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DFB-Sportgericht verhängt hohe Geldstrafen

DFB Sportgericht
Олександр Луценко – stock.adobe.com

Bengalos, Pyrotechnik und Spielverzögerungen – das DFB-Sportgericht hat ein weiteres Mal hohe Geldstrafen ausgesprochen. Der 1. FC Köln erhielt wegen unsportlichen Verhaltens von Anhängern die höchste Geldstrafe – insgesamt 231.000 Euro. Bei dem Kölner Verein waren bei einem Spiel gegen den 1. FC Union Berlin Dutzende pyrotechnische Gegenstände abgebrannt worden.

Was ist das DFB-Sportgericht?

Das DFB-Sportgericht ist die erste Instanz, wenn es um Verstöße von Vereinen, Spielern, Trainern, Funktionären oder Schiedsrichtern gegen Rechtsvorschriften des Deutschen Fußball Bundes (DFB) oder der Deutschen Fußball Liga (DFL) im Zusammenhang mit Bundesspielen geht. Die Zuständigkeit des DFB-Sportgerichts ergibt sich aus § 3 i.V.m. § 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO). Nach § 44 der DFB-Satzung entscheidet das Sportgericht als erste Instanz nur dann, sofern nicht eine erstinstanzliche Zuständigkeit des DFB-Bundesgerichts begründet ist. Das DFB-Bundesgericht ist die Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Sportgerichts.

Das DFB-Sportgericht ist gemeinsam mit den anderen Rechtsorganen des DFB zuständig für alle Vorkommnisse bei Bundesspielen, Verstöße gegen die Spielordnung, das Ligastatut sowie für die Anfechtung von Spielwertungen. Außerdem befasst es sich mit Spielberechtigungen bei Bundesspielen und mit finanziellen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bundesspielen. Das DFB-Sportgericht ist auch zuständig für Rechtsprechung in Fällen eines diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltens gemäß § 50 Nr. 3. Abs. 3 der DFB-Satzung.

Warum darf das DFB-Sportgericht Strafen verhängen?

Das Recht des DFB-Sportgerichts, Strafen zu verhängen, ergibt sich aus der grundsätzlichen Zuständigkeit des DFB-Sportgerichts und § 1 („Grundregel“) Nr. 4 RuVO des DFB. Danach werden sportliche Vergehen, also alle Formen unsportlichen Verhaltens aller in § 1 Nr. 1 der RuVO genannten DFB-Angehörigen des DFB – Mitgliedsverbände und -vereine, Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionsträger und Einzelmitglieder – mit den in § 44 der DFB-Satzung aufgeführten Strafen geahndet. Nach § 39 der RuVO des DFB sind die Entscheidungen des DFB-Sportgerichts für die DFB-Mitgliedsverbände und deren Mitgliedsvereine verbindlich.

Wie kann sich ein Sportler/Funktionär/Verein gegen die Strafen wehren?

Sportler und Vereine können gegen eine Entscheidung des DFB-Sportgerichts vor dem DFB-Bundesgericht in Berufung gehen. Die Berufung zum DFB-Bundesgericht ist innerhalb einer Woche nach Verkündung oder Zustellung des angefochtenen Urteils möglich. Das DFB-Bundesgericht entscheidet verbandsintern abschließend über ein Sportgerichtsverfahren.

Kann die Entscheidung des DFB-Sportgerichts durch staatliche Gerichte überprüft werden?

Im Sport gibt es neben der staatlichen Gerichtsbarkeit noch die verbandsinterne Gerichtsbarkeit (Vereins- und Verbandsgerichte (zu denen z. B. das DFB-Sportgericht gehört) und die „echte“ Schiedsgerichtsarkeit. Im Bereich des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) gibt es mehr als 1.000 Sportgerichte. Vereine und Verbände können in ihrer Satzung oder per Vertrag regeln, dass sportrechtliche Streitigkeiten von einem Vereins- oder Verbandsgericht entschieden werden sollen, was die Vereinigungsgarantie der Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet

Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit wird zwischen sogenannten „echten“ und sogenannten „unechten“ Schiedsgerichten unterschieden. Echte Schiedsgerichte schließen die Anrufung staatlicher Gerichte aus, weil sie „anstelle“ der staatlichen Gerichte entscheiden und der Schiedsspruch nach § 1055 Zivilprozessordnung (ZPO) die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Unechte Schiedsgerichte führen hingegen nur eine Art „Vorverfahren“ zur staatlichen Gerichtsbarkeit durch, so dass die anschließende Anrufung eines staatlichen Gerichts möglich bleibt. Ein echtes Schiedsgericht liegt vor, wenn es durch eine Satzung oder durch Vertrag wirksam eingesetzt wurde. Die Vereinbarung muss weiterhin beinhalten, dass das Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheidet. Es muss gemäß den §§ 1066, 1026 der ZPO hinreichend bestimmt sein, welche Rechtsstreitigkeiten das Schiedsgericht entscheiden darf. Darüber hinaus müssen die Schiedsrichter persönlich und sachlich unabhängig sein und dürfen also nicht Weisungen eines Vereinsorgans unterworfen sein. Und schließlich dürfen die Verfahrensgarantien der ZPO nicht abbedungen worden sein.

Die bekanntesten echte Schiedsgerichte im Sport sind der „Court of Arbitration for Sport“ (CAS) oder auch Internationaler Sportgerichtshof genannt sowie die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS). Sogenannte Verbandsschiedsgerichte sind meistens keine echten Schiedsgerichte in diesem Sinne, da sie nicht die Voraussetzungen der §§ 1025 ff. ZPO erfüllen und als Organe des Verbandes eine abhängige Einrichtung darstellen. Daher sind die Entscheidungen der „unechten“ Schiedsgerichte und damit auch dem DFB-Sportgericht vor den staatlichen Gerichten überprüfbar. Daneben besteht nur eine enge Kontrolldichte, um die Vereinigungsgarantie des Art. 9 Abs. 1 GG nicht auszuhebeln. Daneben besteht noch die Möglichkeit, dass Vereine und Verbände die Befugnis zur Sanktion von Regelverstößen oder zur Überprüfung eigener Entscheidungen auf ein fremdes Schiedsgericht wie die DIS oder den CAS übertragen.

Vor- und Nachteile von Sport- bzw. Schiedsgerichten im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit 

Berufungsgerichte in Deutschland sind grundsätzlich keine Tatsacheninstanz. Der internationale Sportgerichtshof CAS trifft nach Artikel 57 CAS-Code seiner Verfahrensordnung stets eine ganz neue Entscheidung. Dies kann von Vorteil sein, will man eine Entscheidung in höherer Instanz gänzlich aus der Welt schaffen.

Sportgerichte sind zwar an Vorgaben des Grundgesetzes, wie den Anspruch auf rechtliches Gehör gebunden, für sie gelten allerdings nicht die Regeln der Zivilprozessordnung. Anders als beim DFB-Bundesgericht müssen beim DFB-Sportgericht nicht alle Beisitzer über eine Richterbefähigung verfügen. Ein Vorteil des sportrechtlichen Wegs ist eine Besonderheit beim DFB-Sportgericht: Bei einer Berufung gegen eine Entscheidung darf die neue Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen ausfallen.

Vor Zivilgerichten können in Adhäsionsverfahren sowohl zivil- als auch strafrechtliche Ansprüche verfolgt werden. Die Sportgerichtsbarkeit ist jedoch eine reine Zivilgerichtsbarkeit. Ausgesprochene Strafen stellen Vertragsstrafenrecht unter Privaten dar und sind in der Regel durch den Präventionscharakter geprägt.

Entscheidungen von Sportgerichten ergehen unter Umständen schneller als die ordentlicher Gerichte. Die §§ 15 Nr. 2 bis 4 RuVO beinhalten ein beschleunigtes Verfahren. Entscheidungen des Einzelrichters können hier innerhalb nur eines Werktages ergehen.

Verfahren vor dem Internationalen Sportgerichtshof CAS werden auf Französisch, Englisch oder Spanisch geführt. Mit Zustimmung aller Beteiligten kann nach Artikel R29 CAS-Code auch eine andere Sprache gewählt werden. Diese Wahlmöglichkeit ist interessant für internationale Sportler. Nach der Zivilprozessordnung ist die Gerichtssprache stets Deutsch.

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