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Negative Google-Bewertungen: Unternehmen müssen sich beeilen

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© Robert Kneschke – fotolia.com

Ein Unternehmen, das im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen eine negative Google-Bewertung vorgehen will, muss dies in der Regel binnen eines Monats tun. Ein Zuwarten mit der Einreichung des Antrages von mehr als einem Monat kann zu dessen Unzulässigkeit führen (OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.11.2018, Az. 3 W 2064/18).

Unbefriedigende Theodizee

Der Betreiber einer Physiotherapie-Praxis wurde bei Google durch einen seiner Patienten negativ bewertet:

„Für die 117,00 € die er verlangt, hat er zudem versucht, mich von Gott zu überzeugen… Zudem hat er mir Melantonin mitgegeben (natürlich zusätzliche Bezahlung) die mir absolut nicht gut getan haben“

Der Betreiber der Praxis mahnte daraufhin außergerichtlich den Kunden Mitte August 2018 ab. Ende August 2018 meldete sich ein Anrufer, der sich als Bruder des Antragsgegners ausgab. Der Praxisbetreiber und der Anrufer einigten sich darauf, dass die Bewertung vollständig gelöscht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und ein Schadensersatz in Höhe von 200, – EUR bezahlt werden sollte.

Zu der Umsetzung der telefonisch vereinbarten Pflichten kam es in der Folgezeit nicht. Anfang Oktober 2018 begehrte der Praxisbetreiber beim Landgericht Nürnberg-Fürth den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Löschung der streitgegenständlichen Bewertungen.

OLG Nürnberg: Keine Eilbedürftigkeit

Das OLG Nürnberg wies den Antrag bereits aus formalen Gründen zurück. Da der Antragsteller länger als einem Monat nach Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung zugewartet habe, fehle es für die Zulässigkeit des Antrages bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit.

Grundsätzlich seien Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens innerhalb eines Monats gerichtlich geltend zu machen. Ein Abwarten von mehr als einem Monat sei dringlichkeitsschädlich. Diese Frist, die ursprünglich für Streitigkeiten im Wettbewerbs- und Pressenrecht entwickelt worden sei, könne auch auf Ansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen übertragen werden.

Nach dem Telefonat mit einem ihm unbekannten Anrufer habe der Antragsteller über einen Monat lang zugewartet, ob die vereinbarten Pflichten eingehalten würden. Dies entspräche nicht den Anforderungen an ein zügiges Betreiben des Verfahrens:

Der Verfügungsgrund fehlt wegen Selbstwiderlegung, wenn die Antragstellerpartei nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt und damit durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es ihr nicht eilig ist.“

Praxistipp: Bei Internetbewertungen ist Schnelligkeit gefragt

Der Beschluss des OLG Nürnberg zeigt: wer mit Hilfe einer gerichtlichen Eilmaßnahme gegen eine negative Internetbewertung vorgehen will, sollte stets zügig agieren. Die von den zuständigen Oberlandesgerichten als angemessen erachteten Dringlichkeitsfristen (in der Regel 4 Wochen bzw. 1 Monat) sollten unbedingt eingehalten werden.

Etwas anderes kann zum Beispiel dann gelten, wenn der Antragsgegner seinen Sitz im Ausland hat oder der Fall höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat (OLG München, Beschluss v. 17.7. 2018, Az. 18 W 858/18).

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