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Fußball-Tauschkarten: OLG Frankfurt zur Auslegung eines Profi-Vertrages

Auslegung Profi-Vertages
Photo by Connor Coyne on Unsplash

Inwieweit darf ein Fußballverein, der mit einem Club-Fußballer, der auch der deutschen Nationalmannschaft angehört, einen Vertrag hat, dessen Bilder für Fußball-Tausch und Sammelkarten verwenden? Diese Frage hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.11.2022, Az. 16 W 52/22).

Der Antragsteller wollte per einstweiliger Verfügung verhindern, dass die Antragsgegnerin Bildnisse seiner Person veröffentlicht. Er habe nur in eine Verwendung von Bildern, die ihn als Clubspieler zeigen, eingewilligt, nicht aber in solche, die ihn als Nationalspieler zeigen. Das Landgericht Frankfurt wies den Eilantrag jedoch zurück.

Bildnis für Tausch- und Sammelkarten verwendet

Die Veröffentlichung von Bildnissen des Profi-Fußballers war in zwei von der Antragsgegnerin herausgegebenen Serien von Fußball-Tausch- und Sammelkarten erfolgt. Die Karten zeigten den Fußballer in seinem Trikot mit Trikotnummer vor den Farben der deutschen Nationalflagge. Die Karten wurden über Kioske und das Internet vertrieben.

In Verwendung vertraglich eingewilligt

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Einwilligung des Spielers in die Verbreitung von Fußballbildern als Clubspieler auch Bilder als Nationalspieler umfasst. Der Berufsfußballspieler hatte im Rahmen eines mit einem englischen Fußballverein geschlossenen Vertrags eingewilligt, dass sein Bildnis auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten veröffentlicht wird. Dort habe er der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt, „die definierten Eigenschaften des Antragstellers…zu nutzen. Als Eigenschaften…sind… der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert“.

Ob diese Einwilligung auch die Verbreitung seiner Bilder als Nationalspieler umfasst, sei durch Vertragsauslegung zu ermitteln, so das OLG Frankfurt. Das Gericht konnte dem Vertrag keine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler entnehmen. Der Vertrieb der Karten sei daher nicht rechtswidrig.

Dass der Antragsteller sich in dem Clubvertrag verpflichtete, pro Jahr zwei in Spielen der Union der Europäischen Fußballverbände (UEFA) getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deute dies zwar möglicherweise darauf hin, dass „die Parteien den Marketingwert des Antragstellers in erster Linien in seiner Rolle als Clubspieler…gesehen“ hätten. Daraus folge aber nicht hinreichend sicher, dass die Nutzung von Bildern in anderen, etwa neutralen Trikots ausgenommen werden sollte. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer weiteren Vertragsklausel, wonach die Antragsgegnerin im Fall eines Ausfalls oder einer Verschiebung der UEFA-Champions-League zur Kündigung berechtigt sei, entschied das OLG Frankfurt.

Rechteinräumung für Deutschen Fußballbund

Der Antragsteller berief sich im Prozess auf eine mit dem Deutschen Fußballbund geschlossene Vereinbarung, in der er dem DFB das Recht eingeräumt hatte, mit bei Marketing- und PR-Maßnahmen des DFB erstellten Fotos als Nationalspieler „werbliche Aktivitäten“ zu entfalten, und verpflichtete, dies selbst zu unterlassen. Die Antragsgegnerin bestritt, Kenntnis von einer solchen Vereinbarung gehabt zu haben.

Die OLG-Entscheidung wird Auswirkungen auf eine Reihe von Profi-Verträgen haben, denn es ist anzunehmen, dass sich in anderen Vereinbarungen versäumt worden ist, die Berechtigung zur Bildnisveröffentlichung klar zu regeln.

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