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LG München verbietet irreführende Herkunftsangabe „Switzerland“ bzw. „Swiss“

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Herkunftsangabe Schweizer Flagge
Photo by Patrick on Unsplash

Die Schweiz. Inbegriff für Neutralität und Qualität. Das „Schweizer Uhrwerk“ steht sinnbildlich für Präzision, auf die man sich verlassen kann. Verlassen können, das soll man sich auch darauf, dass Schweizer Güte drin ist, wenn Schweizer Kennzeichen drauf sind – auf Produkten oder auch Produktverpackungen.

Damit man das kann, braucht es aufmerksame Wettbewerbshüter und Gerichte, die darüber wachen, das irreführende Kennzeichnung von Waren unterbleibt.

Schweizer Flagge – verbotenes Kennzeichen

So wie das Landgericht München I, dessen 33. Zivilkammer eine Online-Händlerin in die Schranken wies, der in China hergestellte Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge anbot, die sie mit eindeutigem Bezug zur Schweiz gekennzeichnet hatte, mit dem Schriftzug „Switzerland“ bzw. „Swiss“ und der Schweizer Flagge. Die Richter verboten ihr die Verwendung von Kennzeichen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der Schweizer Flagge enthalten, im Zusammenhang mit der angebotenen China-Ware (LG München I, Urteil v. 15.06.2021, Az. 33 O 7646/20).

Schweizer Messer – „Made in China“

Die Online-Händler verwies darauf, dass die Messer und Werkzeuge als bloße Souvenirs angeboten wurden und zudem der Hinweis „Made in China“ deutlich erkennbar auf der Verpackung aufgedruckt gewesen sei. Die Kundschaft habe also Bescheid gewusst, dass sie keine Schweizer Qualität erwarten darf. Ob die potentiellen Käuferinnen und Käufer tatsächlich meinten, die Waren seien in der Schweiz hergestellt worden, ist jedoch unerheblich. Es kommt für den Unterlassungsanspruch ausschließlich darauf an, dass der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt wurde – eine tatsächliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft der Produkte ist dafür nicht erforderlich. Fürs unlautere Anbieten von Taschenmessern reicht also das weiße Kreuz auf rotem Grund aus.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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