Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Versicherungen: Werkstattbindung in AGB bei Entfernung von 50 km wettbewerbswidrig

Ihr Ansprechpartner
Werkstattbindung AGB
Alexey Achepovsky – stock.adobe.com

Wer mit dem Auto unterwegs eine Panne hat, möchte in seinem Pech eine rasche und unkomplizierte Reparatur veranlassen – und später eine ebensolche Kostenübernahme durch die Versicherung erwirken.

Macht diese in ihren AGB nun zur Auflage für den Kostenersatz, dass der Versicherungsnehmer die Reparatur in jedem Fall in einer bestimmten Werkstatt durchführen lässt, solange eine Filiale dieser Werkstatt höchstens 50 km weit vom Ort des Schadeneintritts entfernt liegt, benachteiligt sie ihren Kunden unangemessen.

Eine solche Klausel ist wettbewerbswidrig, entschied das OLG Celle (OLG Celle, Urteil v. 25.2.2021, Az. 13 U 33/19).

Entfernung zu groß

Dabei geht es nicht einmal um die grundsätzliche Bindung an bestimmte Werkstätten, sondern um die Entfernung. So dürfe eine Versicherung prinzipiell schon verlangen, dass die Reparatur bei einer Werkstatt durchgeführt wird, mit der sie in vertraglichen Beziehungen steht, um die Kosten so gering wie möglich zu halten, allerdings dürfe dies nicht zu einer unangemessenen Belastung des Versicherungsnehmers führen. Das sei bei einer Entfernung von 50 km aber der Fall.

Zeit- und Kostenaufwand für Kunden erheblich

Denn, so die Richter, der Zeit- und Kostenaufwand der Fahrzeugüberführung vom Ort des Schadeneintritts zur Vertragswerkstatt der Versicherung sei für den Kunden erheblich. Nicht nur, dass eine Fahrtstrecke von 50 km zu absolvieren ist (möglicherweise mit stark reduzierter Geschwindigkeit), sondern auch, dass im Falle eines Schadens, der verhindert, dass sich das Auto überhaupt noch fahren lässt, ein Abschleppdienst hinzugezogen werden muss, auf dessen Kosten der Kunde sitzen bleibt, wenn und soweit im Versicherungsvertrag keine Kostenerstattung dafür vorgesehen ist.

Unwirtschaftlich, unzumutbar – wettbewerbswidrig

Es ist ohne weiteres zu erkennen, dass es sich bei solchen Bedingungen und unter diesen Umständen am Ende für den Kunden gar nicht lohnt, überhaupt die Versicherung einzuschalten: „Je nach Höhe der Reparaturkosten können Zeit- und Kostenaufwand der Fahrzeugverbringung die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer unwirtschaftlich machen“, heißt es im Urteil des OLG Celle. Zudem gibt es in der fraglichen AGB-Klausel keine Ausnahmen, auch nicht für kleinere Reparaturen, die auf einer Reise anfallen – immer hat der Kunde mit seinem Fahrzeug die nächstgelegene Vertragswerkstatt aufzusuchen. Unwirtschaftlich und unzumutbar – das macht zusammen wettbewerbswidrig.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht