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EuGH soll Informationspflichten über Herstellergarantien im Online-Handel klären

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EuGH Informationspflicht Herstellergarantie
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Internethändler müssen Verbraucher ausführlich über ihre Produkte aufklären. In welchem Umfang sie über Garantien des Herstellers informieren müssen, ist nicht final geklärt.

Bisher galt der Grundsatz, dass über eine solche Garantie informiert werden muss, sobald diese erwähnt oder aktiv beworben wird.

Doch besteht eine Informationspflicht auch, wenn eine solche Herstellergarantie mit keinem Wort in den Angeboten erwähnt wird?

Informationspflicht über Garantie?

Bei dem Fall, den der BGH verhandelt, geht es um ein Schweizer Offiziersmesser, das die Beklagte auf der Internetplattform Amazon angeboten hatte. Einen Hinweis auf eine bestehende Garantie gab es nicht, allerdings befand sich auf der Angebotsseite ein Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“, der das Produktinformationsblatt des Herstellers öffnete.

Am Ende dieser Produktinformation wurde auf eine Garantie hingewiesen – „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler. Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt“. Weitere Informationen konnten dem Informationsblatt nicht entnommen werden.

Die Klägerin war der Ansicht, dieser Hinweis erfülle nicht die Anforderungen an eine wirksame Garantieerklärung. Daher liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Sie mahnte ihre Mitbewerberin ab und zog vor Gericht.

Pro Informationspflicht: OLG entschied zugunsten der Anbieterin

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 26.11.2019, Az. 4 U 22/19) entschied, dass die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB allein an die Existenz einer Garantieerklärung des Produktherstellers oder eines Dritten anknüpft und somit eine besondere Hervorhebung der Garantie durch Werbung nicht erforderlich ist, um Informationspflichten hinsichtlich der Herstellergarantie auferlegt zu bekommen. Das heißt: Auch wenn der Händler seine Waren nicht mit der Garantie bewirbt, muss er über die Garantie informieren. Nur so werde der Verbraucher umfassend aufgeklärt und könne sich für oder gegen einen Vertragsschluss entscheiden.

Ausdrücklich offengelassen wurde die Frage, ob die Regelung den Verkäufer einer Ware in jedem Falle verpflichtet, aktiv nach dem Bestehen von Garantien für die angebotene Ware zu forschen. Die Richter entschieden jedoch, dass die Informationspflicht auf jeden Fall eingreife, wenn das Warenangebot einen Hinweis auf eine bestehende Garantie enthalte. Dann müsse auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hingewiesen werden.

Informationspflichten versus Herstellergarantie

Allgemein gilt: Wer als Händler mit einer Garantie aktiv wirbt, muss auch umfassend über die Garantie informieren. Es muss beispielsweise über Namen und Anschrift des Garantiegebers, den räumlichen Geltungsbereich der Garantie oder den Inhalt und die Bedingungen der Garantie informiert werden. Es gilt also einiges zu beachten, wenn eine fehlerfreie Garantiewerbung geschaltet werden soll.

Doch Vorsicht: Was ist, wenn Händler eine Garantie nicht einmal erwähnen, obwohl eine solche grundsätzlich durch den Hersteller des Produkts gewährt wird? Bis vor kurzem galt, sieht man von einer aktiven Bewerbung ab, bestehen die umfangreichen Informationspflichten nicht. Durch die aktuellen Entscheidungen, die teilweise auch eine Informationspflicht der Händler über eine nicht aktiv beworbene Herstellergarantie bejahen, ist zur Vorsicht zu raten. Doch von Einigkeit darüber, ob Händler auch über eine eventuell bestehende Herstellergarantie informieren müssen, selbst wenn sie mit keinem Wort eine solche Garantie erwähnen, kann lange nicht gesprochen werden.

Im Enddefekt geht es um mehr oder weniger Transparenz für den Verbraucher. Stimmt etwas nicht mit der Ware, wird meistens erst der Händler – als Vertragspartner – kontaktiert. Neben den allgemeinen Gewährleistungsrechten, die gesetzlich geregelt sind, kann der Hersteller dem Verbraucher zusätzlich eine Garantie als freiwillige Leistung einräumen, die aber gerade nicht mit den Gewährleistungsansprüchen verwechselt werden darf. Erhält der Verbraucher eine ausführliche Information über die gesetzlichen Rechte und dass diese eben nicht durch die Garantie eingeschränkt werden, kann der Verwechslung in hohem Maße entgegengewirkt werden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Um diese Problematik ausdrücklich zu klären, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) drei Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Vorschrift wird durch § 312d Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) nahezu gleichlautend in deutsches Recht umgesetzt.

Der EuGH soll nun klären, ob allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht auslöst oder – falls dem nicht so ist – ob die Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst wird oder dann, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist. Weiter sei fraglich, ob eine Informationspflicht auch besteht, wenn der Verbraucher ohne Weiteres erkennen kann, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht – beispielsweise über einen Link.

Außerdem soll von den Richtern die Frage beantwortet werden, ob die erforderliche Information über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten muss wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantie für Verbrauchsgüter, oder ob weniger Angaben bereits ausreichend sind.

Wann müssen Online-Händler über Garantien informieren?

Vorerst bleibt die Unsicherheit. Für die Praxis gilt daher: Solange die Gerichte unterschiedlicher Ansicht sind und keine höchstrichterliche Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof erfolgt, besteht weiter eine Abmahngefahr. Möchte man also sicher gehen, sollten die bestehenden Garantie und ihre Bedingungen, egal ob man mit ihnen wirbt oder nicht, genannt werden. Denn der Umfang der Informationspflichten zu Garantien bleibt vorerst unklar, zumindest bis der EuGH die Fragen aus der Vorlage beantwortet hat.

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