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BGH: Für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte genügt die bloße Abrufbarkeit der Internetseite in Deutschland

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Internationale Zuständigkeit Urheberrechtsverletzung Persönlichkeitsrechtsverletzung
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Unscheinbar und „versteckt“ im Urheberrecht kommt eine bahnbrechende Entscheidung des BGH daher, die die Durchsetzung von Ansprüchen deutscher Rechteinhaber im Urheberrecht aber auch im Persönlichkeitsrecht in Sachverhalten mit Auslandsberührung erheblich erleichtern wird.

Bisher musste ein Inlandsbezug dargelegt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 21.4.2016, Az- I ZR 43/14) hat im April 2016 entschieden, dass der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen ist, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist.

Daran ist besonders, dass der Rechteinhaber im Urheberrecht bisher darlegen musste, dass sich die Internetseite, auf der sich die Rechtsverletzung befand, bestimmungsgemäß auch in Deutschland abgerufen werden konnte. Die bloße Abrufbarkeit der Seite reichte nicht aus. Der Rechteinhaber musste daher regelmäßig mühsam anhand von objektiven Indizien darlegen, dass mit der Internetseite auch deutsche Nutzer angesprochen werden sollten.

Bisherige Rechtssprechung hatte merkwürdige Konsequenzen

Das führte nicht selten zu absurden Konstellationen. So hatte das Oberlandesgericht Köln zum Beispiel in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor mittlerweile fast 10 Jahren entschieden, dass der deutsche Rechteinhaber eine unerlaubte Fotonutzung auf einer Seite mit der Top-Level Domain „uk“, United Kingdom (Großbritannien) nicht vor deutschen Gerichte  geltend machen könne, obwohl die beworbenen Produkte in Euro bezahlt werden konnten und weltweit ausgeliefert wurden, nur weil dort die deutsche Sprache nicht auswählbar war (OLG Köln, Beschluss v. 30.10.2007, Az. 6 W 161/07, GRUR-RR 2008, 71).

Damit ist es jetzt im Urheberrecht vorbei

Der BGH weicht mit seiner Entscheidung von seiner noch im Jahr 2010 vertretenen Auffassung (vgl. BGH, Urteil v. 29.4.2010, Az. I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 – Vorschaubilder I) mit Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) ab (vgl. EuGH, Urteil v. 3.10.2013, Az. C-170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 – Pinckney/Mediatech; Urteil v. 22.1.2015, Az. C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 32 = WRP 2015, 332 – Hejduk/EnergieAgentur).

Der EuGH hat dort festgestellt, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber‑ und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht sei aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

Ohne seine Entscheidung an dieser Stelle näher zu erläutern, geht der BGH folgerichtig davon aus, dass dies auch für Unterlassungsansprüche gilt. Denn während der EuGH den Umstand, dass das angerufene Gericht nur über den lokalen Schadenersatz entscheiden kann, ausdrücklich feststellen muss, ergibt sich die beschränkte Wirkung eines Unterlassungstenors ohne Weiteres aus der territorialen Zuständigkeit dieses Gerichts.

Das bedeutet nichts weniger, als dass jetzt jeder Verstoß im Internet, egal, unter welcher Topleveldomain, oder auf welcher Sprache er stattfindet, in Deutschland im Wege der Unterlassungsklage angegriffen werden kann.

Für das Wettbewerbsrecht gilt dieser Grundsatz nicht…

Für das Markenrecht hat der BGH diese Frage bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 5.3.2015 – I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 15 = WRP 2015, 1219 – IPS/ISP). Für Wettbewerbsverletzungen dürften diese Grundsätze nicht anwendbar sein, da hier das Marktortprinzip gilt, vor dessen Hintergrund ein Wettbewerbsverstoß in der Regel immer nur dort angenommen wird, wo die Interessen der betroffenen Mitbewerber aufeinandertreffen können (vgl. BGH, Urteil v. 19.3. 2015, Az. I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 – Hotelbewertungsportal).

…allerdings für das Persönlichkeitsrecht

Der BGH wird voraussichtlich auch für das Persönlichkeitrecht konsequenterweise von seiner bisherigen Auffassung abweichen müssen. Nach der – von Instanzgerichten ohnehin oft missverstandenen – Entscheidung „New York Times“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 2.3.2010, Az. VI ZR 23/09, GRUR 2010, 461, 463) waren deutsche Gerichte nur zuständig,

„…wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung ande- rerseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.“

Auch diese etwas kryptische Definition ist nun überholt.

Denn der EuGH hat auch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen entschieden, dass eine diesbezügliche Schadensersatzklage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war (EuGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. – C-509/09 und C-161/10 eDate Advertising GmbH/X und Martinez/MGN Ltd.).

Fazit:

Hochinteressant ist die oben genannte BGH-Entscheidung insbesondere für die immer häufiger notwendig werdenden Klagen gegen Google oder andere ausländische Anbieter. Denn dort wird man sich auch in Bezug auf englischsprachige Suchergebnisse oder solcher auf google.com nun nicht mehr mit dem Verweis auf die internationale Unzuständigkeit deutscher Gerichte aus der Affäre ziehen können.

Das erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen deutscher Rechteinhaber im Urheberrecht insbesondere gegen die Big Player im Internet, von die ihren Sitz überwiegend im schönen Kalifornien in den USA haben. Einzelheiten dazu können unserem Beitrag

entnommen werden.

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