Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Leistungsschutzrecht für Presseverlage auf den Weg gebracht

Ihr Ansprechpartner

Von nichts kommt nichts

Der Koalitionsausschuss von CDU und FDP hat die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage beschlossen.

Hersteller von Presseerzeugnissen sollen demnach ein eigenes Leistungsschutzrecht „für die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon“ bekommen. Nach dem Beschluss der Koalition sind es insbesondere die gewerblichen Anbieter im Netz, Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, die zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet werden sollen.

Ziel der Vereinbarung ist die Beteiligung von Presseverlagen an den Gewinnen, die durch die Nutzung der Erzeugnisse der Verlage erzielt werden. So nutzt beispielsweise Google für seine News-Dienste bisher kurze Textteile der jeweiligen Nachricht kostenfrei für seine Zusammenfassungen. Das soll sich nun ändern.

Neben den Verlagen sollen auch die Urheber an den Gewinnen beteiligt werden. Der Einzug und die Verteilung der Entgelte sollen durch die üblichen Verwertungsgesellschaften geschehen.

Von der Verpflichtung, Entgelte zu zahlen, sollen private Nutzer ausgeschlossen bleiben. Die Neuregelung zielt allein auf gewerbliche Anbieter ab. Das reine Lesen am Bildschirm, Speichern und Ausdrucken soll jedoch auch im gewerblichen Bereich keine Entgeltpflicht begründen.

Der Koalitionsbeschluss stößt auf ein geteiltes Echo. So begrüßen z.B. der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV), der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sowie der Deutsche Journalisten Verband e.V. (DJV) die Entscheidung. Kritik erfährt der Beschluss jedoch insbesondere auch durch die (von Google mitfinanzierte) Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht „Igel“. Die Initiative ist ein Zusammenschluss von verschiedenen Verbänden, Blogbetreibern und Internetprojekten, die das insbesondere von den Presseverlagen geforderte Leistungsschutzrecht weder für notwendig, noch für gerechtfertigt hält. Anlässlich dieser Diskussion, wollen wir an dieser Stelle einen kurzen Überblick über das Vorhaben geben.

Was sind Leistungsschutzrechte?

Leistungsschutzrechte (oder auch verwandte Schutzrechte) sind ausschließliche Rechte, die demjenigen zustehen können, dessen Erzeugnis keine Werkqualität erreicht. Wem solche ausschließlichen Rechte zustehen können, regelt das Urheberrechtsgesetz explizit. So sind beispielsweise ausübende Künstler (§§ 73 ff., UrhG), Datenbankhersteller (§§ 87a ff. UrhG) und Filmhersteller (§§ 88 ff. UrhG) durch solche ausschließlichen Rechte geschützt.

Nicht zu verwechseln sind die Inhaber von Leistungsschutzrechten jedoch mit Urhebern. Wer ein Werk schafft (also eine persönlich geistige Schöpfung im Sinne des Gesetzes vollbringt), wird Urheber und erlangt umfangreiche Rechte an der Schöpfung. Derjenige, dessen Erzeugnis keine Werkqualität erreicht, hat die Möglichkeit Leistungsschutzrechte zu erlangen, wenn er in eine der gesetzlich geregelten Fallgruppen passt (§§ 70 ff. UrhG). Diese Rechte sind weniger umfangreich als die eines Urhebers (kürzere Schutzdauer, kein „Persönlichkeitsrecht“, etc.), sichern jedoch ebenfalls einen zeitlich begrenzten Ausgleich für die erbrachte Leistung.

Der Koalitionsbeschluss sieht nun ein weiteres Leistungsschutzrecht für Presseverlage vor. Auch ihre Leistung soll nach Ansicht der Beteiligten nicht unbelohnt bleiben.

Wer muss jetzt zahlen?

Wie so oft, wird die Diskussion um das Für und Wider eines solchen Leistungsschutzrechts auch von finanziellen Interessen beeinflusst. Natürlich hat weder Google, noch sonst ein Suchmaschinenbetreiber oder News-Aggregator ein Interesse daran, für bisher unentgeltliche Nutzungen in der Zukunft zahlen zu müssen. Insbesondere dann nicht, wenn der eigene Dienst alleinig auf der Darstellung fremder Erzeugnisse besteht (z.B. Suchmaschine, Newsdienst, etc.). Dem gegenüber steht verständlicherweise das entgegengesetzte Interesse der Erzeuger der genutzten Textausschnitte, solche Nutzung entweder zu unterbinden oder vergüten zu lassen. Der Koalitionsbeschluss kommt nun jedoch im Wesentlichen den Interessen der Presseverlage nach.

