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Neuer Versuch: Springer-Verlag verklagt Anbieter von Adblock Plus erneut

Springer-Verlag verklagt Anbieter von Adblock Plus aufgrund Urheberrechtsverletzung
pinonepantone – Fotolia.com

Mehrere Jahre zieht sich der Streit zwischen dem Axel-Springer-Verlag und den Anbietern von Adblock Plus – die Kölner Firma Eyeo – nun schon.

Stützte der Verlag seine Klage 2015 noch erfolglos auf unlauteren Wettbewerb, versucht er es nun mit dem Vorwurf eines Urheberrechtsverstoßes.

Springer-Verlag gibt nicht auf

Jeder kennt es. Unliebsame Werbefenster, die beim Browsen immer irgendwo auftauchen. Wie gut daher, dass Adblocker als Erweiterung für verschiedene Browser erhältlich sind, um nervige Online-Werbung zu verstecken oder Werbeelemente gar nicht erst aus dem Web herunterzuladen.

Was sich für den Otto Normalverbraucher als eine nette Erfindung darstellt, ist Werbetreibenden und deren Vertragspartnern ein Dorn im Auge. Letztere fürchten um ihre Werbeerlöse, die einen großen Teil der Einnahmen ausmachen. Auch der Axel Springer Verlag gibt seinen juristischen Feldzug gegen Adblocker nicht auf.

Wie wir bereits im vorigen Jahr berichteten, entschied der BGH den Fall um „Adblock Plus“ damals gegen den Verlag und stellte endgültig fest: Die Software verstößt durch das Blockieren von Werbung im Internet nicht gegen das Wettbewerbsrecht und ist somit zulässig (BGH, Urteil v. 19.4.2018, Az. I ZR 154/16).

Dies scheint den großen Verlag jedoch nicht abzuschrecken, der nun, ein Jahr später, Klage beim Landgericht Hamburg einreichte – diesmal aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung.

Vorwurf: Veränderung bzw. Vervielfältigung der Webseitenprogrammierung

Laut Medienberichten habe der Springer-Verlag im Laufe des Verfahrens festgestellt, dass Werbeblocker das Urheberrecht der Medienangebote verletzen, indem sie die Webseitenprogrammierung unzulässigerweise verändern beziehungsweise vervielfältigen. „Spiegel online“ zitierte Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht bei Axel Springer wie folgt:

„Werbeblocker verändern die Programmiercodes von Webseiten und greifen damit direkt in das rechtlich geschützte Angebot von Verlagen ein.“

Werbeblocker verursachten laut Soehring den deutschen Verlagen jährlich Schäden in Millionenhöhe und gefährdeten damit die Refinanzierung von professionellem Journalismus im Internet.

Gegenüber Heise online soll Eyeo-Unternehmenssprecherin Laura Dornheim erklärt haben, dass es durch ein browser-seitiges Plugin gar nicht möglich sei, etwas auf den Servern von Springer zu modifizieren.

Vorangegangener Rechtsstreit

Vor der Entscheidung des BGH hatte bereits das Oberlandesgericht Köln in der Sache zu urteilen, wie wir 2016 bereits berichteten (OLG Köln, Urteil v. 24.6.2016, Az. 6 U 149/15).

Die Auffassung des Springer-Verlages, Adblocker seien eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs, wies das OLG Köln zurück. Der Adblocker greife nicht in Datenströme ein und somit erfolge auch keine physische Einwirkung auf Produkt oder Werbung. Dies sei zu einer gezielten Behinderung der geschäftlichen Aktivitäten des Verlages jedoch notwendig. Somit kam das Gericht zum gleichen Ergebnis wie vorher schon das OLG Stuttgart in einem ähnlichen Verfahren.

Der BGH sah dies in seinem Urteil genauso. Lediglich in Bezug auf die sogenannte „White-List“-Funktion, die das OLG als eine unzulässige aggressive Praktik gem. § 4a Abs. 1 S. 1 UWG einstufte, hatte der BGH eine andere Ansicht. In die Whitelist können sich Werbetreibende eintragen lassen, um sich von einer automatischen Blockade befreien zu lassen. Dies gilt jedoch nur für von Eyeo als “akzeptable“ eingestufte Werbung und bei größeren Unternehmen mit der Prämisse, Eyeo an ihrem Umsatz beteiligen. Der BGH nahm hierbei, anders als das OLG, keine aggressive Praktik an, da es an einer unzulässigen Beeinflussung der Marktteilnehmer fehle, deren Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung nicht wesentlich eingeschränkt werde.

Bevorstehende Entscheidung ungewiss

Wie nun dieser Rechtstreit ausgeht und ob doch ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, hängt wohl von technischen Fragen ab. Diese müssen im Laufe des Verfahrens geklärt und unter urheberrechtlichen Aspekten bewertet werden. Wie die Erfolgschancen aussehen, lässt sich zumindest aufgrund der bisherigen Verfahren natürlich nicht genau sagen. Das Oberlandesgericht München hat allerdings im Jahr 2017 in einer ähnlichen Konstellation keine urheberrechtliche Probleme im Betrieb eines Adblockers gesehen (OLG München, Urteil v. 17.8.2017, Az. U 2225/15).

Jedenfalls ist zu vermuten, dass Eyeo sich erneut auf eine lange Puste des Springer-Verlags einstellen muss.

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