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Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung auf Anwaltssseite nicht "abmahnbar" – Krähen unter sich

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Rechtsanwälte Dopatka berichten heute von einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund (LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. 3 O 102/13), das sich mit der Frage befassen musste, ob das Nichtvorhalten der Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung auf der Internetseite eines Anwalts einen Wettbewerbsverstoß darstellt, oder nicht.

Streit unter Rechtsanwälten

Ein Rechtsanwalt hatte eine Partnerschaft von vier Kollegen wegen fehlender Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung im Impressum ihres Internetauftritts abgemahnt. Nachdem die Anwälte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgaben, stellte der Wettbewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei vertrat er die Ansicht, dass sowohl die Berufshaftpflichtversicherung als auch deren Geltungsbereich zwingend im Impressum des Internetauftritts einer Anwaltskanzlei anzugeben seien.

Über die Internetseite werden keine Verträge geschlossen

Das Landgericht lehnte einen Wettbewerbsverstoß ab. Zwar müsse ein Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) grundsätzlich vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung unter anderem Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung – insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung – machen, sofern eine solche besteht.

Die abgemahnte Kanzlei habe jedoch vorgetragen, dass die entsprechenden Angaben in der Kanzlei an der Wand ausgehängt und zudem in einer Mappe auf einem Tisch im selben Raum zu finden seien. Es sei zudem nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Kanzlei über das Internet Mandatsverhältnisse eingehe. Über die Internetseite werde lediglich geworben und akquiriert.

Außerdem: Bagatellverstoß?

Schließlich – und hier wird die bis dahin nachvollziehbare Entscheidung etwas schief – fehle es an der nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes.

Hier liegt das Gericht wohl nicht richtig. Informationspflichten, die unionsrechtlich für die kommerzielle Kommunikation vorgegeben sind, dürfen nicht vorenthalten werden. Sie sind stets wesentlich, womit zugleich geklärt ist, dass im Falle ihrer Verletzung das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt ist (BGH GRUR 2012, 842 [Tz. 25] – Neue Personenkraftwagen; 2010, 852 [Tz. 21] – Gallardo Spyder)

Auch das Argument, dass die Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten  als bloßer Bagatellverstoß anzusehen sei, weil ein Wettbewerbsvorteil für die Verfügungsbeklagte ist letztlich nicht erkennbar sei, zeugt von einem Missverständnis des Gerichts.

Die Ausführungen des Gerichts dazu, dass potentielle Mandanten das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung eher als vorteilhaft und als ein – wenn auch eher untergeordnetes – Kriterium für die Auswahl eines bestimmten Rechtsanwalts ansähen und andeuten sollen, dass eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Nichtangabe der Versicherung sich selbst schade, gehen fehl.

Denn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt natürlich keinen „Wettbewerbsvorteil“ des Schuldners oder einen entsprechenden Nachteil des Gläubigers voraus. Gerade Informationspflichten sollen sicherstellen, dass Verbrauchern bestimmte Informationen mitgeteilt werden, die sie für eine ausgewogenen Entscheidungsfindung benötigen. Die Interessen der Mitbewerber und übrigen Marktteilnehmer sind insoweit ohne Belang.

Fazit:

Mitlesenden Kollegen würden wir daher empfehlen, die Angaben auch auf der Internetseite anzugeben, falls die Mandate nicht ausschließlich lokal in der Kanzlei begründet werden. Neben Abmahnungen der missgünstigen Konkurrenz droht nämlich auch eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 6 DL-InfoV.

Man merkt der Entscheidung des Gerichts an, dass es seine ablehnende Entscheidung auf gleich mehrere Argumente stützen wollte, um den streitenden Rechtsanwälten zu signalisieren, dass sie das Gericht mit ihren Zwistigkeiten nicht behelligen sollen. Krähen hacken einander offenbar doch Augen aus – allerdings nur, wenn man sie lässt. (la)

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