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BGH: Keine unlautere Nachahmung bei preislich und qualitativ gleichwertigen Produkten

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Nachahmung gleichwertige Produkte
Lucky Dragon USA – stock.adobe.com

Wer kennt sie nicht: kostspielige Modelle in der Modewelt. Seien es Uhren der Marke Rolex oder eine der bekanntesten Designer-Taschen, die Birkin Bag von Hermès. Der Preis und ihr Status lockt auch Nachahmer an.

Doch aus § 4 Nr. 3 UWG folgt, dass das Anbieten einer Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten.  

Nicht nur in der Modewelt spielt dies eine Rolle. Jüngst beschäftigte der BGH sich mit der Frage, ob der deutsche E-Gitarren Hersteller Warwick das bekannte E-Gitarren Modell „Flying V“ von Gibson unlauter nachgeahmt hat.

 Elektrische Gitarren

Die in den USA ansässige Klägerin vertreibt in ihrem Unternehmen unter der Marke „Gibson“ elektrische Gitarren. Außerdem bietet sie Kopien dieser Gitarren unter der Zweitmarke „Epiphone“ zu günstigeren Preisen zum Kauf an.

Sie ist Inhaberin sämtlicher mit dem Geschäft mit E-Gitarren verbundener Nutzungsrechte der 1902 gegründeten Gibson Inc., die unter anderem das bekannte Modell „Les Paul“ vertrieb. In den Jahren 1957/1958 entwickelte die Gibson Inc. mehrere Gitarrentypen, die modernistische Erscheinungsformen aufwiesen, die von den bis dahin typischen „bauchigen“, an die hergebrachten akustischen Gitarren angelehnten Gestaltungen von E-Gitarren abwichen. Zu diesen neu gestalteten E-Gitarren zählte auch das Modell „Flying V“ – sie wies einen V-förmigen Korpus und eine entsprechend gestaltete Kopfplatte auf.

Aufgrund einer geringen Nachfrage wurde das Modell zunächst vom Markt genommen. Erst in den 1960er Jahren konnte man das Modell dann wieder erwerben. Dann fingen auch musikalische Größen wie Jimmy Hendrix an, die Gitarre zu nutzen – die Bekanntheit des Modells wuchs. Nunmehr wird das Modell von der Klägerin im Preissegment ab 1.500 bis 3.500 € vertrieben. Daneben wird sie unter der Zweitmarke zu Preisen unterhalb von 1.000 € verkauft.

Die in Deutschland ansässige Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von elektronischen Gitarren und übernahm vor Jahren den deutschen Gitarrenhersteller FRAMUS. Im Mai 2014 bot die Beklagte ebenfalls unter der Bezeichnung „Flying V“ dann verschiedene E-Gitarren zu Preisen ab 2.500 € an. Darin sah die Klägerin eine unlautere Nachahmung ihrer „Flying-V“-Gitarren. Daher beantragte sie, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland solche Gitarren anzubieten. Nachdem es der Beklagten erstinstanzlich verboten wurde das E-Gitarren Modell in Deutschland anzubieten, hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf und wies die Klage zurück. Daraufhin legte die Klägerin Revision beim BGH ein.

Keine Plagiatsvorwürfe?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 22.09.2021, AZ. I ZR 192/20) wies die Revision des US-Herstellers gegen ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg zurück. Damit ist nun letztinstanzlich festgestellt, dass die Plagiatsvorwürfe von Anfang an unbegründet waren. Die Beklagte kann somit keine Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen. Zwar handele es sich bei dem Modell der Beklagten um eine nachschaffende Übernahme der klägerischen E-Gitarre, jedoch könne der angesprochene Verkehrskreis, nämlich Hobby- und Profigitarristen, die Modelle auseinander halten. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser spezifische Verbraucherkreis beim Erwerb genau mit dem Produkt sowie Hersteller befasse und bei der Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller nicht allein an der äußeren Gestaltung orientiere. Das Gericht sah auch keine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung, da beide Modelle qualitativ ebenbürtig seien und sich im gleichen Preissegment bewegen.

Original und Nachahmung

Sind das „Original“ und die – nicht nahezu identische – Nachahmung einer E-Gitarre qualitativ gleichwertig und werden sie im gleichen hochpreisigen Marksegment angeboten, komme eine unlautere Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG oder eine Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG auch nicht in Betracht, wenn das Originalprodukt berühmt und auch Jahrzehnte nach der Markteinführung noch gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller sei. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist. Hier gingen die Richter von einer nachschaffenden Nachahmung aus.

Kein absoluter Schutz durch das UWG

Mit diesem Urteil stellt der BGH nochmals klar, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) keinen absoluten Produktschutz gewährt. Es müssen demnach auch andere Unlauterkeitsmerkmale hinzukommen, um ein unlauteres Handeln letztlich annehmen zu können.

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