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OLG München: Massenabmahnungen des Mediamarkts sind nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich!

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Im Dezember 2006 entschied das LG München in mehreren Fällen, dass die Abmahnaktion des Mediamarkts in Bezug auf viele einzelne Wettbewerbsverstösse rechtsmissbrauchlich sei.

Der Mediamarkt hatte durch seinen berühmt-berüchtigten Hausanwalt Steinhöfel zahlreiche Wettbewerber abmahnen und auch gerichtlich verfolgen lassen, da diese innerhalb von Preisvergleichsplattformen unrichtige Angaben gemacht hatten. Wir berichteten.

Wie der Kollege Dr. Bahr mitteilt, hat das OLG München hat diese Beschlüsse nun aufgehoben (u.a. Beschl. v. 20.12.2006 – Az.: 29 W 2903/06). Das dürfte etwa die Leser der FAZ beeindrucken, die sich seinerzeit eine Fehde mit dem Hausanwalt der Märkte lieferte und schon das Ende der Abmahnungen feierte. Wettbewerbsrechtler dürfte die Entscheidung des OLG dagegen nicht sonderlich überraschen.

Viele mögen der Meinung sein, dass es der Mediamarkt mit seinen Abmahnaktionen etwas übertreibt und sind nun enttäuscht, dass die für sie erfreulichen Entscheidungen nun aufgehoben wurden. Allerdings dürften die Beschlüsse zu Recht aufgehoben worden sein.

Schon beim Lesen der Begründung des LG München drängte sich der Eindruck auf, dass das Gericht sich bei deren Abfassung eher von persönlicher Abneigung als von objektiven Kriterien hat leiten lassen.

Grundsätzlich muss entgegen vereinzelt vertretener Auffassungen gelten, dass massenhafte Verstösse auch massenhafte Rechtsverfolgung rechtfertigen (so z.B. ausdrücklich Landgericht Köln, abgedruckt in MMR 2006, S. 412). Insbesondere dann, wenn es sich bei dem Gläubiger um einen der grössten Elektronikanbieter Europas handelt. Ansonsten kann das Wettbewerbsrecht nicht effektiv funktionieren.

Regelrecht albern ist es unseres Erachtens, als Kriterium für die Rechtsmissbräuchlichkeit die inhaltiche Identität der Fälle bzw. die Verwendung von Textbausteinen heranzuziehen.

Wie soll man’s denn machen, wenn es sich um ähnliche Sachverhalte dreht? Alles per Hand schreiben? Oder etwas schönes malen? Mit diesem Unsinn sollte man mal einen Arbeits- oder Familienrechtler beim Ausfüllen der Formularvordrucke für die Klageschrift stören…

Fazit:
Man kann den Mediamarkt und seinen Anwalt lieben oder hassen. Emotionen und persönliche Meinungen haben in einem Gerichtsverfahren nichts zu suchen. Das hat das OLG München unter anderem jedenfalls in seiner Entscheidung festgestellt. (la)

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