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Landgericht München: Facebook nutzt Blackberry-Patente unrechtmäßig

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Verbot von WhatsApp
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Der „Merkur“ spricht von einem „Hammerurteil“, die „Süddeutsche“ resümmiert schlicht und ergreifend: „Gericht verbietet Whatsapp, Facebook und Instagram in Deutschland“.

Angesichts dieser Nachricht braucht es keine reißerischen Vokabeln, um Aufmerksamkeit zu erzielen. Das Verbot einer Dienstleistung, die praktisch jeder Deutsche täglich nutzt, spricht für sich. Und dass das Urteil des Landgericht München I (LG München I, Urteil v. 05.12.2019 – Az. 7 O 5314/18) in der Tat so ausgelegt werden kann, wie es die „Süddeutsche“ vornimmt, macht die Einlassung der Gerichtssprecherin deutlich:

„Durch die Urteile ist faktisch das Anbieten und Liefern der vorgenannten Anwendungen in der BRD zur Benutzung in der BRD verboten, soweit sie die klagegegenständlichen Patente nutzen.“

In der Tat: ein „Hammerurteil“.

Patentierbarkeit von Software?

Doch worum geht es eigentlich? Teile der Software, mit der Whatsapp, Facebook-Messenger und Instagram laufen, nutzen Patente, ohne dass dafür eine Erlaubnis vorliegt. Geklagt hatte der Inhaber der Patente, das kanadische Unternehmen Blackberry. Zweck eines Patentes ist es, dem Patentinhaber das alleinige Nutzungsrecht einzuräumen und die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts exklusiv zu nutzen, vgl. § 9 PatG. Dass Blackberry genau darauf besteht und das Gericht dieser Haltung folgt, ist somit zunächst naheliegend.

In der Diskussion über das Urteil verlagert sich die Fragestellung dann auch auf den Inhalt der klagegegenständlichen vier Patente. Es handelt sich dabei um Software. Diese ist laut dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) nicht schutzwürdig, soweit damit „konzeptionelle Verfahren und Meta-Methoden der Softwareerstellung“ gemeint sind, da diese „in der Regel keine für die Patentierbarkeit relevanten technischen Merkmale auf[weisen]“ und daher „die erfinderische Tätigkeit nicht begründen [können]“.

Blackberry genießt Patentschutz

Der Autor Florian Müller, bekannt durch sein E-Book „Die Lobbyschlacht um Softwarepatente“, zeigte sich in seinem Blog denn auch sehr erstaunt darüber, dass das Landgericht München die Klage nicht sofort aufgrund offensichtlicher Nichtigkeit verworfen habe. Das Gericht jedoch hielt es nicht für angebracht, das Verfahren wegen einer parallel von Facebook angestrengten Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht auszusetzen. Angesichts früherer Dokumentationen solcher Techniken etwa zu einem „Pocket PC“ hätte selbst für einen Fachmann keine Veranlassung bestanden, die darin enthaltenen Lehren „in Richtung des Klagepatents fortzuentwickeln“, heißt es in der Begründung. Das beanspruchte Funktionsmerkmal sei zudem „zweifelsfrei technisch“, zitiert „heise.de“ das Urteil. Und wer hat’s erfunden? Blackberry!

Noch nicht rechtskräftig, aber vorläufig vollstreckbar

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Facebook prüft eine mögliche Berufung. Allerdings könnte der Konzern, der alle widerrechtlichen Anwendungen betreibt, dennoch zum Handeln gezwungen sein, weil das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Hinterlegt Blackberry einen Geldbetrag bei der Justizkasse oder übergibt Facebook eine Bürgschaft als Sicherheit, muss Facebook das Verbot sofort umsetzen. Das Geld wäre eine Sicherheit für den Fall, dass das Oberlandesgericht Facebooks Berufung stattgibt. Dann müsste Blackberry den Schaden ausgleichen, der Facebook bis dahin entstanden ist.

Für jeden Einzelfall hat das Gericht einen Betrag zwischen einer Million und 1,6 Millionen Euro als Sicherheitsleistung festgelegt. Eigentlich Peanuts für den Softwaregiganten Blackberry mit rund einer Milliarde US-Dollar Umsatz, dem Kritiker vorwerfen, mittlerweile Patentklagen als Kerngeschäft zu betreiben – mangels Erfolg im eigentlichen IT-Business. Den Aktienkurs beflügelt das Münchner Urteil allerdings nicht: Seit Monaten liegt Blackberry an der Börse bei rund 5 Euro pro Anteilsschein – nach über 80 Euro im Boomjahr 2008.

Abschaltung der Apps unwahrscheinlich

Wie dem auch sei: Für den Nutzer sollte sich also erstmal keine Änderung ergeben. Eine Abschaltung der angebotenen Apps sei unwahrscheinlich, wie ein Facebook-Sprecher betont: „Wir planen, unsere Produkte entsprechend anzupassen, um sie weiterhin in Deutschland anbieten zu können.“ Also: Weiterchatten!

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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