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Kein Schutz für Schreibwaren mit “AC Milan“ Wappen

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Wappen AC Milan Marke
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Der AC MILAN (im deutschen auch AC Mailand genannt) gehört zu den absoluten Fußball Spitzenclubs in Europa. Er beansprucht deshalb für seine gleichnamige Marke AC Milan Schutzanspruch für viele Bereiche.

Das Europäische Gericht hat entschieden, dass das Wappen des Fußballvereins AC Mailand mit dem Schriftzug „AC Milan“ aufgrund der älteren deutschen Wortmarke MILAN nicht als Marke für Schreibwaren und Büroartikel eingetragen werden kann und eine Klage des Vereins abgewiesen.  (EuG, Urteil v. 10.11.2021, Az. T-353/20).

Es bestehe Verwechselungsgefahr aufgrund der visuellen und phonetischen Ähnlichkeit der Zeichen. Nicht beide Zeichen können gleichzeitig Schutz in der Union genießen.

AC Milan klagt vor dem EuG

Im Februar 2017 beantragte der italienische Fußballverein AC Milan gemäß der Unionsmarkenverordnung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union für ein das Wappen des Vereins darstellendes Bildzeichen, und zwar unter anderem für Schreibwaren und Büroartikel.   Die deutsche Gesellschaft InterES Handels- und Dienstleistungs Gesellschaft mbH & Co KG  erhob dagegen im April 2017 Widerspruch. Dabei verwies Sie auf die 1984 angemeldete und 1988 eingetragene deutsche Wortmarke MILAN, die sich unter anderem auf Waren bezieht, die mit den vom Antrag des AC Mailand erfassten Waren im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln. Insbesondere wendete die deutsche Gesellschaft ein, die Registrierung der angemeldeten Marke könne aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit der älteren Marke eine Gefahr der Verwechslung beim deutschen Publikum hervorrufen. Das EUIPO gab dem Widerspruch vollumfänglich statt. Dagegen klagte der AC Mailand beim EuG.

Klage abgewiesen – Verwechselungsgefahr AC Milan und MILAN

Mit seinem am 10.11.2021 verkündeten Urteil wies das EuG die Klage in vollem Umfang ab. Aufgrund der Verwechslungsgefahr sei das Wappen nicht registrierfähig.  Auf der Grundlage von Beweisen, darunter Rechnungen und Werbematerial in deutscher Sprache, ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die ältere Marke MILAN in Deutschland ernsthaft benutzt worden sei. Es betont, dass die Kontinuität der Benutzung ein relevantes Indiz sei.

Zudem hat es festgestellt, dass die ältere Marke auf dem deutschen Markt sowohl in der eingetragenen Form benutzt worden sei, als auch in einer abgewandelten Form, die sich vor allem dadurch auszeichne, dass ein Bildelement hinzugefügt wurde, das den Kopf einer Art Raubvogel darstellt. In diesem Zusammenhang wies das Gericht daraufhin, dass das zusätzliche Bildelement zwar nicht ganz vernachlässigbar sei, aber auch nicht als dominierend angesehen werden könne. Es erscheint nicht geeignet, die Unterscheidungskraft des Wortelements der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form zu beeinflussen, so das EuG.

“AC Milan“ dominierendes Element der angemeldeten Marke

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass das maßgebliche Publikum das Bildelement der angemeldeten Marke insbesondere aufgrund seiner Größe und seiner Position zwar nicht ignorieren, seine Aufmerksamkeit sich aber nicht darauf konzentrieren werde.   Schließlich werde  Aufmerksamkeit des Publikums vielmehr von dem Wortelement angezogen, das aus den Buchstaben „AC“ und dem Wort „MILAN“ bestehe, da diese in Großbuchstaben und einer stilisierten Schriftart geschrieben sind und das aus ihnen gebildete Element deutlich länger ist als das Bildelement. Das Element „AC MILAN“ sei das dominierende Element der angemeldeten Marke.

Weiterhin argumentiert das Gericht, dass selbst wenn ein Teil des Publikums das Wortelement „AC MILAN“ der angemeldeten Marke als Bezugnahme auf den gleichnamigen Fußballverein der Stadt Mailand (Italien) wahrnehmen könne, beide Zeichen auf die Stadt Mailand hinweisen und auch in phonetischer Hinsicht sehr ähnlich sind.

Der AC Milan machte vergeblich geltend, dass die Beschwerdekammer die hohe Bekanntheit des Zeichens AC Milan und des Fußballvereins AC Milan nicht berücksichtigt habe. Das EuG weist in seinem Urteil darauf hin, dass nur die Bekanntheit der älteren Marke, nicht aber die der angemeldeten Marke zu berücksichtigen sei, um zu beurteilen, ob die Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr begründet. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuG.

Starke phonetische Ähnlichkeit und mittlere visuelle Ähnlichkeit

Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Ähnlichkeiten zwischen den beiden in Rede stehenden Zeichen insgesamt groß genug seien, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Es liege eine starke phonetische Ähnlichkeit und eine mittlere visuelle Ähnlichkeit vor. Der deutsche Stiftehersteller hat damit seine Marke erfolgreich gegen den gleichnamigen Fußballverein verteidigt. Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

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