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LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen "Anlegerschutzanwalt" wegen herabsetzender, irreführender Werbung auf Anwaltsplattform

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herabsetzende Werbung Anlegerschutzanwalt LG Hamburg
© sduben – Fotolia.com
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Immer wieder berichten wir über Fälle unlauterer Werbung von „Anlegerschutzkanzleien“ oder anderer Medien, die sich – tatsächlich oder nur vorgeblich – dem Verbraucherschutz verschrieben haben.

Zuletzt im Juni 2016 hier.

Das Spiel mit der Angst der Anleger

In einem aktuellen Fall hatte wieder einmal ein „Anlegerschutzanwalt“ versucht, unter Verweis auf zahlreiche angebliche Haftbefehle und strafrechtliche Ermittlungen zu Lasten des Gläubigers bei Anlegern Angst um ihr Investment und damit den entsprechenden Bedarf zu wecken, sich bei ihm anwaltlich beraten zu lassen. Ausgesucht hatte er sich dafür die Form eines „Rechtstipps“ auf einer Anwaltsplattform.

Da der Rechtsanwalt sich, sogar nachdem er über die Rechtswidrigkeit seines Berichts in Kenntnis gesetzt worden war, weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und sogar noch mit einer – wie auch immer gearteten – „Eskalation“ der Angelegenheit drohte, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig, die das Landgericht Hamburg umgehend erließ (LG Hamburg, Beschluss v. 26.8.2016, Az. 312 O 397/16).

Die Entscheidung des LG Hamburg

Das Landgericht folgte der Argumentation des Antragstellers, wonach die Werbung des Antragsgegners herabsetzend und irreführend und damit unzulässig war.

Bei Zuwiderhandlung droht dem Anwalt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde mit 50.000,00 € festgesetzt. (la)

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