Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Von Messen, Wanderlagern und kostenlosen Trauringen – LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen fahrenden Händler

Ihr Ansprechpartner

Wanderlager und unlauterer GeschäftspraktikenGegen gleich eine ganze Reihe unlauterer Geschäftspraktiken eines französischen Konkurrenzunternehmens setzte sich ein deutscher Schmuckhändler mit Hilfe von LHR erfolgreich zur Wehr.

Das Wanderlager: Heute billig, morgen weg

Es handelte sich dabei um einen „fahrenden Händler“, der auf seiner Webseite Verkaufsveranstaltungen, auch „Wanderlager“ genannt, in deutschen Hotels ankündigte.

Ein Wanderlager ist eine besondere Form des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen, bei der der Anbieter nicht an einen festen Standort oder eine stationäre Geschäftseinrichtung gebunden ist. Stattdessen findet der Verkauf in wechselnden, vorübergehend genutzten Räumlichkeiten statt, wie beispielsweise in Hotels oder angemieteten Veranstaltungsräumen.

Ein Wanderlager ist nicht verboten, es gelten jedoch strenge Vorschriften

Es ist wichtig zu beachten, dass für Wanderlagern in vielen Ländern bestimmte gesetzliche Regelungen gelten. In Deutschland beispielsweise sind Wanderlagern in § 56a der Gewerbeordnung (GewO) geregelt, um unlauteren Wettbewerb und Verbrauchertäuschung zu verhindern.

Zu dem unangemessen aggressiven und rechtswidrigen Verhalten des Konkurrenten gehörten der Verkauf außerhalb der Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes mit unentgeltlichen Zuwendungen wie einem zweiten kostenlosen Trauring beim Kauf eines ebensolchen, einem Spielbereich für Kinder, Parkservice und Verpflegung (Getränke und Snacks) – all dies ein Verstoß gegen § 56a Abs. 4 S. 2 GewO.

Zudem erfüllte der französische Wettbewerber damit die Voraussetzung einer unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne des § 3a UWG. Die öffentliche Ankündigung dieser Verkaufsaktionen in Deutschland enthielt weiterhin nicht die nach § 56a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 GewO erforderlichen Angaben zum Widerrrufsrecht.

Ein einzelner Anbieter macht noch keine „Messe“

Außerdem hatte der Konkurrent aus Frankreich seine Verkaufsveranstaltungen in Deutschland großspurig als „Messen“ bezeichnet, obwohl er der einzige Anbieter auf den Veranstaltungen war – eine Messe ist freilich etwas anderes. Damit verstieß er gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 UWG.

Schließlich handelte er § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 UWG zuwider, indem er die Rezensionen französischer Kunden ins Deutsche übersetzte, im Internet veröffentlichte und damit den Eindruck erweckte, es handle sich um Bewertungen der Kundschaft von Verkaufsveranstaltungen in Deutschland.

Pikant: Deren Erfahrungen sind ausweislich der Bewertungsplattform „Trustpilot“ eher negativ – gerade die Schwierigkeiten in der Kommunikation und Abwicklung werden bemängelt, Aspekte des Kaufs, die gerade diese Kundengruppe aus Deutschland betrifft.

LG Düsseldorf gibt LHR-Antrag statt

Also: Eine ganze Reihe von Verstößen gegen die Gewerbeordnung und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Gegen alle genannten Einzelheiten des unlauteren Gebarens beantragte LHR im Auftrag des angegriffenen deutschen Unternehmens beim LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung.

Das Gericht folgte dem Antrag und untersagte das Verhalten des französischen Wettbewerbers unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren. Dieser Fall zeigt wieder einmal, wie lohnenswert es ist, sich gegen unlauteres Verhalten der Konkurrenz zu wehren.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht