ging es um einen Streit zwischen zwei Rechtsanwälten darum, ob es einen wettbewerblich relevanten Verstoß darstelle, wenn im Impressum die Berufshaftpflichtversicherung nicht genannt werde. „Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung auf Anwaltssseite nicht “abmahnbar” – Krähen unter sich

Im Juli 2013 entschied das Kammergericht Berlin, dass die nicht hervorgehobene Angabe auf einer Rechtsanwaltsseite “Zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten” keine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit sei. „Krähen unter sich II: Die nicht hervorgehobene Angabe auf einer Rechtsanwaltsseite “Zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten ist keine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit

Im Februar 2014 machte der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Winter mit der fleißigen Abmahnung von Rechtsanwaltskollegen von sich reden, die seiner Ansicht nach auf  XING und anderen Plattformen kein ausreichendes Impressum bereithielten. „Krähen unter sich III – Rechtsanwalt mahnt Kollegen wegen angeblich mangelhaftem Impressum auf XING ab„.

Einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart

Wie uns die Betreiber der Rechtsanwaltsportalseite www.kanzlei-seiten.de aktuell innerhalb eines Kommentars zu einem unserer Artikel mitteilen, hat Herr Winter es nach einigen Korrekturen seines auch hier zunächst unzulässigen Verfügungsantrags letztendlich tatsächlich mit „Ach und Krach“ geschafft, einem Kollegen den Betrieb einer entsprechenden Informationsseite auf dem Portal www.kanzlei-seiten.de zu verbieten, ohne dass dort die erforderlichen Impressumsinformationen verfügbar gehalten werden (LG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2014, Az. 11 O 72/14).

Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat das Landgericht dem Gegner zu zwei Drittel und Herrn Winter immerhin zu einem Drittel auferlegt, da der Verfügungsantrag teilweise zurückgewiesen wurde, da zunächst auch geltend gemacht worden war, dass das Impressum des Beklagten eine Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung zu enthalten habe. Eine Ansicht, die das Landgericht Stuttgart  – zu Recht – nicht teilte.

Von unserer Kanzlei vertretene Kollegen „warten noch auf ihren Prozess“

Den durch unsere Kanzlei beratenen Anwaltskollegen, die ebenfalls vom Kollegen Winter abgemahnt wurden, ist bisher von einem (versuchten) gerichtlichen Vorgehen gegen sie nichts bekannt. Einem solchen sehen wir auch gelassen entgegen. Wir werden weiter berichten. (la)

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