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EuGH & Luxuswaren: Amazon schadet dem Prestige

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Können Hersteller ihren Händlern verbieten, ihre Waren über Drittplattformen wie Amazon zu vertreiben? Laut EuGH können solche selektiven Vertriebssysteme unter bestimmten Voraussetzungen durchaus rechtmäßig sein.

Der Parfüm-Konzern Coty Germany vertreibt bestimmte Produkte über ein so genanntes selektives Vertriebssystem. Das bedeutet, der Konzern beliefert ausschließlich eigens autorisierte Händler. Selbstverständlich dürfen diese autorisierten Händler die Produkte auch im Internet verkaufen, allerdings nur auf der eigenen Webseite.

 

In den Verträgen von Coty mit den autorisierten Händlern findet sich eine Klausel, die untersagt, dass die Produkte über Drittplattformen wie bspw. Amazon oder ebay, die für die Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten, verkauft werden. Hintergrund eines solchen selektiven Vertriebsnetzes ist es, dass das Prestige oder das Luxusimage des Produkts gewahrt bleibt.

Die Parfümerie Akzente, ein autorisierter Händler, setzte sich über das vertragliche Verbot hinweg und bot auf Amazon Luxuskosmetika von Coty an. Coty hingegen ließ sich dies nicht gefallen und brachte den Fall vor das Oberlandesgericht Frankfurt.

Bereits im Jahr 2013 gab es ein ähnliches Verfahren vor dem Kammergericht. Dort obsiegte der klagende Händler, dem der Ranzenhersteller „Scout“ verbieten wollte, die Waren auf eBay und Amazon anzubieten.

Auch das OLG Frankfurt hatte Bedenken, ob das vertragliche Verbot von Coty mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar ist. So gelangte der Fall im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zum EuGH (OLG Frankfurt, 19.04.2016 – 11 U 96/14 (Kart)).

Sind selektive Vertriebsverbote per se kartellrechtswidrig?

Sind selektive Vertriebsverbote per se ein Verstoß gegen das Kartellrecht? Schließlich wird dadurch  der Wettbewerb im Binnenmarkt beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist diese Frage mit „Nein“ zu beantworten, wenn das gegenständliche Produkt dieses System erfordert. Ein solches Erfordernis ist dann anzunehmen, wenn die Qualität und der richtige Gebrauch des Produkts ein selektives Vertriebssystem nötig machen.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Die Richter am EuGH führten diese Rechtsprechung nun weiter. Nach Ansicht des EuGH sind solche Vertriebsverbote rechtmäßig, wenn sie dazu dienen, das Luxusimage des Produkts zu wahren (EuGH, Urteil v. 06.12.2017, Az. C-230/16 – Coty).

Amazon: Eine Plattform für den „Pöbel“?

Ist Amazon nun eine Plattform für den „Pöbel“? Die Frage stellt sich, denn nach den Luxemburger Richtern kann sich die Präsentation von Luxusprodukten auf Drittplattformen verschlechtern. Dies ist zugegebenermaßen eine überspitzte Darstellung, dennoch beinhaltet die Entscheidung eine solche Wertung. Damit Verbriebsverbote rechtmäßig sind, muss Amazon dem Prestige des Produkts Schaden zufügen können.

Was ist Luxus?

Man mag hierüber trefflich streiten können, doch stellt sich noch eine andere durchaus interessante Frage: Was ist überhaupt Luxus? Hängt eine Zuordnung als Luxusprodukt vom materiellen Wert ab? Oder kommt es vielmehr auf das Prestige des Produkts an?

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung auf den „Prestigecharakter“ und eine „luxuriöse Ausstrahlung“ ab. Diese eben genannten Aspekte sind allerdings denkbar unscharf.

Es bleibt daher abzuwarten, wo künftig die Grenze zwischen Luxuswaren und hochwertigen Produkten gezogen werden wird.

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