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LG Frankfurt verhängt Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € gegen YouTube

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Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss v. 3.1.2024 ein Ordnungsmittel gegen YouTube (Google) in Höhe von 10.000 € verhängt (LG Frankfurt, Ordnugnsmittelbeschluss v. 3.1.2024, Az. 2-03 O 569/23).

Hintergrund ist ein einstweiliges Verfüfungsverfahren, über das wir hier berichtet haben: LG Frankfurt erlässt drei einstweilige Verfügungen, gegen zwei „Influencer“ in Dubai und gegen YouTube

YouTube reagiert auf Löschungsaufforderungen und -gebote häufig, mit einer „Sperrung“ für Deutschland. Man war dort offenbar der Meinung, damit der Unterlassungsverpflichtung genüge zu tun. Das ist aber nicht der Fall. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Sperrung des gegenständlichen Videos in dem Sinne, dass das Video in Deutschland oder über deutsche Server nicht mehr abrufbar wäre. So können so „gesperrte“ Videos regelmäßig problemlos über eine Veränderung des angegebenen „Standorts“ über die Webseite auf dem Desktop und in der mobilen Version weiterhin abgerufen werden.

Siehe beispielhafter Screenshot:

 

Dazu hatte das Landgericht in dem aktuellen Beschluss das Folgende zu sagen:

Die bloße Sperrung in der Länderversion wird indes der Umsetzung des Verbots, bestimmte Inhalte im deutschen Bundesgebiet zu veröffentlichen, nicht hinreichend gerecht. Denn mittels weniger Klicks in den Einstellungen auf der Webseite der Schuldnerin kann der Nutzer den Standort in ein beliebiges anderes Land ändern. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Standortangabe des Nutzers durch die Schuldnerin erfolgt nicht. Eine Umstellung der Länderversion erfordert entgegen dem Vortrag der Schuldnerin auch nicht ein spezielles Vorwissen, dieses ist – gerichtsbekannt – durch wenige Klicks in der You-Tube-App oder über den Webbrowser möglich.

Auf die Unzulänglichkeit eines solchen Vorgehens hatten wir bereits hier hingewiesen:

LG Frankfurt: YouTube muss Influencer-Video mit Sprachnachricht löschen

Ob Google dagegen Beschwerde eingelegt hat oder ob dieser Beschluss rechtskräftig ist, ist uns bisher nicht bekannt.

(Offenlegung: LHR hat die Antragsteller vertreten.)

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