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Widerrufsrecht: futsch in der Abo-Falle?

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Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen hat es in sich. Kommt etwa ein Anbieter von SMS-Abos seinen gesetzlichen Belehrungspflichten nach und kann den Vertragsschluss belegen, dann ist das Widerrusfrecht futsch, sobald die erste SMS verschickt ist.
Entegen anderslautender juristischer Meinungen ist das kein Trick, sondern Gesetzestext:
§ 312d Abs.3 Nummer 2 BGB sagt:
[Das Widerrufsrecht erlischt] „bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.“
Dass soll nach dem Palandt-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch sogar gelten, wenn der Unternehmer seinen Belehrungspflichten überhaupt nicht nachkommt!
Von der berüchtigten „Abo-Falle“ sollte man daher sprechen, wenn der Vertragsschluss schon zweifelhaft ist (möglich bei Minderjährigen oder wenn keine Überprüfung des Bestellers durch den Anbieter erfolgt und damit ein Vertragspartner „erfunden“ werden kann). Anbieter, die in solchen Fällen ihren vermeintlichen Vertragspartnern mit Inkassobüros hinterherlaufen, wissen meist, dass sie vor Gericht keine Chance hätten. (zie)

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