Da die Formulierung des Beschlusses eine Menge Raum für Spekulationen darüber lässt, wer nun zu Zahlungen verpflichtet werden soll, wollen wir uns an dieser Stelle auf die Unklarheiten des Beschlusses konzentrieren.

Ein kleiner Hinweis vorab: Im Koalitionsbeschluss wird von der „Verbreitung im Internet“ gesprochen. Zwar gibt es das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG, jedoch ist dies nur auf körperliche Werke anwendbar. Eine Verbreitung im Internet im Sinnes des Urheberrechts gibt es demnach streng genommen gar nicht. Gemeint ist aller Wahrscheinlichkeit nach die Vervielfältigung gem. § 16 UrhG.

Ab wann ist man Gewerblicher Anbieter?

Der weitere Wortlaut des Beschlusses lässt zusätzlich Fragen hinsichtlich der entgeltpflichtigen Anbieter aufkommen. Was ein Suchmaschinenbetreiber ist, ist klar. Auch von News-Aggregatoren kann man sich eine Vorstellung machen. Höchst problematisch wird es jedoch, bei der Zielgrupe der „gewerblichen Anbieter im Netz“. Ab wann ist ein Angebot im Netz gewerblich und nicht mehr privat? Reicht bereits das Einbinden eines Flattr-Buttons, um die Gewerblichkeit zu begründen? Oder die Einbindung von AdSense-Werbung? Möglicherweise sogar das Setzen eines Links bei Facebook?

Stellt man zur Ermittlung der Gewerblichkeit auf § 14 BGB ab, so ist das planmäßige und dauerhafte Angebot von Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt erforderlich, um gewerbliches Handeln anzunehmen (BGHZ 166, 40, 44 f). Ob diese Definition jedoch die oben genannten Beispiele erfasst, ist nicht abschließend geklärt. Ein Indiz für die Gewerblichkeit kann jedoch eine mögliche Gewinnerzielungsabsicht sein, auch wenn dies sicherlich nicht als alleinige Voraussetzung herangezogen werden kann.

Die Frage nach der Gewerblichkeit eines Angebots lässt sich somit nicht allgemeingültig beantworten. Es kommt dabei wie so oft auf den Einzelfall an. Fest steht jedoch, dass eine Gewinnerzielungsabsicht dazu führen kann, als gewerblicher Anbieter zu gelten und dem Koalitionsbeschluss nach entgeltpflichtig zu werden. Wer also fremde Text-Snippets in seinem Internet-Angebot gem. § 16 UrhG vervielfältigt und nicht als privater Anbieter gilt, wird voraussichtlich zur Abgabe von Entgelten verpflichtet.

Was ist mit dem Zitatrecht?

Der ein oder andere mag sich nun fragen: Aber ich darf doch Texte zitieren!? Das Recht, Textteile zum Zwecke des Zitats gem. § 51 UrhG unverändert zu übernehmen verliert nach bisheriger Information nicht seine Wirkung. So dürfen Text- und Bildausschnitte weiterhin abgebildet werden, solange sie eine Textaussage belegen und den sog. Zitatzweck erfüllen.

Allerdings stellt sich die Frage ob es für die Verwendung von Text-Snippets überhaupt einer Rechtfertigung bedarf. Schließlich können Urheberrechte nur dort verletzt werden, wo sie auch bestehen. Ob ein Textausschnitt von 2-3 Sätzen bereits ein schutzfähiges Werk darstellt, ist fraglich und muss im Einzelfall beantwortet werden.

Fazit:

Das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage bietet immensen Diskussionsstoff. Unabhängig von den finanziellen Belastungen, ist die bisherige Formulierung des Gewollten arg schwammig und unbestimmt. Statt einen rechtlich absehbaren Rahmen in Aussicht zu stellen, führt insbesondere das Merkmal der Gewerblichkeit zu Unsicherheiten. Ob und wie sich die Lage weiter entwickelt, bleibt zunächst abzuwarten. Dass sich eine ACTA-ähnliche Protestbewegung formiert, ist jedoch bisher nicht zu erkennen. (la)

(Bild: © beugdesign – Fotolia.com)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht