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Neu ab 13. Dezember 2014! – Kennzeichnung von Lebensmitteln im Internet

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laptopobstImmer wieder rückt das Thema der Kennzeichnung von Lebensmitteln in den Fokus der öffentlichen Diskussion. Gerade wenn die wirtschaftliche Lage „stabil“ ist und keine politischen Skandale aufgedeckt werden müssen, laden die Moderatoren aller Fernsehanstalten Verbraucherschützer und Vertreter der Lebensmittelindustrie in ihre Talkshows zum verbalen Duell. Die einen propagieren die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers, die anderen dessen Schutz.

„Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“

Was die beiden Seiten von der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 halten, ist noch nicht bekannt. Die „Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ dürfte jedenfalls für neuen Gesprächsstoff sorgen, sieht sie doch zum Teil weitreichende Veränderungen vor. Insbesondere Online-Händler, die Lebensmittel im Fernabsatzverkehr verkaufen, müssen ab dem 13. Dezember 2014 ihre Angebote an die Vorgaben der Verordnung anpassen. Denn ab diesem Tag gilt diese.

Natürlich hatten die Online-Händler auch bisher schon zahlreiche Kennzeichnungs- und Informationspflichten zu beachten. So ist bei Lebensmitteln regelmäßig der Grundpreis anzugeben. Darüber hinaus waren bislang vor allem spezielle Lebensmittel zu kennzeichnen, etwa diätische Lebensmittel oder Lebensmittel, die Zusatzstoffe enthalten.

Neu ist allerdings ab dem 13. Dezember 2014, dass der Online-Händler in der Artikelbeschreibung im Ergebnis nahezu alle Informationen bereitstellen muss, die auf den Etiketten der Lebensmittel enthalten sind. Ob diese neuen Pflichten den in Deutschland ohnehin überschaubaren Onlinemarkt im Wachstum bremsen werden bleibt abzuwarten.

Neue Pflichtangaben ab dem 13. Dezember 2014

Die Verordnung sieht vor, dass der Online-Händler dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitstellen muss. Relevant dürften insbesondere folgende Pflichtangaben werden:

  •  die Bezeichnung des Lebensmittels
  • das Verzeichnis der Zutaten
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • die Menge bestimmter Zutaten
  • besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent

Die Liste ist selbstverständlich nicht abschließend. Ausdrücklich ausgenommen von den Informationspflichten ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums. Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach anderen Vorschriften bleiben von der neuen Verordnung unberührt. Insbesondere die Preisangabenverordnung muss also weiter berücksichtigt werden.

Auch die Hersteller von Lebensmitteln müssen sämtliche Informationen aus der Verordnung auf dem jeweiligen Etikett bereitstellen. Die Aufgabe der Online-Händler beschränkt sich also darauf, diese vorgegebenen Informationen in die Artikelbeschreibung des Angebots zu kopieren. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Betroffene Online-Händler sollten also schon jetzt beginnen ihre Angebote umzustellen.

Ab dem 13. Dezember 2016 müssen zudem die jeweiligen Nährwerte der Lebensmittel deklariert werden. (th)

(Bild: ©3Dmask/shutterstock.com)

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