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KG Berlin: Zwei UWG-Verstöße, zwei Klagen = Rechtsmissbrauch

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Das Kammergericht Berlin hat einem Gläubiger mehrerer vermeintlicher Wettbewerbsverstöße in zwei Klageverfahren  sachfremde Motive und damit Rechtsmissbrauch bescheinigt (KG Berlin, Urteil v. 22.12.2020, Az. 5 U 69/19 und KG Berlin, Urteil v. 22.12.2020, Az. 5 U 71/19, nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig).

Der Kläger hatte den Beklagten nach zwei getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren auch mit zwei separaten Klagen überzogen, da ihn vermeinstlich fehlerhafte Grundpreisangaben bei Zahnpasta und einiger Getränke störten. Zudem fehlten angeblich die Angabe der Handelsregisternummer sowie der Link zur Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform). Das KG Berlin ist der Auffassung, dass der Kläger die Verfahren hätte zusammenfassen müssen, da dies erheblich weniger Kosten verursacht hätte. 

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist nicht einfach

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, wie sie im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht hauptsächlich Gegenstand von Streitigkeiten sind, ist schwierig.

Entgegen einer landläufigen Meinung sind auch „Massenabmahnungen“,  bei der der Mandant von einem wohlgesonnenen Anwalt von Kostenrisiken freigestellt wird, keine „Lizenz zum Geld drucken“. Jedenfalls dann nicht, wenn sich der Abgemahnte richtig zu wehren weiß.

Auch wenn in Gerichtsverfahren der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs oft vor allem dann erhoben wird, wenn Argumente in der Sache fehlen, haben Gerichte mittlerweile feine Antennen dafür entwickelt, wann bei einer Abmahnung bzw. einem einstweiligen Verfügungsverfahren noch die Rechtsverfolgung als solche im Vordergrund steht, oder vielmehr das Bestreben, dem Anwalt und/oder Abmahner eine Einnahmequelle zu verschaffen.

Der Gläubiger beantragte zwei Verfügungsverfahren

Ein Ebay-Händler von allemöglichem Krimskrams (und damit für den ihn vertretenden Anwalt komfortablerweise potentieller Mitbewerber vieler anderer Onlinehändler), der seinerzeit mit einer regelrechten Abmahnwelle gegen unterschiedliche Konkurrenten auf sich aufmerksam machte, hatte in einem Fall mit diesen prozessualen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Er hatte sich daran gestört, dass ein Mitbewerber (der im übrigen ansonsten auf Getränke und Lebensmittel spezialisiert war) auf Ebay eine Zahnpastatube in der Verpackungsgröße 75 ml zu einem Einzelpreis von 9,99 € angeboten und dabei die Angabe des Grundpreises vergessen hatte. Über seinen Anwalt forderte der Konkurrent zunächst per Abmahnung eine Unterlassungserklärung und eine Kostenerstattung auf Basis eines Streitwerts von 10.000 € und damit 745,40 € netto.

Das Kammergericht bescheinigte dem Antragsteller Rechtsmissbrauch

In der Folgezeit ging so einiges schief. Wir hatten hier darüber berichtet:

Der Antragsteller nahm daraufhin – nicht ohne Absingen zahlreicher schmutziger Lieder (Stellung von Befangenheitsanträgen) – seinen Verfügungsantrag schließlich zurück.

Der Gläubiger erhob zwei Klagen

Anstatt es gut sein zu lassen, suchte der Gläubiger nicht nur sein Glück im Hauptsacheverfahren, sondern initiierte nun – trotz des unmissverständlichen Hinweises des Kammergericht, der ihn zur Rücknahme seines Antrags bewogen hatte –  auch nicht lediglich eine, sondern wieder zwei Verfahren.

Das Kammergericht bescheinigte dem Kläger ein weiteres Mal Rechtsmissbrauch

Auch dieses Verhalten – und das verwundert im Hinblick auf die Vorgeschichte nicht – missbilligte der Senat des Kammergerichts und attestierte dem Kläger sachfremde Motive, da er natürlich auch die Hauptsacheklagen hätte zusammenfassen können (KG Berlin, Urteil v. 22.12.2020, Az. 5 U 69/19 und KG Berlin, Urteil v. 22.12.2020, Az. 5 U 71/19, nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig).

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

Der Fall zeigt, dass die Gerichte den (ohnehin seltenen) Rechtsmissbrauch gut im Griff haben. Professionelle Händler können sich – mit fachmännischer Beratung – seit jeher effektiv dagegen wehren. Das im Dezember 2020 in Kraft getretene “Gesetz gegen Abmahnmissbrauch” wird deshalb fast einhellig zu Recht als populistischer Aktionismus kritisiert.

(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Beklagte vertreten.)

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