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Jetzt auch das AG Köln: “Doppelte” Abmahnkosten bei unzulässiger öffentlicher Äußerung

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Vorsicht bei solchen Äußerungen

Bereits im Mai 2012 hatten wir auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln, Beschluss v. 2.1.2012, Az. 33 O 490/11) hingewiesen,  wonach derjenige, der bei eBay eine negative Bewertung abgibt, deren Inhalt sich als illegal herausstellt, nicht nur die Kosten der Abmahnung des Geschädigten zu tragen hat, sondern auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Dritte, im vorliegenden Fall eBay, ebenfalls zur Entfernung der unzulässigen Äußerung aufgefordert wird.

Details dazu hier.

Dieser Auffassung, die bereits vom OLG Hamm, Urteil v. 28.1.2010, Aktenzeichen 4 U 157/09 vertreten wurde, hat sich in einem aktuellen Urteil auch das Amtsgericht Köln (AG Köln, 147 C 139/12) angeschlossen.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Für alle Betroffenen von öffentlicher unzulässiger Berichterstattung ist die Entscheidung sehr erfreulich.

Dies gilt insbesondere für Online-Händler zum Beispiel auf eBay. Da negative Bewertungen weitreichende Folgen für die Listung der Angebote und sogar für die Angebotsgebühren professioneller Händler hat, ist der Schaden oft groß. Nehmen negative Bewertungen überhand, droht sogar der Rauswurf bei eBay. Händler scheuen aber häufig den Weg zum Anwalt, da sie befürchten, auf ihren Kosten sitzen zu bleiben. Die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Köln trägt weiter zur Sicherheit bei, dass Betroffene tatsächlich alle angefallenen Anwaltskosten vom Gegner erstattet bekommen.

Die Wertungen der Gerichtsentscheidung beschränken sich nicht auf eBay. Auch auf Facebook sind Verleumdungen und Beleidigungen an der Tagesordnung. Alle „Cybermobber” müssen sich in Zukunft noch genauer überlegen, ob sie das Risiko einer öffentlichen Rechtsverletzung wirklich eingehen wollen.“

(la)

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