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Gefahren- & Warnhinweise

Ihr Ansprechpartner

Gefahrstoffe, Chemikalien, aber auch viele Alltagsprodukte müssen mit klaren Gefahren- und Warnhinweisen versehen sein – richtig eingestuft, vollständig und in deutscher Sprache.

Fehlende Piktogramme, falsche Signalwörter oder unvollständige Warnhinweise sind nicht nur ein Sicherheitsrisiko, sondern ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

LHR berät zu CLP-Einstufung und Warnhinweisen – und setzt Ansprüche durch oder wehrt Abmahnungen ab, mit der Erfahrung aus über 1.000 gerichtlichen Verfahren.

Gefahren- & Warnhinweise

Richtig einstufen, vollständig warnen, sicher verkaufen.

Ob Prüfung Ihrer Kennzeichnung oder Abwehr einer Abmahnung: Sprechen Sie mit uns, 7 Tage die Woche.

Wann Gefahren- und Warnhinweise Pflicht sind

Für Stoffe und Gemische gilt die CLP-Verordnung (VO (EG) 1272/2008): Produkte sind nach dem global harmonisierten System (GHS) einzustufen und entsprechend zu kennzeichnen – mit Gefahrenpiktogrammen, dem Signalwort („Gefahr“ oder „Achtung“), den Gefahrenhinweisen (H-Sätze) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze). Daneben verlangen viele weitere Vorschriften produktbezogene Warnhinweise:

  • Produktsicherheit – Warnhinweise nach der GPSR und produktspezifischen Richtlinien (z. B. Erstickungsgefahr/Altersangaben bei Spielzeug).
  • Lebensmittel – etwa Hinweise bei erhöhtem Koffeingehalt oder bei bestimmten Zusatzstoffen (Azo-Farbstoffe).
  • Tabak/E-Zigaretten – der Nikotin-Warnhinweis und weitere Pflichtangaben nach TabakerzG/TabakerzV.

Warnhinweise müssen vollständig, gut sichtbar, lesbar und in deutscher Sprache angebracht sein. Fehler sind regelmäßig zugleich ein Wettbewerbsverstoß (§ 3a UWG), weil die Vorschriften dem Gesundheitsschutz dienen und als Marktverhaltensregeln gelten.

Worauf es ankommt

Fehlende Warnhinweise sind besonders sensibel

Bei Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit dienen, wird die Spürbarkeit eines Verstoßes regelmäßig vermutet – ein „Bagatell“-Einwand greift dann meist nicht. Wie sensibel der Bereich ist, zeigt etwa die Einordnung von Nikotin-Pouches als nicht sichere Lebensmittel durch das OVG Hamburg. Fehlende oder falsche Gefahren- und Warnhinweise sind daher ein dankbares Ziel für Abmahnungen.

Kennzeichnung prüfen: Erste Schritte

  • Einstufung prüfen – ist der Stoff/das Gemisch korrekt nach CLP eingestuft?
  • Etikett prüfen – Piktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze vollständig und lesbar?
  • Produktspezifische Warnhinweise – Spielzeug, Lebensmittel, Tabak: Sonderpflichten beachtet?
  • Sprache prüfen – sind alle Hinweise auf Deutsch?
  • Anwaltlich bewerten lassen – wir prüfen Pflichten und Abmahnrisiko.

So gehen wir vor

Wir prüfen Einstufung und Kennzeichnung Ihrer Produkte, entwickeln vollständige und rechtssichere Gefahren- und Warnhinweise und klären die Pflichten in der Lieferkette. Erhalten Sie eine Abmahnung, prüfen wir die Berechtigung und wehren unbegründete Forderungen ab. Umgekehrt setzen wir Ansprüche gegen Mitbewerber durch, die ihre Produkte ohne ordnungsgemäße Warnhinweise vertreiben.

Unsere Leistungen

  • Prüfung der CLP-Einstufung und der Etikettierung
  • Beratung zu produktspezifischen Warnhinweisen (Spielzeug, Lebensmittel, Tabak u. a.)
  • Erstellung rechtssicherer Gefahren- und Warnhinweise
  • Abwehr von Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen Mitbewerber

Eng verwandt sind die Produktsicherheit & GPSR und die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen. Einen Überblick gibt unser Überblick Kennzeichnung & Compliance.

Häufige Fragen zu Gefahren- und Warnhinweisen

Was regelt die CLP-Verordnung?

Die CLP-Verordnung (VO (EG) 1272/2008) regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen nach dem global harmonisierten System (GHS) – inklusive Piktogrammen, Signalwort sowie H- und P-Sätzen.

Müssen Warnhinweise auf Deutsch sein?

Für den deutschen Markt ja. Warn- und Sicherheitshinweise müssen vollständig, gut lesbar und in deutscher Sprache angebracht sein.

Sind fehlende Warnhinweise abmahnfähig?

Ja. Die einschlägigen Vorschriften gelten als Marktverhaltensregeln; Verstöße können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden – bei Gesundheitsbezug wird die Spürbarkeit regelmäßig vermutet.

Gelten für Spielzeug oder Lebensmittel besondere Hinweise?

Ja. Neben der CLP gibt es produktspezifische Pflichten – etwa Alters- und Erstickungshinweise bei Spielzeug oder Hinweise bei erhöhtem Koffeingehalt von Lebensmitteln.

Was tun bei einer Abmahnung wegen Warnhinweisen?

Nichts ungeprüft unterschreiben. Wir prüfen Berechtigung und Anspruchsumfang und entwickeln die passende Reaktion.

Lassen Sie Ihre Kennzeichnung jetzt prüfen.

Ehrliche Einschätzung Ihrer Pflichten und Risiken – unverbindlich, 7 Tage die Woche.


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