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OLG Düsseldorf verbietet führenden Kapitalmarktkanzleien rechtswidrige Mandantenwerbung

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2015, Az. I-16 U 263/14) hat auf die Berufung eines Emissionshauses von geschlossenen Immobilienfonds einem Zusammenschluss von nach eigenen Angaben „führenden Kapitalmarktkanzleien“ in der Berufungsinstanz ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf kassiert und eine rechtswidrige Mandantenwerbung verboten.

Die Kanzleien hatten auf einer eigens dafür eingerichteten Internetplattform behauptet, dass in Bezug auf das Emissionshaus – ähnlich wie bei der S & K Gruppe – der Verdacht eines Betrugssystems bzw. Schneeballsystems bestehe. Die deswegen dringend nötige anwaltliche Beratung könne bei ihnen in Anspruch genommen werden.

Das OLG Düsseldorf ist der Klägerin in seinem Urteil darin gefolgt, dass diese Behauptung nicht nur unwahr ist, sondern dass es dafür noch nicht einmal Ansätze einer Tatsachengrundlage gibt. Es hat explizit festgetellt, die Äußerungen den Straftatbestand der Verleumdung gem. § 186 StGB erfüllen und die Kanzleien dementsprechend zur Unterlassung verurteilt. Daneben hat es die geschäftsführenden Namensgeber der Kanzleien nach den Grundsätzen der Störerhaftung persönlich in Haftung genommen.

Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs wurde mit 150.000 EUR angesetzt. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht aber die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die sich vor dem Hintergrund des Anlagevolumens von insgesamt mehr als 1 Mrd. Euro im siebenstelligen Bereich bewegen dürften und die das Emissionshaus in einem separaten Verfahren geltend machen wird.

Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Klägerin und Berufungsklägerin vertreten.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Die Liberalisierung des Werberechts für freie Berufe hat viele Rechtsanwälte in den letzten Jahren dazu verleitet, nicht nur freizügiger, sondern auch aggressiver und – wie der vorliegende Fall zeigt – mit Blick auf schnellen Gebührenumsatz leider auch schlicht mit Falschbehauptungen zu werben. Im Namen des Verbraucherschutzes ist insbesondere im sensiblen Bereich der Geldanlagen gegen sachlich berechtigte Kritik selbstverständlich nichts einzuwenden, auch wenn negative Berichterstattung schwerwiegende Folgen für die Unternehmen haben können. Gerade deswegen muss aber unwahren Behauptungen unbedingt Einhalt geboten werden. Schließlich kann rechtswidrige Werbung im Finanzbereich hohen Schaden verursachen, der für den Verursacher leicht existenzbedrohend und insbesondere nicht von der anwaltlichen Vermögenshaftpflicht abgedeckt wird.”

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